Die Umsatzsteuer ist zu korrigieren § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 UStG oder so ähnlich. Wenn du einen Aufwand in der EÜR jetzt buchen würdest wäre dies m.E. falsch, weil in einer Bilanz die eigentliche Aufwandsbuchung lediglich eine Einnahmebuchung neutralisiert. Bei einer EÜR konnte jedoch noch keine Einnahmebuchung erfolgen mangels Geldfluss, so dass nur die USt zu korrigieren ist.
Die Berichtigung ist erst im Jahr 2006 vorzunehmen, wenn gemerkt wird, dass die Forderung uneinbringlich geworden ist.
Gruß
Sven


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