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Thema: Grundsteuer vorm BVerfG

  1. #1
    TP-Insider hezen hilft, wo's geht hezen hilft, wo's geht hezen hilft, wo's geht
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    Grundsteuer vorm BVerfG

    Liebe Steuerspezis,

    beim Bundesverfassungsgericht ist ja derzeit eine Verfassungsbeschwerde gg. die Besteuerung von Grundeigentum, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, anhängig (Az.: 1 BvR 1644/05). Sollte man darob gegen den Grundsteuer-Abgabenbescheid Widerspruch oder Einspruch einlegen - oder wird da nicht so fein unterschieden ...?

    Danke vorab, Gruß
    hezen

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  2. #2
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    Einspruch einlegen und den Antrag stellen, dass das Einspruchsverfahren solnage ruht, bis das Verfahren vor dem BFH/BVerG entschieden ist.

    kann nicht schaden

  3. #3
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    Danke schon mal, Fridge ... Kann es sein, dass man gg. den Grundsteuermessbescheid Einspruch einlegt, gg. den aktuellen Grundsteuerbescheid hingegen Widerspruch?

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  4. #4
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    korrekt.....aber bitte mit einem Einspruch

    der grundsteuermessbescheid ist der grundlagenbescheid für den grundsteuerbescheid. den grundsteuerbescheid kann man daher so direkt nicht "angreifen". daher gibt es auch keine aussetzung der vollziehung, höchtens eine stundung, aber dafür muss du schon schwere "geschütze" auffahren um die duch zu bekommen

  5. #5
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    Ah ja, okay. Ich habe jetzt auch einen entspr. Mustereinspruch (s. Punkt 3.) gefunden - was aber ist in diesem Zusammenhang ein "fristgerechter Einspruch", bzw.: Auf welche Frist wird hier abgestellt?

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  6. #6
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    einen Einspruch kann man nur längtens einen Monat nach Bescheidzugang einlegen. wenn der steuerbescheid aber unter dem vorbehalt der nachprüfung steht oder vorläufig ist, kann man den steuerbescheid auch noch danach angreifen...

  7. #7
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    Zitat Zitat von fridge
    einen Einspruch kann man nur längtens einen Monat nach Bescheidzugang einlegen. wenn der steuerbescheid aber unter dem vorbehalt der nachprüfung steht oder vorläufig ist, kann man den steuerbescheid auch noch danach angreifen...
    Okay, Deinen obigen Ausführungen folgend, würde der Einspruch ja gg. den Grundsteuermessbescheid eingelegt, denn
    Zitat Zitat von fridge
    der grundsteuermessbescheid ist der grundlagenbescheid für den grundsteuerbescheid. den grundsteuerbescheid kann man daher so direkt nicht "angreifen".
    Ist der Grundsteuermessbescheid nun jedoch schon x Jahre alt (wenn das Grundeigentum nicht gerade neu gebaut oder erworben wurde bzw. sich nicht jüngst der Hebesatz geändert hat), bleibt im Zusammenhang mit der anhängigen Verfassungsbeschwerde demzufolge ... was übrig, was man tun kann?

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  8. #8
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    Zitat Zitat von hezen
    bleibt im Zusammenhang mit der anhängigen Verfassungsbeschwerde demzufolge ... was übrig, was man tun kann?
    traurig sein, denn dann kannst du den grundsteuermessbescheid nicht "angreifen"

    schau dir genau an, wie der messbescheid aussieht....vielleicht sind ja doch änderungen am objekt vorgenommen wurden oder es müsste eine neubewertung vorgenommen werden, möglichkeiten gibt da einige, aber ob diese letztendlich auch sinnvoll sind, wenn der bverg was anderes sagt??? das muss man ausrechnen

  9. #9
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    Verstehe ... nun, dann erst mal vielen Dank bis hierhin!

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  10. #10
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    gern geschehen

    das hier ist auch interessant dazu:

    http://www.grundsteuer.com/

  11. #11
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    Werden die Grundsteuermessbescheid nicht aus diesem Grund vorläufig i.S.v. § 165 AO festgesetzt?
    Oder verwechsel ich das gerade mit der Gewerbesteuer?

    Zitat Zitat von fridge
    vielleicht sind ja doch änderungen am objekt vorgenommen wurden oder es müsste eine neubewertung vorgenommen werden
    Wobei dann die Wertgrenzen des Bewertungsrechts in § 22 Abs. 1 BewG erfüllt sein müssen. Bei einem Dachbodenausbau ist dies aber meistens nicht erfüllt.

    Außerdem macht es wenig Sinn sich freiwillig anzuzeigen, dass der Einheitswert steigt und man dadurch höhere Steuern zahlt mit der Aussicht, dass das BVerfG eventuell die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt aber das hat fridge ja auch schon gesagt

    @ hezen: An deiner Stelle würde ich viel lieber gegen den Soli-Einspruch einlegen, der ist nämlich auch bald vorm BVerfG anhängig (vgl. Vorentscheidung des FG Münster Ende letzten Jahres bei Google). Ob der nun die erhofften Millionenbeträge an Steuern in deine Kasse bringt wage ich jedoch zu bezweifeln. Bei mir jedoch nicht (5,5 % von nichts bleibt nichts).

    Gruß
    Sven
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  12. #12
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    Zitat Zitat von Poloatze
    Wobei dann die Wertgrenzen des Bewertungsrechts in § 22 Abs. 1 BewG erfüllt sein müssen. Bei einem Dachbodenausbau ist dies aber meistens nicht erfüllt.

    Außerdem macht es wenig Sinn sich freiwillig anzuzeigen, dass der Einheitswert steigt und man dadurch höhere Steuern zahlt mit der Aussicht, dass das BVerfG eventuell die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt aber das hat fridge ja auch schon gesagt
    Den Ausführungen auf der von fridge genannten Website folgend, kann man auch versuchen, den Weg über eine Aufhebung des Messbescheides zu gehen:
    Zitat Zitat von www.grundsteuer.com
    In der Regel ergeht nicht jedes Jahr ein Meßbescheid. Sie können jedoch unter Hinweis auf das laufende Verfahren die Aufhebung des (bestandskräftigen) Meßbescheides beantragen, soweit zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundeigentum betroffen ist. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie sodann innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
    Demzufolge braucht es da also gar nicht zwingend bspw. bauliche Veränderungen ...


    Zitat Zitat von Poloatze
    Bei mir jedoch nicht (5,5 % von nichts bleibt nichts).
    Das ist in der Tat wenig. Ich überlege ob dessen, ob ich Dir in noch festzulegenden, jedoch regelmäßigen Abständen Care-Pakete schicken sollte ...

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  13. #13
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    Die Aussage von "grundsteuer.com" halte ich für sehr fragwürdig. Man bezieht sich auf § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrStG

    "Der Steuerbescheid wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass
    für den ganzen Steuergegenstand ein Befreiungsgrund eingetreten ist oder
    der Steuermessbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist."

    Demnach kann nur für die Zukunft die GrSt wegfallen und nicht für die Vergangenheit, weil es erst ab dem Zeitpunkt des Beschluss vom BVerfG dem Finanzamt bekannt wird und insofern halte ich einen Einspruch mit der Begründung für aussichtslos.

    Aber interessant ist die Seite schon.
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  14. #14
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    Zitat Zitat von Poloatze
    [...] und insofern halte ich einen Einspruch mit der Begründung für aussichtslos.
    Falls keine nachteiligen Konsequenzen zu erwarten wären, könnte man der Sache natürlich einen Versuch geben - oder?

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  15. #15
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    Klar kann man das. Kosten wird dich das lediglich das Porto und vielleicht ein paar Nerven, weil die Entscheidung sicherlich noch eine Weile dauern wird.

    Es ist ja auch nicht gesagt, dass meine obige Aussage stimmt. Es ist auch nur eine subjektive Meinung eines Auszubildenden der Finanzverwaltung.
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