Das hier ist jetzt ausdrücklich keine Rechtberatung. Schon wegen der mangelnden Fachkenntnis. Aber:
1. AGB sollte man entweder gleichweglassen (BGB greift) oder von Fachmann machen lassen. (Obwohl die wohl auch immer mal wieder mist machen).
2. Unter 40 € zu lasten von Kunde ist im Gesetz und ok. Über 40 € zu Deinen Last ist auch im Gesetz also OK.
Originalverpackt müssen die eher nicht sein, nur ausreichend geschützt. Geht schon nicht, weil man Verpackungen per Gesetz auch im Geschäft lassen kann. Also kann die Verpackung nicht ein Hinderungsgrund sein. Gebrauchsspuren darf die Ware auch haben, allerdings kann man dann wohl den Wert (auszahlung) mindern.
Annahme von unfreier Ware? Gute Frage keine Ahnung? Aber ich würde das eh weicher Formulieren. Ala: Helfen Sie und uns kündigen Sie uns Rücksendungen an. Wir werden mit Ihnen alle nötigen Schritte durchsprechen.
So fängt man auch Rücksendungen ab wie "Gerät geht nicht" was eigentlich "Anschalter nicht gefunden" heißt.
Den Widerruf nicht nur in die AGB, sondern auch bei der Bestellung auf die Seite (ausdrücklich) und am besten auch auf die Rechung. AGB ließt ja (fast) keiner.
OT: Was habe ich gehört der neue Duden läßt auch AGBs zu? Nam darf Abkürzungen die im Plural stehen mit einem s darstellen. Grausam!


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