Brrrrrrrrrrrrrrrr
*Zettel rauskram und Sachverhalt aufmal*
Bezweifel ich, so etwas macht man nicht privater freiwilliger Natur. Da gibt's schönere Hobbysbeschäftige mich privat sehr mit dem internat. USt-Problemen.![]()
Also, eine Vermittlungsleistung wird nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG immer dort ausgeführt, wo die vermittelte Leistung bewirkt wird. Dies ist somit die Rechtsbeziehung E an D2, weil auch nur diese vermittelt wird. Wie E letztlich an das zu liefernde Wirtschaftsgut ran kommt ist somit irrelevant.
Man muss also den Ort der Lieferung von E an D2 prüfen, welcher dann gleichzeitig den Ort der Vermittlungsleistung darstellt.
Jetzt verstehe ich den Sachverhalt aber noch nicht ganz. Gehe ich richtig davon aus, dass
1. K aus Kasachstan den Gegenstand an E in Estland befördert und
2. daraufhin E den Gegenstand weiterbefördert bzw. versendet an D2 in Deutschland
oder ist der Sachverhalt anders.
Zur Ortsbestimmung würde man den § 3 Abs. 5a UStG durchprüfen. § 3 Abs. 8 UStG würde m.E. ausscheiden, weil der Leistungsempfänger (D2) die USt schuldet, so dass sich der Ort nach § 3 Abs. 6 UStG richtet und dort ist, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Dies wäre also in der obigen Annahme in Estland.
Gruß
Sven
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