Zitat:
|
Können wir das rechtlich und steuerlich so machen?
|
jupp, das geht
Zitat:
|
Oder würden unsere Honorare über die Privatentnahmen laufen?
|
Kommt drauf an.
Eine GbR ist teilrechtsfähig § 124 HGB analog i.V.m. einem BGH Urteil.
Das heißt, dass sie selbst mit anderen Rechtspersonen Rechtsgeschäfte abschließen kann.
Es kommt nunmehr darauf an, ob die Vereinbarung zwischen der GbR und den Gesellschaftern auf schuldrechtlicher Ebene geschlossen wird oder als Gesellschafterbeitrag anzusehen ist.
Letzteres würde wie eine Privatentnahme behandelt werden, also gewinneutral. Die Vereinbarung auf schuldrechtlicher Ebene würde zu einer Betriebsausgabe bei der GbR führen, die den Gewinn mindert. Allerdings ist dann in einer zweiten Gewinnermittlung zu beachten, dass diese Ausgaben als Sonderbetriebseinnahmen beim Gesellschafter zu erfassen sind. Seit dem 01.04.2004 sind die Leistungen auf schuldrechtlicher Ebene auch USt-pflichtig.
Nähere Infos gibt's beim Steuerberater