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27.01.2006, 17:11
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#1
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2006
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internat. Dreiecksgeschäfte, Ort der Vermittlungsleistung???
Moin,
beschäftige mich privat sehr mit dem internat. USt-Problemen.
Hätte da mal einen interessanten Fall, dessen Lösung mir nicht bekannt ist, bzw. den ich nicht lösen kann:
Der Handelsvertreter D1 (Deutschland) arbeitet für den Auftraggeber E (Estland) i. S. der Vermittlungsleistungen nach §3a (2) Nr. 4 UStG. Beide treten unter ihrer nationalen UStID-Nr. auf. Folgende Vermittlungsleistung soll abgerechnet werden:
D1 vermittelt einen Kunden D2 (Deutschland) an E. E bestellt daraufhin bei dem Erzeuger K (Kasachstan) die Ware (Garn). Zwischen E und K besteht ein Vertrag EXW, also bestellt E den Frachtführer ab K. Zwischen D2 und E lautet der Incoterm für die Lieferung DDP. E verzollt die Ware, D2 bleibt Schuldner der EUSt.
Wo liegt der Ort des Umsatzes für den Handelsvertreter?
In Kasachstan oder in Estland?
Ausführung:
D arbeitet nicht für K sondern für E. E führt eine ruhende Lieferung in Deutschland aus (wenn im Bestimmungsland eingeführt und unter der Voraussetzung, das er nicht unter einer kasachischen Steuernummer auftritt und somit Lieferer und Abnehmer wäre), die in D zu versteuern wäre, wenn der §4 Nr. 4b UStG nicht wäre. Bezieht sich der Ort des Umsatzes nun auf Kasachstan (=Ort der bewegten Lieferung) oder auf Europa verlegt nach Estland, da E ja unter seiner UStID-Nr. auftritt?
Der Zusammenhang ist wichtig, da die Leistung, wenn sie in Estland als erbracht gelten würde, in Estland zu versteuern wäre, auch wenn die Steuerschuldnerschaft durch §13b auf den Leistungsempfänger übergehen würde. Wäre sie in Kasachstan erbracht, müsste man noch nach kasachischem Recht prüfen, da nicht EU!
Grüße
Dimi
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27.01.2006, 17:51
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Brrrrrrrrrrrrrrrr
*Zettel rauskram und Sachverhalt aufmal*
Zitat:
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beschäftige mich privat sehr mit dem internat. USt-Problemen.
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Bezweifel ich, so etwas macht man nicht privater freiwilliger Natur. Da gibt's schönere Hobbys
Also, eine Vermittlungsleistung wird nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG immer dort ausgeführt, wo die vermittelte Leistung bewirkt wird. Dies ist somit die Rechtsbeziehung E an D2, weil auch nur diese vermittelt wird. Wie E letztlich an das zu liefernde Wirtschaftsgut ran kommt ist somit irrelevant.
Man muss also den Ort der Lieferung von E an D2 prüfen, welcher dann gleichzeitig den Ort der Vermittlungsleistung darstellt.
Jetzt verstehe ich den Sachverhalt aber noch nicht ganz. Gehe ich richtig davon aus, dass
1. K aus Kasachstan den Gegenstand an E in Estland befördert und
2. daraufhin E den Gegenstand weiterbefördert bzw. versendet an D2 in Deutschland
oder ist der Sachverhalt anders.
Zur Ortsbestimmung würde man den § 3 Abs. 5a UStG durchprüfen. § 3 Abs. 8 UStG würde m.E. ausscheiden, weil der Leistungsempfänger (D2) die USt schuldet, so dass sich der Ort nach § 3 Abs. 6 UStG richtet und dort ist, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Dies wäre also in der obigen Annahme in Estland.
Gruß
Sven
ANGABEN OHNE GEWÄHR
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27.01.2006, 22:50
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#3
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2006
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Moin Sven,
danke für die Antwort. Nööö, mache lieber andere Dinge in der Freizeit, war allerdings mal bei einer russischen Tochtergesellschaft als USt-Experte für Vielecksgeschäfte angestellt, daher kommen heut noch viele Fragen, die teils interessant sind. Allerdings hatte ich nie etwas mit Vermittlungsleistungen am Hut, daher mein gesteigertes Interesse. Und damals gabs noch die Nullregelung *g*
Zu Deiner Frage: K stellt die Ware und hat ab Werk nichts mehr damit zu schaffen. E besorgt also den Frachtführer ab Werk des K.
1. Lieferung ist die bewegte Lieferung, da E Abnehmer und Lieferer ist und unter seiner estischen Steuernummer auftritt (sogenannte widerlegbare Vermutung hier nicht widerlegbar). -> stfr. Ausfuhrlieferung
2. Lieferung ist ruhende Lieferung (kann also nicht als innergem. Lieferung gesehen werden), und ist somit eigentlich in D steuerpflichtig (nach §3 (7) Nr.2 Ende der Beförderung). Kenne §4 Nr. 4b nicht so genau, gabs damals noch nicht, glaube aber, diese Lieferung ist gemäß dieser Ausnahme steuerfrei.
Meine Verständnisfrage:
Auf welche Lieferung muß ich nun mit meiner Vermittlungsleistung abzielen? Wohl Lieferung 2 nach Deiner Ausführung.
Muß ich bei meiner Ortsermittlung nun den Sachverhalt so sehen, als gäbe es die 1. Lieferung gar nicht, wäre tatsächlich aufgrund der estischen UStID-Nr. des E der Vermittlungsort in Estland und die Leistung wäre steuerpfl. in Estland. -> folglich §13b (1) Nr.1 UStG.
Hab keine Fachliteratur zu einem solchen Fall gefunden. In den mir bekannten vermittelt der Handelsvertreter immer für den Hersteller oder den Empfänger, aber leider nie für den mittleren Unternehmer.
Grüße
Dimi
Geändert von DiMarco (27.01.2006 um 22:57 Uhr).
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27.01.2006, 23:36
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#4
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
Zu Deiner Frage: K stellt die Ware und hat ab Werk nichts mehr damit zu schaffen. E besorgt also den Frachtführer ab Werk des K.
1. Lieferung ist die bewegte Lieferung, da E Abnehmer und Lieferer ist und unter seiner estischen Steuernummer auftritt (sogenannte widerlegbare Vermutung nicht widerlegbar). -> stfr. Ausfuhrlieferung
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OK, hab' ich mir schon fast gedacht. Es handelt sich also doch um ein Reihengeschäft, weil mehrere Unternehmer Rechtsgeschäfte über einen Gegenstand abschließen und dieser unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Unternehmer befördert oder versendet wird. Nach § 3 Abs. 6 S. 5 UStG kann daher die bewegte Lieferung nur einer Lieferbeziehung zugeordnet werden.
K => E
Hier liegt die Besonderheit des § 3 Abs. 6 S. 6 UStG (widerlegbare Vermutung) vor, welche auch richtig erkannt wurde. Die Lieferbeziehung K an E stellt daher die bewegte Lieferung dar und folglich ist der Ort dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt und demnach in Kasachstan. Dies ist kein Inland und folglich in Deutschland nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
E => D2
Folglich ist E an D2 als ruhend nachfolgende Lieferung i.S.v. § 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG zu sehen und der Ort der Leistung in Deutschland. Deutschland ist Inland i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG und es liegt unter den anderen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ein steuerbarer Umsatz vor. Ob dieser letztlich steuerfrei ist kann ich dir nicht sagen, da ich bisher noch nichts mit Umsatzsteuerlagern zu tun hatte. Falls es dich jedoch interessiert gibt es im Hinblick auf den § 4 Nr. 4b UStG ein BMF-Schreiben vom 28.1.2004 BStBl 2004 I S. 242 (siehe Anlage).
Zitat:
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Auf welche Lieferung muß ich nun mit meiner Vermittlungsleistung abzielen? Wohl Lieferung 2 nach Deiner Ausführung.
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Richtig, die vermittelte Leistung ist zu beurteilen. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG wäre es also Deutschland, weil der Ort der Leistungsbeziehung E an D2 in Deutschland ist.
Allerdings habe ich in deinem ersten Posting übersehen, dass beide ihre UStID-Nr. ihres Landes angegeben haben, so dass sich demnach der Leistungsort nach Estland verlagert gem. § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 2 UStG, weil der Leistungsempfänger der Vermittlungsleistung (hier: E) eine andere UStID-Nr. als die deutsche (hier: die UStID-Nr. von Estland) angibt. Demnach wäre der Ort der Vermittlungsleistung also in Estland und dort steuerbar. Ob dies jedoch in Estland steuerpflichtig ist kann ich nicht sagen, weil hierzu der § 4 Nr. 4b UStG analog der Lieferbeziehung E an D2 geprüft werden muss um letztlich zu einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG analog für die Vermittlungsleistung zu kommen.
Gruß
Sven
Geändert von Sven (15.03.2007 um 15:57 Uhr).
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28.01.2006, 09:41
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#5
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2006
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Moin Sven,
danke, Du hast mir in jedem Fall sehr weitergeholfen, da ich irgendwie verwirrt war, da dies der erste Fall ist, den ich behandle, in dem der Ort des Umsatzes (Leistungsort) nicht mit dem Ort der Beförderungslieferung übereinstimmt.
Schön, einen so kompetenten Moderator vorzufinden, alle Achtung ;-)
Soweit ich weiß (ohne das BMF-Schreiben gelesen zu haben), bezieht sich nur §4 Nr. 4a auf Lagerleistungen und Nr. 4b unter bestimmten zu prüfenden Vorraussetzungen auf alle Lieferungen, die der Einfuhr folgen, wenn ein spätergeschalteter Abnehmer (oder der Endabnehmer) Schuldner der EUSt ist und die Ware für den innergemeinschaftlichen Verkehr nach der Einfuhr freigemacht wird.
Grüße
Dimi
(Verschlinge nun mal Deine Anlage)
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28.01.2006, 10:41
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#6
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Hab die Anlage mal in eine PDF-Datei eingestellt. Die ist dann einfacher zu lesen
Geändert von Sven (15.03.2007 um 15:57 Uhr).
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28.01.2006, 11:51
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#7
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2006
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Hallo Sven,
hmmm, nach obigen BMF-Schreiben bezieht §4 Nr. 4b UStG tatsächlich nur auf Lieferungen im Zusammenhang mit Zollägern...
Allerdings sagt die BMF-Verwaltungsanweisung, 18.04.1997, IV C 3 - S 7116a - 11/97, BStBl I 1997, 529; Umsatzsteuer; Behandlung von Reihengeschäften und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ab 1. Januar 1997 (25) und (26)
i.V.m.
BMF, 06.07.2000, IV D 1 - S 7116 a - 6/00; Vereinfachungsregelung für Einfuhrfälle im Rahmen von Drittlandsreihengeschäften
i.V.m.
Abschn. 31 a Abs. 16 der UStR 2005
meiner Ansicht nach eindeutig aus, das sämtliche Lieferungen, die der Gelangung aus dem Drittland ins Inland im Rahmen eines Reihengeschäfts folgen, steuerfrei nach §4 Nr. 4b UStG sind, solange ein später geschalteter Abnehmer oder der Endabnehmer Schuldner der EUSt ist.
Der ganze Sachverhalt verhält sich zwar völlig abnorm zur eigentlichen Bestimmung des §4 Nr. 4b, allerdings vereinfacht er das internationale Reihengeschäft in einem großen Maße.
Grüße
Dimi
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28.01.2006, 12:17
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#8
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2006
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BRRRRRRRRRRR
1 Problem stellt sich schlußendlich noch:
Zitat:
1. Lieferung ist die bewegte Lieferung, da E Abnehmer und Lieferer ist und unter seiner estischen Steuernummer auftritt (sogenannte widerlegbare Vermutung hier nicht widerlegbar). -> stfr. Ausfuhrlieferung
2. Lieferung ist ruhende Lieferung (kann also nicht als innergem. Lieferung gesehen werden), und ist somit eigentlich in D steuerpflichtig (nach §3 (7) Nr.2 Ende der Beförderung). Kenne §4 Nr. 4b nicht so genau, gabs damals noch nicht, glaube aber, diese Lieferung ist gemäß dieser Ausnahme steuerfrei.
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Diese Betrachtung ist dann wohl ok.
Allerdings verstehe ich nicht ganz, warum die Vermittlungsleistung dann nach §4 Nr. 5a oder 5c als steuerfrei bewertet werden muß, da die obige Behandlung der 2. Lieferung ja nur vereinfachungshalber nach §4 Nr. 4b stfr. ist. Generell betrachtet wäre sie ja in D steuerpflichtig. Somit wäre die Vermittlungsleistung allerdings aufgrund der estischen Steuernummer des E verlagert in Estland steuerpflichtig.
Ganz schön kompliziert das ganze. Aber logisch wäre schon, daß die Vermittlungsleistung sich nun nach §4 Nr. 5a oder 5c richtet, wahrscheinlich nach Nr. 5c.
Grüße
Dimi
Geändert von DiMarco (28.01.2006 um 12:20 Uhr).
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28.01.2006, 13:31
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#9
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Die Vermittlungsleistung soll ja das gleiche Schicksal wie die vermittelte Leistung tragen und dies wird halt durch § 4 Nr. 5 UStG bewirkt. Ob das jetzt nun § 4 Nr. 5a oder 5c UStG müsste ich mir erst einmal anlesen, bin auch nur Auszubildender und jede einzelne Nummer des § 4 UStG nehmen wir auch nicht durch.
Es ist aber schon zugegebener maßen sehr verwirrend, wenn man dann auch noch A 52 (6) UStR 2005 liest ist das Chaos komplett.
Gruß
Sven
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28.01.2006, 14:58
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#10
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2006
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Nun, da der Fall nichts mit Zollägern zu tun hat zieht Abschnitt 52 (6) UStR meines Erachtens nicht. Eine in diesem Zusammenhang erwähnte Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG ist auch belanglos, da die Vermittlungsleistung nicht nachweisbarer Teil der Einfuhrbemessungsgrundlage ist.
Denke, §4 Nr. 5c UStG machts!
Grüße
Dimi
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31.01.2006, 10:10
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#11
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TP-Insider
Registriert seit: May 2005
Ort: Berlin
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Zitat:
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Zitat von DiMarco
Wo liegt der Ort des Umsatzes für den Handelsvertreter?
In Kasachstan oder in Estland?
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ich tippe mal auf K, Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht durch Übergabe an den Frachtführer
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