"versehentlich" gebe ich erst gar keine an
aus dem Warenhandel kenne ich aber auch die
nachträgliche MWSt.-Erstattung.
z.B. folgender häufiger Sachverhalt:
Kunde bestellt aus der Schweiz (= "Drittland", weil kein EU-Mitglied), aber als Lieferadresse gibt er mir eine deutsche Adresse (bei Verwandten, Bekannten ...) in Grenznähe an, um Auslands-Portokosten zu sparen.
Kunde holt dann die Ware selber in Deutschland ab, fährt damit über die Grenze, lässt sich vom Schweizer Zoll meine Rechnung quittieren (und zahlt die niedrige Schweizer USt.).
Die vom Zoll quittierte Rechnung schickt mir der Kunde im Original per Post zu, ich erstelle daraufhin eine
MWSt.-Gutschrift und erstatte dem Kunden die vorher gezahlte MWSt.
(ich selber hole mir die USt. mit der nächsten USt.-Voranmeldung auch wieder vom Finanzamt zurück)
auch schon öfter gehabt und ähnlich: Kunde will "auswandern" und kauft vorher noch Waren ein, die er mitnehmen will. Ich liefere an deutsche Adresse mit MWSt., Kunde zahlt inkl. MWSt.
Später bekomme ich dann von einer Spedition o.ä. quittierte Ausfuhrbelege über meine gelieferten Waren und erstelle wieder eine MWSt.-Gutschrift und überweise die .
Wichtig ist "Lieferung und Leistung" im Nicht-EU-Ausland.
Und das ist der Knackpunkt bei Dienstleistungen:
konstruiertes Beispiel: du beauftragst von China aus ein deutsches Reinigungsunternehmen, an deinem leerstehenden Haus in Deutschland die Fenster zu putzen.
So, dann wurde die Leistung (das Fenster putzen) in Deutschland getätigt, die Bezahlung erfolgte aber aus China.
Die Finanzamtsfuzzis sprechen dann von "im Inland steuerbarer Leistung"

Und da wird es dann wirr und schwer durchschaubar
hilfreich könnte zu dem Thema
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