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Thema: Was muss in die GWG - Liste ?

  1. #1
    TP-Junior movikamp macht alles soweit korrekt
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    Was muss in die GWG - Liste ?

    Hallo,
    habe ein kleines Lernstudio und demnächst meine erste Steuererklärung vor mir.
    Nachdem ich meine Ausgaben in verschiedene Sparten aufgeteilt habe, stellt sich mir die Frage, was alles in die GWG - Liste muss.
    Gehört da mein Unterrichtsmaterial - Software, Bücher u.ä.- hinein ?
    Was ist mit Regalen, Schreibtischen usw. ?
    Soll ich alle Anschaffungen unter 410 € dort eintragen?
    Auch Dinge mit einem Wert unter 5 €??
    Das gäbe ja eine Riesenliste!
    Movi

  2. #2
    TP-Lady-Mod dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User
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    Hast du denn für jedes dieser "kleinen" Dinge 'ne einzelne Rechnung???

  3. #3
    TP-Insider wuselmann macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von wuselmann
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    Alles unter 60€ (netto) musst Du nicht als GWG verbuchen und kann als Büromaterial sofort abgeschrieben werden, was Deinen Aufwand deutlich senken sollte

    Grüße

  4. #4
    TP-Moderator Levis lebt für das TP und seine User Levis lebt für das TP und seine User Levis lebt für das TP und seine User Levis lebt für das TP und seine User Levis lebt für das TP und seine User Levis lebt für das TP und seine User Levis lebt für das TP und seine User
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    mir schwebt die Zahl <= 52 € vor.. Also Güter <= 52 € dürfen direkt als Aufwand gebucht werden. Unter einschließlich 410 € wird alles direkt aufs GWG-Konto gebucht und am Jahresende als Aufwand verbucht.
    ............................

  5. #5
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    EStR 6.13:

    ...Sie [Auflistung der GWG] sind nicht erforderlich für geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1 EStG), nicht mehr als 60 Euro betragen haben.

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