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Thema: Steuerl. Ablauf innergemein. Erwerb

  1. #1
    TP-Senior wiantomi macht alles soweit korrekt
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    Steuerl. Ablauf innergemein. Erwerb

    Hallo!

    Ich komme mit der Umsatzsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb nicht weiter und brauche dringend Hilfe!

    Also: Ich möchte demnächst Waren aus der EU nach Deutschland "einführen" also innergemeinschaftlich erwerben, um diese dann weiterzuverkaufen.
    Aber was passiert mit der Umsatzsteuer?

    1. Schritt: Ich habe eine USt-Id-Nummer und erwerbe somit steuerfrei. Nach Erhalt der Ware, gebe ich in der Umsatzsteuervornameldung Zeile 35 meinen Erwerb an und zahle die Umsatzsteuer ans Finanzamt.

    Das ist erstmal richtig oder?

    2. Schritt: Jetzt verkaufe ich das ganze weiter. Ich schreibe einen Rechnung und es entsteht schon wieder Umsatzsteuer, die ich an das Finanzamt zahle. Wie und wann hole ich mir jetzt meine bereits entrichtete Steuer wieder?
    Oder zahle ich beim 1. Schritt keine Umsatzsteuer sondern erst beim zweiten?

    Ich sitze total in der Sackgasse. Habe schon diverse Bücher gewälzt ohne schlauer zu werden. Vielleicht kennt Ihr die Lösung des Problems.

    Vielen Dank im Voraus!

    Antje

  2. #2
    TP-Supporter 23012 macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von 23012
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    Hallo,
    eingenommene Umsatzsteuer ans FA abführen,
    ausgegebene Umsatzsteuer sind Beträge, die Du normalerweise
    als Vorsteuer von den eingenommenen abziehst.
    Die innergemeinschaftlichen Erwerbe (was für'n Wort überhaupt!)
    werden dann in der Umsatzsteuererklärung bei den abziehbaren
    Vorsteuerbeträgen eingetragen.
    Gruss
    23012

    Nach bestem Wissen - aber ohne Gewähr! Frag beim FA, wenn nötig,
    die haben sich das ja ausgedacht...

  3. #3
    TP-Senior wiantomi macht alles soweit korrekt
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    Hallo 23012!

    Ich habe gestern nochmal gegoogelt und es hiess diese Umsatzsteuer wäre nur ein durchlaufender Posten. So wie ich es nun verstanden habe, gibt man innerhalb einer (?) Umsatzsteuervoranmeldung die innergemeinschaftlichen Erwerbe an und zieht den Betrag als Vorsteuer wieder ab. Was mir noch nicht 100% klar ist, ob es wirklich innerhalb derselben Umsatzsteuervoranmeldung passiert, aber das wäre durchaus sinnvoll.

    Eigentartiger Weise habe ich diese Erläuterung auf einer österreichischen Seite gefunden. Wenn man in Germany an solch eine Erläuterung ran will, muss man erstmal bezahlen.

    Danke nochmal!

    Antje

  4. #4
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    Zitat Zitat von wiantomi
    1. Schritt: Ich habe eine USt-Id-Nummer und erwerbe somit steuerfrei. Nach Erhalt der Ware, gebe ich in der Umsatzsteuervornameldung Zeile 35 meinen Erwerb an und zahle die Umsatzsteuer ans Finanzamt.

    Das ist erstmal richtig oder?
    Das ist ein Trugschluss; Du erwirbst die Ware nicht umsatzsteuerfrei!!! Bei den igErwerb wird nur der Steuerschuldner durch die Angabe der ID-Nummer verlagert. Dadruch, dass Du Deine Id-Nummer verwendest, musst Du nun für den Wareneinkauf USt zahlen (die USt, die sonst der Verkäufer hätte an das FSA abführen müssen, und Du zuvor an den Verkäufer überwiesen hättest); die zahlst Du nun direkt ans FA und nicht an den Verkäufer. Formular Zeile 35

    Gleichzeitig ist aber auch der Vorsteuerabzug zu prüfen. Wenn Du Vorsteuerabzugsberechtigt bist, kannst Du Dir den gleichen Betrag gleich wieder als Vorsteuer abziehen; Formular Zeile 56.

    Damit hättest Du quasi Deine von Dir genannte "Steuerfreiheit"; sagen wir mal lieber Du bist an dieser Stelle nicht USt belastet.

    Zitat Zitat von wiantomi
    2. Schritt: Jetzt verkaufe ich das ganze weiter. Ich schreibe einen Rechnung und es entsteht schon wieder Umsatzsteuer, die ich an das Finanzamt zahle. Wie und wann hole ich mir jetzt meine bereits entrichtete Steuer wieder?
    Oder zahle ich beim 1. Schritt keine Umsatzsteuer sondern erst beim zweiten?
    Diese Frage sollte durch die Erste Antwort erledigt sein.

  5. #5
    TP-Senior wiantomi macht alles soweit korrekt
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    Danke! Wieder einen Schritt weiter. Jetzt muss ich nur noch den Zoll mit Fragen löchern, da es sich um Alkohol handelt

  6. #6
    TP-Newbie Champagner macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von wiantomi
    Danke! Wieder einen Schritt weiter. Jetzt muss ich nur noch den Zoll mit Fragen löchern, da es sich um Alkohol handelt
    Wenn es sich z.B. um Schaumwein oder Champagner handelt, dann ist Schaumweinsteuer fällig. Diese rechtzeitig nach dem Import (innerhalb von max. 4 Wochen) mit dem Importmantelbogen an das zuständige Hauptzollamt schicken. Das Zollamt erstellt eine Zollübersicht und zieht die Beträge von Dir ein (oder erstellt eine Rechnung zum Ausgleich).

    Ähnlich bei hochprozentigen Dingen.

    M.E. gibt es bei Wein oder Bier keine weitere Regelung für Zölle - solange die nicht über 20 % (??? oder so in der Höhe) Alkohol haben.

    Lieben Gruss
    Stephan
    Geändert von Champagner (09.04.2006 um 15:00 Uhr)

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