Die Einkünfte sind entweder der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Da es sich hierbei um eine Gewinneinkunftsart handelt, die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG definiert wird ist also nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG der Gewinn maßgebend und nicht der Umsatz, die Einnahmen oder die Weihnachtskugeln die am Christbaum hängen.![]()
![]()
Gruß
Sven


LinkBack URL
About LinkBacks
Zitieren