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Thema: Beispiel für eine Abschreibung

  1. #1
    TP-Supporter Taney macht alles soweit korrekt Avatar von Taney
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    Beispiel für eine Abschreibung

    Hallo,
    kann mir das jemand bestätigen, ob ich es so richtig verstanden habe.

    Ich kaufe eine Ware im Wert von 1160€ am 5. Januar.
    In die EÜR buche ich für den 5. Januar nur die 160€ MwST.
    Genau 1 Monat später, am 5. Februar kommt die erste Abschreibung. Richtig?
    (Bsp. 50€)


    Wie sieht es aus, wenn ich nun 5 ½ Monate später, die Ware verkaufe? 500€ zzgl. MwST. = 580€
    Dann buche ich nun am 18. Mai das als Verkauf und führe die 80€ MwST. an das FA.
    Gehen nun die Abschreibungen weiter oder hören Sie hier auf?

    Denn sonst, wenn sie aufhören sollten:
    1000€ bezahlt - 5 ½ * 50€Abschreibung = 750€
    Verkauft für 500€
    Dann würden ja irgendwie 250€ fehlen, die nicht einmal als Minus, Soll oder Verlust irgendwo auftauchen?


    Gruß
    Taner


    P.S. Zählt eine Software auch als Anlagevermögen. Nehmen wir als Beispiel, ich kaufe ein Coupo-Shop für 600.- Euro.

  2. #2
    TP-Newbie hunterb21 macht alles soweit korrekt
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    hallo

    nein, du bekommst am 5. Februar die volle MwST von 160 euro wieder. und richtig, am 18. Mai führst du die 80€ MwST. an das FA ab.

    das mit der abschreibung ist etwas anderes... damit kannst du ausgaben deinen eingaben entgegensetzen, ist also für die einkommensteuer bzw. gewinnermittlung von belang.

    hoffe das ist richtig, kann ja nochmal jemand bestätigen.

    hunter

  3. #3
    spl
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    Die Abschreibungen für das Jahr werden immer am 31.12. gebucht.
    Bei einer Abschreibung über 3 Jahr und dem Kauf in der am 5.Jan also am 31.12 333 Euro. usw.
    Gruß Sebastian

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  4. #4
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    Achso, danke. Ich dachte, man schreibt das jeden Monat ab. Das gleiche gilt auch, wenn ich etwas im Juni oder Juli kaufen würde. Abgeschrieben am 31.12. Bei 333€ Jahresabschreibung wäre dashier dann 333€ / 2 bei Kauf im Juli.

    Wie sieht es mit einem Verkauf aus, bei Sachen die Abgeschrieben werden. Da habe ich leider in der Suchfunktion nichts gefunden.

    Wie ich herausgefunden habe, muss man Software auch abschreiben. Dies gilt aber nicht, wenn man dies jedes Jahr updatest? Stimmt dies?

    Grüße

  5. #5
    spl
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    Weitere information zu den zeiten in der Afa.

    Es gibt glaube ich 2 Abschreibungsmodelle einmal: grenze bis juni ganze Abschreibung fürs jahr danach 1/2. Oder: je Monat 1/12 der Jahres abschreibung.
    Gruß Sebastian

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  6. #6
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    grenze bis juni ganze Abschreibung fürs jahr danach 1/2.
    Die Halbjahres-AfA wurde ab dem 1.1.2004 abgeschafft. Es gibt bei der linearen AfA somit nur noch das Prinzip "pro rata temporis", also zeitanteilig nach Monaten.
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  7. #7
    spl
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    Und wieder was dazu gelernt. Wie gut das ist das richtig gemacht habe.
    Gruß Sebastian

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  8. #8
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    Die Halbjahres-AfA wurde ab dem 1.1.2004 abgeschafft. Es gibt bei der linearen AfA somit nur noch das Prinzip "pro rata temporis", also zeitanteilig nach Monaten.
    D.h.?
    Jeden Monat abschreiben oder am Ende des Jahres nach den Monaten abschreiben?

    Mir fehlt leider noch ein Beispiel, wie es ist, wenn ich eine Ware verkaufe, die zurzeit abgeschrieben wird.

    Grüße

  9. #9
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    D.h.?
    Jeden Monat abschreiben oder am Ende des Jahres nach den Monaten abschreiben?
    AfA wird immer zum 31.12. gebucht. Erst dann darf sie den Gewinn mindern. Bei einer Anschaffung im Mai dürfen also nur 8 Monate gewinnmindernd berücksichtigt werden. Der Anschaffungsmonat zählt mit.

    Mir fehlt leider noch ein Beispiel, wie es ist, wenn ich eine Ware verkaufe, die zurzeit abgeschrieben wird.
    Bei einer EÜR ist das Wirtschaftsgut im Veräußerungszeitpunkt vollständig als Betriebsausgabe in Höhe des Restbuchwerts zu erfassen.

    Anschaffung Maschine am 29.5.05 für 10.000,- EUR, Nutzungsdauer 5 Jahre
    10.000,- EUR : 5 JAhre = 2.000,- EUR * 8/12 = 1.333,33 EUR
    => Restbuchwert 31.12.05: 10.000 - 1.333,33 = 8.666,67 EUR

    Veräußerung Maschine am 08.06.06 für 9.000,- EUR
    10.000,- EUR : 5 Jahre = 2.000,- EUR * 6/12 = 1.000,- EUR (Veräußerungsmonat würde ich immer mitzählen)
    Restbuchwert 31.12.05 - AfA 06: 8.666,67 - 1.000 = 7.666,67 EUR

    Veräußerungspreis - Restbuchwert im Veräußerungszeitpunkt = Gewinn aus Veräußerungsgeschäft
    9.000 - 7.666,67 EUR = 1.333,33 EUR

    Als Betriebseinnahme sind 9.000 EUR Veräußerungspreis zu erfassen.
    Als Betriebsausgaben sind 1.000,- EUR Abschreibung zu erfassen, als auch der Restbuchwert im Veräußerungszeitpunkt i.H.v. 7.666,67 EUR.

    Eine Aufrechnung, dass nur der Gewinn i.H.v. 1.333,33 EUR als Betriebseinnahme gebucht wird ist strikt verboten.

    Gruß
    Sven
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  10. #10
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    Hallo Poloatze, vielen vielen Dank. Nun dürfte es für mich kein Problem mehr darstellen abschzuschreiben. (Ich sollte schnellstmöglich mal TP-Supporter werden bei solch kompetenter Hilfe

    Als Betriebseinnahme sind 9.000 EUR Veräußerungspreis zu erfassen.
    Als Betriebsausgaben sind 1.000,- EUR Abschreibung zu erfassen, als auch der Restbuchwert im Veräußerungszeitpunkt i.H.v. 7.666,67 EUR.

    Eine Aufrechnung, dass nur der Gewinn i.H.v. 1.333,33 EUR als Betriebseinnahme gebucht wird ist strikt verboten.
    Beim letzten Punkt noch kurz:
    Ich buche dann also beim Verkauf, 8.6.06 9000 EUR Einnahmen (Eventuell mit oder ohne Mwst für die Vorsteuer)
    Am Ende des Jahres, also am 31.12.06 noch die Restabschreibung von 1000 EUR, sowie noch den Restbuchwert von 7666,67 EUR als Ausgaben?

    Dann dürfte ich alles richtig gemacht haben.


    Was mir aber noch spontan einfällt, ohne die Ware zu verkaufen.
    Ich kaufe eine Software, Maschine, wie auch immer am 10.9.05.
    Mache 5000 EUR Anzahlung. 6 Monate später 10.3.06 kommt eine Teilzahlung von 2.500 EUR und nochmal 6 Monate später 10.9.06 die letzte Teilzahlung von 2.500 EUR.

    Ich schreibe hier dann ganz normal ab, mit den 5000 EUR. Im nächsten Jahr, kommen 2-mal 2500 EUR dazu + Restbuchwert und dadurch wird die Abschreibung einfach nochmal neu berechnet, die Abschreibungsdauer aber nicht verlängert? Mein Gedankensgang müsste so doch stimmen ne?

  11. #11
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    Ich buche dann also beim Verkauf, 8.6.06 9000 EUR Einnahmen (Eventuell mit oder ohne Mwst für die Vorsteuer)
    Genau. Bei einer EÜR würdest du den Bruttobetrag als Einnahme buchen und dann die USt-Zahlung an das Finanzamt als Betriebsausgabe (genaueres zur Auswirkung der USt => Suchfunktion)

    Am Ende des Jahres, also am 31.12.06 noch die Restabschreibung von 1000 EUR, sowie noch den Restbuchwert von 7666,67 EUR als Ausgaben?
    Ach so, war doof ausgedrückt. In Veräußerungsfällen wird die AfA, sowie die Restbuchwertausbuchung bereits im Veräußerungszeitpunkt gebucht.

    Ich kaufe eine Software, Maschine, wie auch immer am 10.9.05.
    Mache 5000 EUR Anzahlung. 6 Monate später 10.3.06 kommt eine Teilzahlung von 2.500 EUR und nochmal 6 Monate später 10.9.06 die letzte Teilzahlung von 2.500 EUR.

    Ich schreibe hier dann ganz normal ab, mit den 5000 EUR. Im nächsten Jahr, kommen 2-mal 2500 EUR dazu + Restbuchwert und dadurch wird die Abschreibung einfach nochmal neu berechnet, die Abschreibungsdauer aber nicht verlängert? Mein Gedankensgang müsste so doch stimmen ne?
    M.E. sollte die Anzahlung keine Auswirkung auf die AfA haben. Also solltest du auch von den 10.000,- EUR ausgehen.

    Ein bilanzierender Unternehmer würde in diesem Falle ja an Verbindlichkeiten buchen und die Verbindlichkeit Schritt für Schritt auflösen. Er würde aber die Abschreibung schon von den vollen Anschaffungskosten berechnen und daher würde ich im Zuge der Gleichbehandlung auch schon von den 10.000,- EUR ausgehen.
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  12. #12
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    M.E. sollte die Anzahlung keine Auswirkung auf die AfA haben. Also solltest du auch von den 10.000,- EUR ausgehen.
    Das darf man ohne weiteres, auch wenn mur nur einen Teil davon bezahlt hat. Das fände ich aber nicht so elegant, da man nie weiß, ob sich doch nicht mal etwas am Preis ändert oder etwas anderes passiert.


    Ein bilanzierender Unternehmer würde in diesem Falle ja an Verbindlichkeiten buchen und die Verbindlichkeit Schritt für Schritt auflösen.
    Da ich kein BWL'er bin Dies heißt, ich tue jede Ratenzahlung als eigene Abschreibung rechnen und verbuchen?

  13. #13
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    Das fände ich aber nicht so elegant, da man nie weiß, ob sich doch nicht mal etwas am Preis ändert oder etwas anderes passiert.
    Wieso das? Du hast doch einen Kaufpreis vereinbart und dieser wird in Form von Raten getilgt. Da ändert sich doch nicht der Preis, oder?

    Da ich kein BWL'er bin Dies heißt, ich tue jede Ratenzahlung als eigene Abschreibung rechnen und verbuchen?
    Das wäre m.E. falsch., weil nach § 9a EStDV der Zeitpunkt der Anschaffung der Zeitpunkt der Lieferung ist. Außerdem sind die Anschaffungskosten maßgebend für die AfA und nicht die Teilzahlungen.
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  14. #14
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    Wieso das? Du hast doch einen Kaufpreis vereinbart und dieser wird in Form von Raten getilgt. Da ändert sich doch nicht der Preis, oder?
    Ja klar, du hast Recht. Es könnte aber doch so ein Fall auftreten: Ich kaufe eine Sofware, die auf meinen Server installiert wird, Erweiterungen gemacht wird. Man macht einen Preis aus. Von den drei Raten wird die erste gleich beglichen. Man weiss aber nie, ob naher die Software genau so geliefert wird, wie man es haben wollte.

    dass ich eine Software kaufe. Wir haben einen Preis ausgemacht und ich die erste Rate von drei gleich beglichen habe. Nur könnte im Laufe der Zeit etwas an der Software sein, sprich, nicht so bekommen wie erhofft, dann wäre der Preis eventuell Variable. Zudem weiß man nie, ob nach bestimmten Monaten ein Update notwendig ist, das eventuell kostet?

    Wie auch immer, das sind nur Kleinigkeiten. Das wichtigste ist, dass ich zum größten Teils das Abschreiben verstanden habe
    Nochmals, vielen Dank für Deine bzw. Eure Mühen

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