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Alt 11.12.2006, 15:52   #76
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Ach, jetzt dachte ich doch ich bin schon am Ziel. Und dann kommst du mit einem Satz wie "Beantragung der UStID-Nr. automatisch mit dem Wegfall der Kleinunternehmerregelung verbindest und das ist nicht der Fall.".


Vielleicht probieren wir es nochmal Beispielhaft.

Ich habe 2006 Gutschriften ohne ausgewiesene MwSt. - ich habe 2006-er adwords Rechnungen wo ich MwSt. nachzahlen muss. Warum sollte ich also nicht die UStID-Nr. beantragen, Rechnungen korrigieren lassen - und somit keinerlei Umsatzsteuer zahlen zu müssen. Und die Umsatzsteuer einiger 2006 Anschaffungen würde ich auch noch bekommen.


Noch eine Zusatzfrage: Wenn Kleinunternehmerregelung und "Inhaber" einer UStID-Nr. zwei verschiedene Dinge sind ... dann Frage ich mich, bei welchem Status das FA 16% bei den Gutschriften abzieht, obwohl keine MwSt. ausgewiesen war. Und was ist überhaupt der spürbare Unterschied!?

Weil du immer wieder von lohnen sprichst ... die Adwordsrechnungen sind -für mich zumindest- relativ hoch.
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Alt 11.12.2006, 16:56   #77
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Zitat:
Ach, jetzt dachte ich doch ich bin schon am Ziel. Und dann kommst du mit einem Satz wie "Beantragung der UStID-Nr. automatisch mit dem Wegfall der Kleinunternehmerregelung verbindest und das ist nicht der Fall.".
ich mach mir ja so meine Gedanken wenn ich die ganzen Beiträge lese und versuche mich in die Lage zu versetzen, was der Threadersteller mit dem Beitrag gemeint haben könnte. Die Leute verwenden halt umgangssprachliche Begriffe, wenn hier ein Benutzer zum Beispiel vom Begriff "Einkommen" schreibt gehen bei mir auch regelmäßig die Fußnägel hoch, da im Steuerrecht der Begriff "Einkommen" direkt definiert ist und sie immer etwas ganz anderes damit meint. *bitte nicht böse nehmen, wenn du das liest*
So kann es halt schnell zu Verwechslungen kommen und bevor ich dir eine Antwort auf eine Frage gebe, die in Wirklichkeit auf etwas ganz anderes gerichtet ist umschreibe ich das ganze lieber um festzustellen, ob man auch von der gleichen Sache spricht.

Zitat:
Noch eine Zusatzfrage: Wenn Kleinunternehmerregelung und "Inhaber" einer UStID-Nr. zwei verschiedene Dinge sind ... dann Frage ich mich, bei welchem Status das FA 16% bei den Gutschriften abzieht, obwohl keine MwSt. ausgewiesen war.
Die Gutschriften betreffen die Leistungsbeziehung von dich an deine Partner. Wenn du Kleinunternehmer bist darfst du natürlich keine USt ausweisen und es wird auch keine abgeführt, wenn du Regelbesteuerer bist musst du natürlich welche ausweisen bzw. darauf achten, dass der Aussteller die USt auch aufführt. Macht er dies nicht, so ist aus dem Rechnungsbetrag die USt herauszurechnen, was natürlich zu Lasten deines Gewinns geht.

Zitat:
Und was ist überhaupt der spürbare Unterschied!?
OK, ich will es mal an einem eigenen Beispiel mit Zahlen verdeutlichen, wo ich auch auf die Gewinnauswirkung eingehen werde:

Zitat:
Google erbringt durch Adwords eine Leistung an A, dafür zahlt dieser 1.000 EUR zzgl. USt. A macht mit Partnerprogrammen sein Geld und bekommt per Gutschrift 2.320 EUR von B auf seinem Konto gutgeschrieben
I. Kleinunternehmer mit UStID-Nr.
Hier liegen 2 Leistungen vor.
a) Google => A
Google erkennt aufgrund der UStID-Nr. die Unternehmereigenschaft an und hat dementsprechend eine Nettorechnung auszustellen. A hat in Deutschland die USt an das deutsche Finanzamt zu bezahlen i.H.v. 16 %. Dementsprechend sind dies 160 EUR, so dass eine Betriebsausgabe i.H.v. 1.160 EUR vorliegt. Da A Kleinunternehmer ist kann er die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen.
b) A => B
A ist Kleinunternehmer und darf dementsprechend keine USt ausweisen und braucht auch keine abführen. Weist er Umsatzsteuer aus, so ist er verpflichtet diese auch abzuführen. Hier unterstelle ich aber, dass keine USt ausgewiesen wurde und somit auch nichts abzuführen ist. Es liegt somit eine Betriebseinnahme i.H.v. 2.320 EUR vor.

Einkommensteuerlicher Gewinn: 2.320 EUR - 1.160 EUR = 1.160 EUR

II. Kleinunternehmer ohne UStID-Nr.
Hier liegen 2 Leistungen vor.
a) Google => A
Google erkennt die Unternehmereigenschaft von A nicht an und stellt eine Rechnung mit 21 % irischer Umsatzsteuer aus (1.000 EUR + 21 % = 1.210 EUR). A hat keinen Vorsteuererstattungsanspruch, da er Kleinunternehmer ist. Es ergibt sich einkommensteuerlich somit eine Betriebsausgabe von 1.210 EUR
b) A => B
A ist Kleinunternehmer und darf dementsprechend keine USt ausweisen und braucht auch keine abführen. Weist er Umsatzsteuer aus, so ist er verpflichtet diese auch abzuführen. Hier unterstelle ich aber, dass keine USt ausgewiesen wurde und somit auch nichts abzuführen ist. Es liegt somit eine Betriebseinnahme i.H.v. 2.320 EUR vor.

Einkommensteuerlicher Gewinn: 2.320 EUR - 1.210 EUR = 1.110 EUR

III. Regelbesteuerer mit UStID-Nr.
Hier liegen 2 Leistungen vor.
a) Google => A
Google erkennt aufgrund der UStID-Nr. die Unternehmereigenschaft an und hat dementsprechend eine Nettorechnung auszustellen. A hat in Deutschland die USt an das deutsche Finanzamt zu bezahlen i.H.v. 16 %.
Dementsprechend sind dies 160 EUR, so dass eine Betriebsausgabe i.H.v. 1.160 EUR vorliegt. A ist Regelbesteuerer und hat einen Vorsteuererstattungsanspruch, so dass er die 160 EUR als Vorsteuer abziehen kann. Diese stellen im Zeitpunkt der Erstattung seitens des Finanzamts eine Betriebseinnahme dar.
b) A => B
A ist Regelbesteuerer und hat somit die Pflicht USt auszuweisen. Macht er dies nicht, so wird trotzdem Umsatzsteuer abgeführt, nämlich in Höhe von 16/116 des Rechnungsbetrags. Hier wurden 2.320 EUR per Bank überwiesen, so dass die Umsatzsteuer aus dem Betrag herauszurechnen ist. Dies wären 320 EUR. Es liegt somit eine Betriebseinnahme i.H.v. 2.320 EUR vor, wobei die USt im Zeitpunkt der späteren Zahlung an das Finanzamt eine Betriebsausgabe darstellt.

Einkommensteuerlicher Gewinn: 2.320 EUR - 320 EUR - 1.160 EUR + 160 EUR = 1.000 EUR

IV. Regelbesteuerer ohne UStID-Nr.
Hier liegen 2 Leistungen vor.
a) Google => A
Google erkennt aufgrund der fehlenden UStID-Nr. die Unternehmereigenschaft nicht an und berechnet irische Umsatzsteuer. A hat keinen Vorsteuererstattungsanspruch, da nur deutsche Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet werden kann. Die irische Umsatzsteuer kann nur im Rahmen des irischen Vorsteuervergütungsverfahren erstattet werden und dies auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Da will ich aber nicht weiter drauf eingehen. Es liegt somit eine Betriebsausgabe i.H.v. 1.000 EUR zzgl. 21 % irische USt = 1.210 EUR vor.
b) A => B
A ist Regelbesteuerer und hat somit die Pflicht USt auszuweisen. Macht er dies nicht, so wird trotzdem Umsatzsteuer abgeführt, nämlich in Höhe von 16/116 des Rechnungsbetrags. Hier wurden 2.320 EUR per Bank überwiesen, so dass die Umsatzsteuer aus dem Betrag herauszurechnen ist. Dies wären 320 EUR. Es liegt somit eine Betriebseinnahme i.H.v. 2.320 EUR vor, wobei die USt im Zeitpunkt der späteren Zahlung an das Finanzamt eine Betriebsausgabe darstellt.

PS: Bevor du jetzt glaubst der sitzt da auf der Arbeit und verfasst hier diese langen Postings sei gleich gesagt, dass ich zu Hause sitze und meine letzten freien Tage genieße. Nicht das der Ruf eines Beamten hier irgendwelche Kratzer bekommt

Gruß
Sven
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Alt 11.12.2006, 18:48   #78
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Zitat:
Zitat von WuschiLo
Wenn Kleinunternehmerregelung und "Inhaber" einer UStID-Nr. zwei verschiedene Dinge sind ... dann Frage ich mich, bei welchem Status das FA 16% bei den Gutschriften abzieht, obwohl keine MwSt. ausgewiesen war. Und was ist überhaupt der spürbare Unterschied!?
Nicht "Wenn" - es muss definitiv getrennt werden

Ich versuch's mal:

Als Unternehmer, der der Regelbesteuerung unterliegt (berechtigt zum Vorsteuerabzug, verpflichtet die MwSt. aus seinen Einnahmen an das FA zu zahlen) brauchst du die USt-ID um bei innergemeinschaftlichen Erwerben, deinen "Unternehmerstatus" nachzuweisen und erhältst Rechnungen ohne(also minus jeweilige Landessteuer) Umsatzsteuer und musst diese hier in Dtschl. versteuern (z.Zt. 16%). Über den Vorsteuerabzug bekommt der Unternehmer diese aber wieder erstattet. Wenn dieser Unternehmer die ID nicht hingibt, bekommt er eine Rechnung mit USt. (also inkl. der jeweiligen Landessteuer) und hat (fast) keine Chance die USt. erstattet zu bekommen. Er kann diese dann nur noch als "normale" Ausgaben von den Einnahmen abziehen.

Der Kleinunternehmer hat imho die Wahl.... natürlich muss er, wenn er die USt.ID hingibt und eine Rechnung ohne USt. bekommt, diese Rechnung ebenso hier versteuern. Er ist natürlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt, aber muss auch von seinen Umsätzen keine USt. an das FA zahlen.
Je nach gültigem Steuersatz würde ich als Kleinunternehmer halt gucken, welche Steuer für mich günstiger ist, die 16% hier oder die jeweilige Landessteuer und dementsprechend die USt.ID benutzen oder nicht.
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Alt 11.12.2006, 20:02   #79
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Puh Sven, danke, werde jetzt beim lesen meine Fragen gleichzeitig stellen - besser gesagt verfassen.

Habe nun erstmal gegriffen, dass Regelbesteuer auch ohne UStID-Nr. gibt - aber wie stellt man fest, was man nun eigentlich ist?

Ach jetzt verstehe ich -einwenig-, ein Kleinunternehmer mit UStID-Nr. hat den größten Gewinn. Das einwenig beruht erstmal darauf, dass ich jetzt erstmal wissen muss, was ein Regelversteuerer ausmacht und vor allem, ob man automatisch zum Regelversteuerer wird, wenn man über die 17500 bzw. 50000 EURO im zweitem Jahr kommt.

Zum Beispiel III. "Regelbesteuerer mit UStID-Nr." - Warum willst du immer 16/116 abziehen, die würde ich doch mit ID obendrauf bekommen. Das will nicht in mein Köpfchen. Beispiel jetzt Gutschriften mit 1000 EURO, danach 1000 EURO + 116 EURO MwSt.

PS.: Zu deiner Anmerkung, war tatsächlich den ganzen Tag mein Gedanke, entweder schreibt er in den Pausen, oder hat viel freie Zeit.

Ich möchte mal in einfacher Art darstellen, wie sich für mich bis jetzt das Steuersystem (Umsatzsteuertechnisch) dargestellt hat, und möchte der einfach halber mal aussen vor lassen, dass goggle kein dt. Unternehmen ist.

Also erstmal gab es bis heute für mich nur Unternehmen mit und ohne mit UStID-Nr..

Unternehmen ohne ID:

1000 EURO Gutschrift netto = brutto - Werbeausgaben 100 EURO incl. MwSt. =
macht 900 EURO Gewinn vor Steuern, weil ja die in den 100 EURO enthaltenen MwSt. gegen nichts gegengerechnet werden kann.

Unternehmen mit ID:

1000 EURO Gutschrift + 116 EURO MwSt. - Werbeausgaben 100 EURO incl. MwSt. ... dieser Unternehmer bezahlt 16/ 116 von seinen Werbeausgaben weniger, weil er ja, genügend MwSt. "Einnahmen" hat - dabei ist völlig egal, ob die Werbeausgabenrechnungen von einem dt. oder ausländischen Unternehmen sind.

Geändert von WuschiLo (11.12.2006 um 20:05 Uhr).
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Alt 11.12.2006, 23:55   #80
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Zitat:
Ach jetzt verstehe ich -einwenig-, ein Kleinunternehmer mit UStID-Nr. hat den größten Gewinn.
In diesem Beispiel zumindest. Pauschal kann man das nicht sagen. Außerdem wird ein Kleinunternehmer anders als ein Regelbesteuerer seine betriebswirtschaftlichen Kalkulationen durchführen, so dass die Fälle in der Realität mit dem gleichen Zahlenwerk nur sehr selten anzutreffen sein werden.

Zitat:
Habe nun erstmal gegriffen, dass Regelbesteuer auch ohne UStID-Nr. gibt - aber wie stellt man fest, was man nun eigentlich ist?
man ist grds. Kleinunternehmer, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 EUR nicht übersteigen wird. Erfüllt der Unternehmer diese Voraussetzungen, so ist er Kleinunternehmer, hat aber nach § 19 Abs. 2 UStG die Möglichkeit auf diesen Status zu verzichten und zur Regelbesteuerung zu optieren. Dieser Antrag sollte schriftlich erfolgen. Ein Anruf im Finanzamt bringt einen in solchen Fällen auch weiter. Diese Option wirkt für das ganze Jahr.

Zitat:
Das einwenig beruht erstmal darauf, dass ich jetzt erstmal wissen muss, was ein Regelversteuerer ausmacht und vor allem, ob man automatisch zum Regelversteuerer wird, wenn man über die 17500 bzw. 50000 EURO im zweitem Jahr kommt.
die Kleinunternehmerregelung ist dauerhaft nur möglich, wenn der Gesamtumsatz weniger als 17.500 EUR beträgt. Übersteigt der Gesamtumsatz diesen Betrag, so ist für das Folgejahr die Regelbesteuerung Pflicht. Dies gilt unabhängig davon ob man im Besitz einer UStID-Nr. ist oder nicht. Daher auch die ganze Zeit schon mein Reden, dass die UStID-Nr. nichts mit der Besteuerungsform (Kleinunternehmer oder Regelbesteuerer) zu tun hat.

Zitat:
Zum Beispiel III. "Regelbesteuerer mit UStID-Nr." - Warum willst du immer 16/116 abziehen, die würde ich doch mit ID obendrauf bekommen. Das will nicht in mein Köpfchen. Beispiel jetzt Gutschriften mit 1000 EURO, danach 1000 EURO + 116 EURO MwSt.
In meinem Beispiel schrieb ich, dass auf das Bankkonto 2.320 EUR überwiesen wurden. Der Kunde wird bei einem Regelbesteuerer sicherlich den Bruttobetrag überweisen, so dass die USt herauszurechnen wäre, zumal die USt immer auf den Nettobetrag aufgeschlagen wird. Es standen somit 320 EUR Umsatzsteuer in der Rechnung. Aber selbst wenn in der Rechnung keine USt ausgewiesen worden wäre und der Rechnungsbetrag einfach über 2.320 EUR lauten würde, so müsste man die USt herausrechnen, da es den Staat bei Regelbesteuerern nicht interessiert, ob die USt ausgewiesen wurde oder nicht. Die USt entsteht schließlich per Gesetz und ist nicht davon abhängig, ob die ausgewiesen wurde oder nicht.
Die UStID-Nr. hat an dieser Stelle gar nichts zu suchen, da diese nur bei Warenlieferungen aus einem anderen EU-Land, oder wenn man selbst eine Dienstleistung i.S.v. § 3a Abs. 4 UStG in Anspruch nimmt. Hier hast du aber eine Leistung an eine andere Person erbracht. Wer die Rechnung letztlich ausstellt spielt keine Rolle. Entscheidend sind die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen.

Zitat:
PS.: Zu deiner Anmerkung, war tatsächlich den ganzen Tag mein Gedanke, entweder schreibt er in den Pausen, oder hat viel freie Zeit.
jaja, hätte ich das nicht geschrieben dann hätte es wieder geheißen ... die da beim Fiskus

Zitat:
Also erstmal gab es bis heute für mich nur Unternehmen mit und ohne mit UStID-Nr..
das habe ich mir schon fast gedacht, als ich die Beiträge gelesen habe. Das wichtigste wird für dich in erster Linie die Kalkulation der Preise sein. Beim Regelbesteuerer werden diese ganz anders kalkuliert, zumal sich nur der Nettowert erfolgswirksam auswirkt (USt wird bei Vereinnahmung vom Kunden als Betriebseinnahme gebucht und bei Zahlung ans Finanzamt als Betriebsausgabe => USt = gewinnneutral). Bei Kleinunternehmern gibt es keine USt, da wird der Rechnungsbetrag als Betriebseinnahme angesetzt.
Soll jetzt gewechselt werden von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung, so kommt es zu dem Problem, dass diese Entscheidung für das gesamte Kalenderjahr gilt. Wenn man also in den bisherigen Kleinunternehmerrechnungen keine USt abführen musste, so müsste man dies jetzt machen. Daher würde es zwangsläufig dazu führen, dass die USt herausgerechnet wird, da die Kleinunternehmerrechnungen beim Wechsel Bruttobeträge darstellen. Man würde also auf einen Teil seines Gewinns verzichten. Im Gegenzug hätte man allerdings den Vorsteuerabzug. Man muss also beide Seiten durchrechnen, wobei bei einem Wechsel bei Wirtschaftsgütern, die mehr als 1.000 EUR gekostet haben noch § 15a Abs. 7 UStG und § 44 UStDV zu berücksichtigen sind, worauf ich jetzt nicht weiter eingehen will, zumal man mit dem Thema ein ganzes Buch füllen könnte.

Gruß
Sven
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Alt 12.12.2006, 01:04   #81
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So jetzt dürfte ich es einigermaßen gepeilt haben, die Irrfaktor, war tatsächlich diese Regelbesteuerung, wobei ich mir nicht Vorstellen kann, dass ein Regelbesteuerter keine UStID-Nr. hat, denn er würde ja bei jeder Rechnung/ Gutschrift 16/116 verlieren. Oder habe ich da wieder einen Denkfehler?

Für mich steht jedenfalls fest -dank deiner Hilfe- das ich ab 2007 Regelbesteuerter bin. Nur nochmal zur Absicherung: 10/2005 Geschäftseröffnung Einnahmen (Umsatz) -wenn man es so bezeichnen darf- nur Überbrückungsgeld (das dürfte ja nicht zählen, oder?)
2006 über 17500 Euro Einnahmen (Umsatz) - somit ab 2007 Regelbesteuerung -automatisch? muss ich wohl dann noch dieses Jahr anzeigen- korrekt?-

So, dass war dies.

Zitat:
Zitat von Sven

das habe ich mir schon fast gedacht, als ich die Beiträge gelesen habe. Das wichtigste wird für dich in erster Linie die Kalkulation der Preise sein.
Wie du schon richtig festgestellt hast - Stichwort: Partnerprogramme, gibt es bei mir keine eigenen Preise. Nur Gutschriften und google Rechnungen (die leider fast den ganzen Umsatz verzehren )

Da ich denke, dass jetzt erstmal das grundlegende von mir begriffen wurde, nochmal die konkrete Frage zu diesem Jahr.

Noch bin ich Kleinunternehmer ohne UStID-Nr. - wenn ich noch dieses Jahr eine UStID-Nr. beantragen würde, wäre ich Kleinunternehmer mit UStID-Nr. und könnte alle Rechnungen korrigieren - MwSt. aufschlagen lassen. Richtig?
Bleibt nur die Frage offen, müsste ich alle Rechnungen korrigieren lassen, oder reicht es, dies nur für so viele zu tun, um die adwords MwSt. auszugleichen?
Ich hoffe, ich habe hier nicht wieder Stuss geschrieben.

Edit: Jetzt habe ich den deine Erklärung " I. Kleinunternehmer mit UStID-Nr. " Dann würde ja das oben genannte Konstrukt gar nicht anwendbar sein, wenn man als Kleinunternehmer keine MwSt. "gegenrechnen" kann. Für was bräuchte man dann die ID??

Also doch auf III. Regelbesteuerer mit UStID-Nr. noch im diesem Jahr umswitchen, dann müsste ich zwar alle Rechnungen korrigieren lassen, da sonst automatisch die 16 /116 abgezogen würden. Dann könnte ich die adwords MwSt. gegenrechnen, und deine Rechnung zum Beispiel würde so lauten.

Einkommensteuerlicher Gewinn: 2691,2 Brutto - 1.160 EUR Brutto = 1320 EUR0
(da sich die MwSt. gegeneinander aufhebt)

Ich möchte dir noch mal danken, es gibt mit Sicherheit nicht viele FA-Beamte, die ihre Freizeit für Fremde opfern. Vielen Dank.

Edit:

Zitat:
Zitat von Sven
Wenn man also in den bisherigen Kleinunternehmerrechnungen keine USt abführen musste, so müsste man dies jetzt machen. Daher würde es zwangsläufig dazu führen, dass die USt herausgerechnet wird, da die Kleinunternehmerrechnungen beim Wechsel Bruttobeträge darstellen. Man würde also auf einen Teil seines Gewinns verzichten.
Dürfte doch in meinem speziellen Fall nicht zutreffen, da ich ja auf jeder Gutschrift die MwSt. obendrauf bekäme. Oder? Ich möchte nochmal anmerken, dass die MwSt. meiner Ausgabe "adwords" fast so hoch ist, wie die MwSt. der Gutschriften!

Geändert von WuschiLo (12.12.2006 um 01:12 Uhr).
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Alt 12.12.2006, 02:53   #82
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Zitat:
Zitat von WuschiLo
Noch bin ich Kleinunternehmer ohne UStID-Nr. - wenn ich noch dieses Jahr eine UStID-Nr. beantragen würde, wäre ich Kleinunternehmer mit UStID-Nr. und könnte alle Rechnungen korrigieren - MwSt. aufschlagen lassen. Richtig?
Stop! Du trennst das immer noch nicht.

Punkt 1: Entweder man ist Kleinunternehmer oder wird regelbesteuert. Ich hoffe diese 2 Begrifflichkeiten sind dir klar.

Punkt 2: Die UStID ist - um eine entsprechende Rechnung zu bekommen - nur für die innergemeinschaftlichen Erwerbe relevant!!!!!!!!!!!!! Und dies genauso für den Regelbesteuerer wie für den Kleinunternehmer - es ändert sich nur die Rechnung, nicht die Besteuerungsart!!!

Innerhalb Dtschlds. bekommst du immer eine Rechnung mit MwSt., außer du kaufst als Unternehmen bei einem Kleinunternehmer (ob nun mit oder ohne UStID bei ihm, bei dir ist völlig egal!) ein, der darf ja keine MwSt. ausweisen, in seiner Kalkulation enthalten ist sie trotzdem.

Geändert von dorintia (12.12.2006 um 02:56 Uhr).
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Alt 12.12.2006, 10:49   #83
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@ dorintia,

danke, aber lese bitte mein erstes Edit.


Zitat:
Zitat von dorintia

Punkt 1: Entweder man ist Kleinunternehmer oder wird regelbesteuert. Ich hoffe diese 2 Begrifflichkeiten sind dir klar.
Soweit klar, der Knackpunkt der da für Verwirrung sorgte war, dass es Kleinunternehmerregelung heißt.

Kleinunternehmerregelung = keine UStID
Kleinunternehmer = kann man aber auch mit UStID sein

Zitat:
Zitat von dorintia

Innerhalb Dtschlds. bekommst du immer eine Rechnung mit MwSt., außer du kaufst als Unternehmen bei einem Kleinunternehmer (ob nun mit oder ohne UStID bei ihm, bei dir ist völlig egal!) ein, der darf ja keine MwSt. ausweisen, in seiner Kalkulation enthalten ist sie trotzdem.
Ist auch soweit klar.

Jetzt wäre es mit bloß noch wichtig, ob ich in "Edit1" einen Denkfehler habe.
Zitat:
Edit: Jetzt habe ich den deine Erklärung " I. Kleinunternehmer mit UStID-Nr. " Dann würde ja das oben genannte Konstrukt gar nicht anwendbar sein, wenn man als Kleinunternehmer keine MwSt. "gegenrechnen" kann. Für was bräuchte man dann die ID??

Also doch auf III. Regelbesteuerer mit UStID-Nr. noch im diesem Jahr umswitchen, dann müsste ich zwar alle Rechnungen korrigieren lassen, da sonst automatisch die 16 /116 abgezogen würden. Dann könnte ich die adwords MwSt. gegenrechnen, und deine Rechnung zum Beispiel würde so lauten.

Einkommensteuerlicher Gewinn: 2691,2 Brutto - 1.160 EUR Brutto = 1320 EUR0
(da sich die MwSt. gegeneinander aufhebt)
Wenn ich keinen Denkfehler haben sollte, wäre Regelbesteuerung + UStID-Nr. die einzige Möglichkeit, dass ich die komplette angefallene MwSt. (adwords, Anschaffungen, sonstige Werbekosten) "Nullen" könnte.

Das setze dann voraus, dass es dem Partner möglich ist (gesetzlich!!?? und buchhalterisch ) alle!! 2006-er Gutschriften an mich zu korrigieren - sprich NEU mit MwSt.
Und ich auch gesetzlich rückwirkend für 2006 als Regelbesteuerer anerkannt werde. (Sven du hast ja geschrieben - zählt dann für das ganze Kalenderjahr, aber auch rückwirkend?)
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Alt 12.12.2006, 11:21   #84
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Zitat:
So jetzt dürfte ich es einigermaßen gepeilt haben, die Irrfaktor, war tatsächlich diese Regelbesteuerung, wobei ich mir nicht Vorstellen kann, dass ein Regelbesteuerter keine UStID-Nr. hat, denn er würde ja bei jeder Rechnung/ Gutschrift 16/116 verlieren. Oder habe ich da wieder einen Denkfehler?
das ist richtig. Er müsste also seine Preise teurer anbieten um auf die gleichen Nettoeinnahmen zu kommen wie der Kleinunternehmer. Allerdings muss man auch bedenken, dass sich der Regelbesteuerer die Vorsteuer aus den Einkäufen abziehen kann, so dass er im Endeffekt nur mit dem Nettobetrag belastet wird, während der Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug hat und somit den Bruttobetrag als Betriebsausgabe ansetzen muss.

Zitat:
Nur nochmal zur Absicherung: 10/2005 Geschäftseröffnung Einnahmen (Umsatz) -wenn man es so bezeichnen darf- nur Überbrückungsgeld (das dürfte ja nicht zählen, oder?)
Überbrückungsgeld zählt nicht mit.

Zitat:
2006 über 17500 Euro Einnahmen (Umsatz) - somit ab 2007 Regelbesteuerung -automatisch? muss ich wohl dann noch dieses Jahr anzeigen- korrekt?-
wenn du die Grenze überschreitest bist du automatisch Regelbesteuerer. Das braucht dann nicht zwingend angezeigt werden, ein Anruf beim Finanzamt ist jedoch sinnvoll, da du wahrscheinlich USt-Voranmeldungen einreichen wirst. Ob dies monatlich oder vierteljährlich geschieht hängt von der Höhe der Umsatzsteuer ab, vgl. § 18 Abs. 2 und 2a UStG.

Zitat:
Noch bin ich Kleinunternehmer ohne UStID-Nr. - wenn ich noch dieses Jahr eine UStID-Nr. beantragen würde, wäre ich Kleinunternehmer mit UStID-Nr. und könnte alle Rechnungen korrigieren - MwSt. aufschlagen lassen. Richtig?
nur die Google-Rechnungen, die Gutschriften bleiben unverändert ohne USt.

Zitat:
Edit: Jetzt habe ich den deine Erklärung " I. Kleinunternehmer mit UStID-Nr. " Dann würde ja das oben genannte Konstrukt gar nicht anwendbar sein, wenn man als Kleinunternehmer keine MwSt. "gegenrechnen" kann. Für was bräuchte man dann die ID??
wenn du die UStID-Nr. nicht hingibst bekommst du von Google irische USt in Rechnung gestellt i.H.v. 21 % (so sollte es zumindest sein). Wenn du die UStID-Nr. hingibst bekommst du eine Rechnung ohne irische USt und somit eine viel geringere Rechnung. Dann musst du aber in Deutschland 16 % auf diesen Betrag abführen. Man spart sich also durch die UStID-Nr. die 5 % Steuerdifferenz.

Zitat:
Also doch auf III. Regelbesteuerer mit UStID-Nr. noch im diesem Jahr umswitchen, dann müsste ich zwar alle Rechnungen korrigieren lassen, da sonst automatisch die 16 /116 abgezogen würden. Dann könnte ich die adwords MwSt. gegenrechnen, und deine Rechnung zum Beispiel würde so lauten.

Einkommensteuerlicher Gewinn: 2691,2 Brutto - 1.160 EUR Brutto = 1320 EUR0
(da sich die MwSt. gegeneinander aufhebt)
was für dich im Jahr 2006 am günstigsten ist kann ich dir nicht sagen, da müsste man die gesamten Beträge kennen und das wäre dann auch Rechtsberatung, die mir nicht erlaubt ist.

Zu deiner Rechnung:
Richtig, auch wenn mir folgende Berechnungsweise lieber gewesen wäre:
Betriebseinnahme Parter + 2.691,20 EUR
Umsatzsteuer an FA - 371,20 EUR
Betriebsausgabe Google - 1.160 EUR
Betriebseinnahme Vorsteuer + 160 EUR
Gewinn = 1.320 EUR

In deinem Fall hast du den Preis an deine Kunden aber erhöht, was denen natürlich aufstoßen wird, da sie vorher 2.320 EUR zahlen mussten und jetzt 2.691,20 EUR. Ob die das mitmachen ist die Frage.

Zitat:
Dürfte doch in meinem speziellen Fall nicht zutreffen, da ich ja auf jeder Gutschrift die MwSt. obendrauf bekäme. Oder?
wenn der Partner mitspielt, zumal er 371,20 EUR mehr bezahlen muss. Wenn der Partner vorsteuerabzugsberechtigt ist wird es ihm nichts aus machen, wenn er es aber nicht ist, so ist das eine Preissteigerung für ihn.

Zitat:
Punkt 1: Entweder man ist Kleinunternehmer oder wird regelbesteuert. Ich hoffe diese 2 Begrifflichkeiten sind dir klar.
ich denke schon, dass das langsam drin ist. Das Problem liegt darin, dass hier 2 Annormalitäten vorliegen. Zum einen schuldet der Leistungsempfänger im Google-Fall die Rechnung aufgrund § 13b Abs. 5 UStG. Auf der anderen Seite bekommt er eine Gutschrift, was sicherlich ungewöhnlich ist, zumal man ja seinem Supermarkt auch keine Rechnungen ausstellt. Bei der Gutschrift handelt es sich aber nicht um einen Fall des § 13b Abs. 5 UStG. Die Gutschrift ist eine Rechnung, die er selbst an den Partner stellt. Aus Vereinfachungsgründen wird es lediglich so gehandhabt, dass der Kunde die Rechnung stellt, da dieser besser abrechnen kann. Er muss sich aber klar machen, dass es seine Rechnung an den Kunden ist, deshalb ist die Gutschrift auch nur wirksam, wenn er zustimmt. Dementsprechend kommt es bei dem Inhalt der Gutschrift auf seinen Unternehmerstatus an. Wenn er Kleinunternehmer ist darf in der Gutschrift keine Rechnung ausgewiesen werden. Wenn er Regelbesteuerer ist muss USt ausgewiesen werden. Dies hat aber nichts mit der UStID-Nr. zu tun. Die ist nur beim Google-Fall entscheidend.


Ach mist, jetzt hat er doch schon geschrieben bevor ich meinen Post absetzen konnte
Zitat:
Das setze dann voraus, dass es dem Partner möglich ist (gesetzlich!!?? und buchhalterisch ) alle!! 2006-er Gutschriften an mich zu korrigieren - sprich NEU mit MwSt.
Und ich auch gesetzlich rückwirkend für 2006 als Regelbesteuerer anerkannt werde. (Sven du hast ja geschrieben - zählt dann für das ganze Kalenderjahr, aber auch rückwirkend?)
wenn du in 2006 noch wechselt gilt das für das gesamte Kalenderjahr und somit auch rückwirkend. Daher wird es für den Kunden (Partner) sicherlich schwer zu begreifen sein, da er vorher 2.320 EUR zahlen musste und jetzt auf einmal 2.691,20 EUR. Wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist interessiert ihn das nicht, da er die 371,20 EUR als Vorsteuer abzieht und dann wieder bei 2.320 EUR effektiver Belastung wäre. Wenn er es nicht ist, heißt es für ihn aber eine Preissteigerung.

Gruß
Sven
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Alt 12.12.2006, 11:48   #85
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Zitat von Sven

wenn der Partner mitspielt, zumal er 371,20 EUR mehr bezahlen muss. Wenn der Partner vorsteuerabzugsberechtigt ist wird es ihm nichts aus machen, wenn er es aber nicht ist, so ist das eine Preissteigerung für ihn.
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wenn du in 2006 noch wechselt gilt das für das gesamte Kalenderjahr und somit auch rückwirkend. Daher wird es für den Kunden (Partner) sicherlich schwer zu begreifen sein, da er vorher 2.320 EUR zahlen musste und jetzt auf einmal 2.691,20 EUR. Wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist interessiert ihn das nicht, da er die 371,20 EUR als Vorsteuer abzieht und dann wieder bei 2.320 EUR effektiver Belastung wäre. Wenn er es nicht ist, heißt es für ihn aber eine Preissteigerung.

Wie gesagt, es sind ausschließlich Gutschriften von Partnernetzwerken, die dürften damit grundsätzlich kein Problem haben, wenn so eine Rechungs (gutschriften)korrektur vom Fiskus akzeptiert wird?? Denen ihre Voranmeldungen sind ja längst Geschichte.

So, jetzt wäre es noch wichtig für mich zu wissen, was muss noch in diesem Jahr erledigt werden? korrigierte Gutschriften? Id beantragen? Regelbesteuerung anmelden?
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Alt 12.12.2006, 12:12   #86
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Zitat:
Wie gesagt, es sind ausschließlich Gutschriften von Partnernetzwerken, die dürften damit grundsätzlich kein Problem haben, wenn so eine Rechungs (gutschriften)korrektur vom Fiskus akzeptiert wird?? Denen ihre Voranmeldungen sind ja längst Geschichte.
wenn es sich um Partnernetzwerke handelt dürften da kaum Probleme auftauchen. Ich hab jetzt eher an Privatpersonen oder kleine Krauter gedacht, da ich mich auf dem Gebiet nicht auskenne.

Allerdings wirst du dann eine Rechnung ohne ausgewiesener USt bekommen in der steht, dass der Leistungsempfänger Schuldner der USt ist, da der Kunde ein Unternehmer ist. Es wird also das gleiche Spiel wie bei Adwords durchgeführt. Der Leistungsempfänger ist Schuldner der USt und hat diese auch abzuführen. Du brauchst dann also keine USt abführen. Der Rechnungsbetrag wird somit deine Betriebseinnahme darstellen und du bräuchtest keine USt herausrechnen, da der Leistungsempfänger die USt abführen muss.

Gruß
Sven
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Alt 20.04.2007, 11:18   #87
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Zitat:
Zitat von Sven Beitrag anzeigen
Erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Geldabflusses und somit mit Zahlung des Betrags.

Also die 100 EUR netto sofort mit Zahlung und die USt mit der USt-Jahreserklärung bzw. in der dazugehörigen Anlage UR zur USt-Jahreserklärung (siehe Link zu den Vordrucken in der Linkliste Steuerrecht aus meiner Signatur) Zeile 22 bzw. Kennzahl 871.
Kram das mal hervor, weil ich gerade vor der Jahreserklärung sitze.

Entweder ich habe es nicht verstanden, aber was haben Einnahmen von Adsense in der KZ 871 zu suchen? Ist doch keine Lieferung, sondern quasi Vermietung von eigenen Werbeflächen. Sprich ich liefere was.
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Alt 20.04.2007, 12:34   #88
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Zitat:
Entweder ich habe es nicht verstanden, aber was haben Einnahmen von Adsense in der KZ 871 zu suchen? Ist doch keine Lieferung, sondern quasi Vermietung von eigenen Werbeflächen. Sprich ich liefere was.
in meinem Vordruck steht in KZ 871:

"Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG)"

Gruß
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Alt 20.04.2007, 17:28   #89
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Danke Sven, hatte ich schon beachtet, aber mir die Überschrift des Absatzes lautet " Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§13b).

Und ich (wir) sind bei Adsense (also quasi Werbeflächenvermieter) keine Leistungsempfänger, sondern Leistungsgeber. Oder verstehe ich da was falsch?

Aus meiner Leiensicht kommt dort adwords kein, und zwar die kumulierte Summe, die in den Voranmeldungen in KZ 52 stehen.

Du bist also der Meinung in KZ 871 kommen gleichzeitig ausländische Einnahmen und Ausgaben rein (adsense und adwords) ? Und " durch welche KZ " ziehe ich mir die Vorsteuer, Adwords habe ich da in 467 eingetragen, dass ist wohl korrekt? Und für Adsense - auch dort rein?

Anmerkung: Meine Adsense Gutschrift weisen keine MwSt. aus, muss ich also diese dann als Bruttogutschrift betrachten, und die MwSt. selbst errechnen?
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