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14.12.2005, 11:46
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#1
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TP-Member
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Hannover
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Google Adwords Mehrwersteuerrückerstattung
Ich hoffe es kann mir jemand helfen, bin durch eine Mail von Google im Moment etwas verwirrt...
ich bin Nebenberuflich als Kleinunternehmer tätig, bin auch von der MwSt befreit, weise also keine MwSt auf Rechnungen aus etc. !
Ich mache seit Januar 2004 Werbung bei Google Adwords !
Bis Oktober 2005 war auf diesen Rechnungen immer der Irische MwSt Satz aufgeführt (21%), die letzten beiden Rechnungen (Nov/Dez) waren ohne MwSt angabe!
im Okt/Nov. habe ich meine Daten bei Google aktualisiert und angegeben das ich die Leistungen als Unternehmer in Anspruch nehme (habe aber keine USt.-IdNr und habe auch diesbezüglich nichts angegeben)
Jetzt bekam ich eine Mail von Google mit folgendem Inhalt:
... Vielen Dank für die Aktualisierung Ihrer Mehrwertsteuerinformationen in Ihrem AdWords-Konto.
Wir haben Ihr Konto überprüft und festgestellt, dass eine Rückerstattung der von Ihnen an Google Ireland Ltd. bezahlten Mehrwertsteuer in der Höhe von EUR xxx,xx möglich ist.
Im Laufe der nächsten Wochen, wird Ihnen Google einen Scheck über diesenBetrag und eine Rückerstattungsbestätigung für Ihre Steuerunterlagen ausstellen.
Ich verstehe jetzt nicht ganz warum ich diese Rückerstattung bekomme, bzw meine Frage ist was muss ich mit dem Geld machen?
Danke schonmal Vorab für eure Hilfe....
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14.12.2005, 12:35
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Google ist Anfangs von einer Privatperson ausgegangen, die Werbung schaltet und hat somit irische USt in den Rechnungen ausgewiesen.
Dadurch, dass du jetzt angegeben hast, dass du Unternehmer bist bekommst du keine USt mehr in Rechnung gestellt, weil sich nunmehr der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 3 S. 1 UStG richtet und dort ist, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Leistungsempfänger ist Google und somit Irland. Irland ist kein Inland im Sinne des deutschen Umsatzsteuergesetzes und somit ist die Leistung nicht in Deutschland der USt zu unterwerfen.
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14.12.2005, 13:06
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#3
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TP-Member
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Zitat von Saxoflyer
Google ist Anfangs von einer Privatperson ausgegangen, die Werbung schaltet und hat somit irische USt in den Rechnungen ausgewiesen.
Dadurch, dass du jetzt angegeben hast, dass du Unternehmer bist bekommst du keine USt mehr in Rechnung gestellt, weil sich nunmehr der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 3 S. 1 UStG richtet und dort ist, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Leistungsempfänger ist Google und somit Irland. Irland ist kein Inland im Sinne des deutschen Umsatzsteuergesetzes und somit ist die Leistung nicht in Deutschland der USt zu unterwerfen.
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Ja so habe ich mir das ja auch schon gedacht, aber was soll ich jetzt mit diesem Betrag machen den ich jetzt von Google erstattet bekomme? Ich werde mir den Betrag sicherlich nicht einfach in die Tasche stecken können...  Wäre natürlich schön wenn doch, sind so um die 800EUR!
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14.12.2005, 13:12
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#4
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Ich werde mir den Betrag sicherlich nicht einfach in die Tasche stecken können...
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Wieso nicht? Natürlich stellt das eine Einnahme in deinem Unternehmen dar, die in der EÜR auch so zu erfassen ist aber mehr auch nicht.
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14.12.2005, 13:28
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#5
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TP-Member
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Hannover
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Ok vielen Dank, das ist doch mal eine gute Nachricht!
Aber wie gesagt ich bin Kleinunternehmer OHNE USt.-IdNr. und gelte ich da nicht wie eine Privatperson für Google?
Aber nur so zum Verständnis, muss ich als Gewerbetreibender für im Ausland in Anspruch genommene Leistung keine Steuern zahlen?
Geändert von msaudi (14.12.2005 um 13:44 Uhr).
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14.12.2005, 13:43
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#6
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Wie immer kann man das pauschal nicht beantworten. Es hängt davon ab, ob es eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung ist, welchen Status der Leistungsempfänger hat und und und. Pauschal kann man da keine Antwort geben.
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14.12.2005, 14:03
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#7
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TP-Member
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Zitat von Saxoflyer
Wie immer kann man das pauschal nicht beantworten. Es hängt davon ab, ob es eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung ist, welchen Status der Leistungsempfänger hat und und und. Pauschal kann man da keine Antwort geben.
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Also für mich ist jetzt nur wichtig zu wissen ...
1. was mache ich mit der Rückerstattung von Google --> kann ich als normale Einnahme verbuchen?!
2. die ab Okt 05 gestellten Rechnungen von Google (ohne MwSt ausweisung) an mich können normal als Ausgabe in meiner EÜR aufegführt werden?
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14.12.2005, 14:39
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#8
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Oh man. Ich werd's nie lernen. KOMMANDO ZURÜCK WAS BISHER GESAGT WURDE VON MIR. Ständig verwechsel ich Adwords und Adsense.
Google erbringt eine Leistung an dich und nicht umgekehrt. Ort der Leistung, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt und somit in Deutschland § 3a Abs. 3 S. 1 UStG. Google weist also keine USt aus mit dem Hinweis auf § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG analog (Reverse-Charge-Verfahren). Demnach schuldet der Leistungsempfänger die Steuer und folglich musst du 16 % ans deutsche Finanzamt zahlen. Insofern hast du einen Vorteil in Höhe der Differenz der Umsatzsteuersätze. Du bekommst also 19 % von Google Irland wieder und musst 16 % in Deutschland in deiner nächsten Voranmeldung zahlen.
Die 19 % stellen ertragsteuerlich in deiner EÜR eine Einnahme dar und dann im Zeitpunkt der Zahlung an das Finanzamt i.H.v. 16 % eine Betriebsausgabe.
Die bisherigen Buchungen hinsichtlich Google sind so zu belassen, weil erst jetzt die Klarstellung bekannt wurde und jetzt auch die richtigen Korrekturen vorgenommen wurden.
Geändert von Sven (14.12.2005 um 14:50 Uhr).
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14.12.2005, 15:16
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#9
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TP-Member
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Hannover
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Danke erstmal für dein Engagement und deine Gedult mit mir in dieser Sache !
Ok dann fasse ich jetzt nochmal zusammen...
Gesamtausgaben Adwords (inkl. 21%) als Beispiel sind dann 4609 EUR
Ich bekomme von diesem Betrag rund 800,-EUR von Google Adwords wieder (das sind die 21%MwSt)
diese 800,-EUR verbuche ich in der EÜR als Einnahme ....
und anschließend verbuche ich rund 610 EUR (16%) als Ausgabe und muss diesen Betrag dann auch an mein Finanzamt abführen, richtig?
Demnach bleiben mir als 'Rohgewinn' dann die 5 % Differenz!
Wie sieht das dann mit den neuen Rechnungen (ab Okt 05 ) von Google aus auf der gar keine Steuer angegeben ist?
Muss ich hier den deutschen Steuersatz ( 16 % ) selber ausrechnen und den Gesamtbetrag als Ausgabe buchen?
Wie gesagt ich bin Kleinunternehmer und mache auch keine Voranmeldung....
Geändert von msaudi (14.12.2005 um 15:33 Uhr).
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14.12.2005, 15:37
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#10
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
Gesamtausgaben Adwords (inkl. 21%) als Beispiel sind dann 4609 EUR
Ich bekomme von diesem Betrag rund 800,-EUR von Google Adwords wieder (das sind die 21%MwSt)
diese 800,-EUR verbuche ich in der EÜR als Einnahme ....
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Richtig
4.609 * 21/121 = 799,...
Haken dran
Zitat:
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und anschließend verbuche ich rund 610 EUR (16%) als Ausgabe und muss diesen Betrag dann auch an mein Finanzamt abführen, richtig?
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Zitat:
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Demnach bleiben mir als 'Rohgewinn' dann die 5 % Differenz!
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Taschenrechner rauskram 21-16 = 5
richtig
Zitat:
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Wie sieht das dann mit den neuen Rechnungen von Google aus auf der gar keine Steuer angegeben ist? Die werden ganz normal als Ausgabe gebucht, oder?
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richtig
Ich fasse auch noch einmal die umsatzsteuerliche Sichtweise für die Nachwelt zusamen:
Das "analoge" bezieht sich darauf, dass ich das deutsche Umsatzsteuerrecht auf den irischen Unternehmer anwende. Im Ergebnis ist dies auch richtig durch die 6. EU-Richtlinie, nur ist die Paragraphenreihenfolge im irischen Gesetz wohl etwas anders.
Google erbringt eine Dienstleistung, so dass es sich um eine sonstige Leistung i.S.v. § 3 Abs. 9 S. 1 UStG analog handelt. Ort der Leistung ist nach § 3a Abs. 3 S. 1 UStG analog i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG analog dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Dies ist in Deutschland, welches aus Sicht des Iren kein Inland darstellt. Die Leistung ist nicht in Irland steuerbar, so dass keine Steuer ausgewiesen werden darf
Aus Sicht des deutschen Unternehmers ist sie jedoch steuerbar und steuerpflichtig, so dass nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 13b Abs. 2 S. 1 UStG der Leistungsempfänger die USt zu zahlen hat. Der Kleinunternehmerstatus ist dabei unbeachtlich. Dies wird ausdrücklich durch § 19 Abs. 1 S. 4 UStG und § 13b Abs. 5 UStG klargestellt. Es sind somit 16 % als Kleinunternehmer in der Jahressteuererklärung zu zahlen. Ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen nach § 19 Abs. 1 S. 4 UStG.
EDIT:
Zitat:
Wie sieht das dann mit den neuen Rechnungen (ab Okt 05 ) von Google aus auf der gar keine Steuer angegeben ist?
Muss ich hier den deutschen Steuersatz ( 16 % ) selber ausrechnen und den Gesamtbetrag als Ausgabe buchen?
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In der Rechnung wird ein Hinweis auf § 13b UStG bzw. auf das Reverse-Charge-Verfahren angegeben sein. Auf den Nettobetrag ist die Umsatzsteuer mit 16 % draufzuschlagen. Beides stellen Betriebsausgaben dar.
Gruß
Sven
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14.12.2005, 15:47
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#11
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TP-Member
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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In der Rechnung wird ein Hinweis auf § 13b UStG bzw. auf das Reverse-Charge-Verfahren angegeben sein. Auf den Nettobetrag ist die Umsatzsteuer mit 16 % draufzuschlagen. Beides stellen Betriebsausgaben dar.
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Ok... danke soweit ist dann alles klar!
Eine Frage noch ...
wenn ich jetzt eine neue Rechnung bekomme sagen wir mal
100 EUR
auf diese Rechnung muss ich jetzt 16% draufschlagen
also 16 EUR
Buche also in meiner EÜR 116EUR als Ausgabe!
Wie bekommt das Finanzamt jetzt diese 16EUR?
- Die muss ich doch dann hier auch irgendwie abführen?!
Wie gesagt mache keine UST Voranmeldung o.ä.
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14.12.2005, 15:52
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#12
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Buche also in meiner EÜR 116EUR als Ausgabe!
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Erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Geldabflusses und somit mit Zahlung des Betrags.
Also die 100 EUR netto sofort mit Zahlung und die USt mit der USt-Jahreserklärung bzw. in der dazugehörigen Anlage UR zur USt-Jahreserklärung (siehe Link zu den Vordrucken in der Linkliste Steuerrecht aus meiner Signatur) Zeile 22 bzw. Kennzahl 871.
EDIT: Hab' gerade gesehen, dass für 2005 die Anlage UR noch gar nicht herausgegeben wurde. Die vorigen Angaben beziehen sich noch auf den Vordruck von 2004.
Geändert von Sven (14.12.2005 um 16:01 Uhr).
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14.12.2005, 16:19
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#13
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TP-Member
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Hannover
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OK Mal schauen ob ich das diese Jahr alles alleine hinbekomme.....
Danke für deine Hilfe....
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14.12.2005, 16:45
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#14
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TP-Member
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Hannover
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Achso eine letzte Sache noch:
Wo muss ich die Beträge die den Scheck (800 EUR / 4609 EUR/ 610 EUR )betreffen eintragen, also in welche Formulare/Felder?
Die 800EUR sind ja schon klar das ist eine Einnahme.... aber wie bekommt das FA jetzt seine 610EUR?
10000 DANK
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14.12.2005, 17:31
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#15
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Hab' ich doch schon geschrieben.
Die 610 gehören in die Anlage UR. Die 800 gehören nirgends hin, lediglich in die EÜR.
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