Deine Frage ist leider etwas unglücklich formuliert aber ich habe dich so verstanden, dass du den forderungsverlust (kunde hatr die rechnung nicht bezahlt) als aufwand in deiner gewinnermittlung gelten machen willst??!!
das hängt ein wenig davon ab, welche gewinnermittlungsart du gewählt hast und welche leistung du erbracht hast.
wenn du z.b. eine persönliche dienstleistung erbracht hast, geht dir "lediglich" zeit verloren. da du dir als selbständiger unternehmer in aller regel kein gehalt zahlen kannst (was steuerlich als aufwand gilt) (ausgenommen gmbh's), hast du keinen aufwand. wenn nun die rechnung nicht bezahlt wird, hast du pech gehabt, mehr leider nciht (ust mal aussen vor gelassen)
wenn du ware verkaufst, dann hast du ja einen wareneinkauf als aufwand erfasst. mangels einnahme (rechnungsausgleich) entsteht dir da durch ein verlust (im rahmen er EÜR).
wenn du bilanzierst ist etwas komplexer. dann muss man nämlich den forderungsverlust extra als aufwand erfassen.
umsatzstzeuerlich muss du die korrektur der bemessungsgrundlage auf 0,00 € vornehmen (§17 UStG).
gruß


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