Betrieblich und beruflich ist quasi dasselbe. Betrieblich ist der Begriff für die Gewinneinkunftsarten (Land- und Forst, Gewerbebetrieb und Freiberufler) und beruflich für die Überschusseinkunftsarten (Arbeitnehmertätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte).
Das Arbeitszimmer ist tätigkeitsbezogen zu betrachten. Da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt ist ein Abzug in uneingeschränkter Höhe möglich. Die Arbeitnehmertätigkeit spielt somit keine Rolle, weil diese nichts mit dem Arbeitszimmer zu tun hat.Mir unklar ist, die Differenzierung zwischen betrieblicher und beruflicher Nutzung, bzw. ob ich die Zimmer als Mittelpunkt meiner gesamten betieblichen Betätigung ansehen kann (oder macht mir meine 'normale' berufliche Tätigkeit da einen Strich durch die Rechnung?)
Gruß
Sven


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