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Thema: Neuregelung der Privatnutzung von Geschäftswagen geplant:

  1. #1
    TP-Veteran Epic bringt sich richtig ein Epic bringt sich richtig ein Avatar von Epic
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    Exclamation Neuregelung der Privatnutzung von Geschäftswagen geplant:

    Bereits am 20.12.2005 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf verabschiedet der vorsieht das die bekannte 1% Methode künftig nur noch für Fahrzeuge angewandt werden darf die zu mindestens 50% betrieblich genutzt werden.

    Grund für diese Änderung ist das am 2.10.2003 ergangene Urteil vom BFH welches entschieden hat, dass die Bildung von gewillkürten Betriebsvermögen (Privatnutzung von 50-90%) auch bei Gewinnermittlern nach § 4 (3) EStG möglich ist.

    Dieser Gesetzesentwurf erfordert für so ziemlich alle Unternehmer die Pkws im Betriebsvermögen besitzen, welche auch Privat genutzt werden und für die keine Fahrtenbücher geführt werden sofortigen Handlungsbedarf (Ausnahmen: Pkws die an Arbeitnehmer überlassen werden).

    Es gilt die mind. 50% betriebliche Nutzung per Fahrtenbuch nach zu weisen um auch in Zukunft die 1% Methode nutzen zu können. Die Fahrtenbuchmethode ist bislang die sicherste art die betriebliche Nutzung nach zu weisen. Ob es hier noch Erleichterungen gibt muss abgewartet werden, bisher ist mir da noch nichts bekannt geworden.

    Können die 50% betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen werden wird im Prüfungsfall geschätzt. Es ist natürlich damit zu rechnen das die Privatanteile dann um einiges Höher ausfallen werden als nach der 1% Methode.

    Ich würde deshalb jeden den es betrifft empfehlen ab 1.1.2006 ein Fahrtenbuch zu führen. Zumindest solange bis die Neuregelung in einigermaßen trockenen Tüchern liegt und man gerade zu den Nachweispflichten etwas mehr sagen kann. Experten erwarten einige Erleichterungen, da eine Fahrtenbuchführung für viele Unternehmer einen hohen Mehraufwand bedeutet.

    Warten wirs ab !

    Gruß Epic03
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  2. #2
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    Zitat Zitat von Epic
    ...
    Grund für diese Änderung ist das am 2.10.2003 ergangene Urteil vom BFH welches entschieden hat, dass die Bildung von gewillkürten Betriebsvermögen (Privatnutzung von 50-90%) auch bei Gewinnermittlern nach § 4 (3) EStG möglich ist.

    ...
    Das mag der Auslöser sein, aber die Begründung des Gesetzesentwurfes offenbart ganz andere Dinge:

    Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Das Gesetz unterscheidet hierbei nicht, ob es sich bei dem Kraftfahrzeug um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handelt. Durch die Anerkennung von gewillkürtem Betriebsvermögen auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (BFH vom 2. Oktober 2003, BStBl II 2004 S. 985) ergeben sich zahlreiche Fallgestaltungen, bei denen die 1%-Regelung zu einem ungerechtfertigtem Vorteil für den Steuerpflichtigen führt, weil der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung von einer durchschnittlichen privaten Nutzung von 30 bis 35 v.H. ausgegangen ist.

    Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG wird die Anwendung der 1%-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung zu mehr als 50 %) beschränkt. Befindet sich ein Kraftfahrzeug im gewillkürten Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 %), ist der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln und mit den auf die geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen. Dieser Nutzungsanteil ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen nachzuweisen (d.h. glaubhaft zu machen). Die Führung eines Fahrtenbuches ist dazu nicht zwingend erforderlich.
    Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist keine Änderung der Besteuerung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) verbunden, dem von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug überlassen wird („Dienstwagen“). Dieses stellt beim Arbeitgeber notwendiges Betriebsvermögen dar - unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer
    das Kraftfahrzeug nutzt.

  3. #3
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    Das mag nicht nur der Auslöser sein *G* das ist der Auslöser. Nur durch das genannte Urteil sind schließlich solche etwaigen Steuervorteile möglich geworden. Fraglich bleibt also weiterhin was mit den ganzen UN ist die immer davon ausgegangen sind das sie ihre Pkws zu mehr als 50% betrieblich nutzen...... Aufeinmal stehen sie in der Beweispflicht und müssen zumindest Glaubhaft machen das sie über den 50% liegen.

    Ich habe leider noch keine neuen Infos darüber wie man die betriebliche Nutzung rechtssicher ohne Führung eines Fahrtenbuches belegen kann. Wenn jemand was hört ? immer her damit

    Gruß Epic03
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  4. #4
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    Ich habe mir mal ein paar mehr Gedanken zu dem Thema gemacht:
    1. Das Fahrzeug ist neu und erzeugt mehr Kosten als die 1%-Regelung deckeln kann ==>> da stellt sich die Frage wie viel nutze ich das Fahrzeug betrieblich?? Dazu müsste man herausfinden, wie viel Betriebsausgaben denn nach der Anwendung der 1%-Methode "übrig" bleiben. Sind es weniger als 50%, könnte ich mir überlegen, ob ich das Fahrzeug wirklich als notwendiges BV haben will. Wie in diesen Fällen der Nachweis erbracht werden soll bleibt offen; ich vermute mittels Fahrtenbuch. Wenn also weniger als 50% "mache" ich gewillkürtes BV daraus = Ergo keine 1%-Methode mehr, dafür muss ich dann den Entnahmewert der privaten Nutzung ermitteln und den entsprechenden Anteil als Private Nutzung erfassen.
    2. Das Fahrzeug ist älter bzw. die Kosten belaufen sich auf einem niedrigeren Betrag als die "12%" im Jahr. Folge = Kostendeckelung ==>> keine Betriebsausgaben
      aber in diesem Fall wird die neue Regelung, wenn sie denn kommt, richtig interessant:
      Wenn ich dann "behaupte", das ich den Pkw weniger als 50% betrieblich nutze, kann ich keine 1%-Methode anwenden und muss meinen privaten Nutzungsanteil via Teilwert ermittlen und "entnehmen".

      Super sage ich, dann habe ich ebend nur 45% betriebliche Nutzung, das Fahrzeug bleibt im BV (für den Vorsteuerabzug), für die private Nutzung ziehe ich 55% der gesamten kosten ab und schwupps habe ich im Vergleich zur 1%-Methode satte 45% Kosten als Aufwand!!

      Bleibt nur noch der Haken mit dem Nachweis ==>> vermutlich Fahrtenbuch, aber wenn ich dafür mein Auto teilweise absetzen kann mache ich das gerne.

  5. #5
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    Geändert von SvenWeb (11.08.2009 um 21:35 Uhr)
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  6. #6
    TP-Newbie KYUSS macht alles soweit korrekt
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    Ich habe gelesen, dass das Gesetz wie im Entwurf letzten Freitag (7.4.) verabschiedet wurde.

    EDIT: Hier die Bestätigung.
    Geändert von KYUSS (10.04.2006 um 14:23 Uhr)

  7. #7
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    Hier mal das offizielle BMF-Schreiben zur Nachweisführung der 50 % Nutzung
    http://www.bundesfinanzministerium.d...cationFile.pdf
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  8. #8
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    Ah, dankeschön. Alles sehr sehr fein
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  9. #9
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    Den bisher besten Artikel zu dem Thema will ich euch natürlich auch nicht vorenthalten

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    Geändert von SvenWeb (11.08.2009 um 21:36 Uhr)
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