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Thema: Mietvertrag: Betriebskosten

  1. #1
    TP-Junior megamanX macht alles soweit korrekt Avatar von megamanX
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    9

    Mietvertrag: Betriebskosten

    Hallo Leute,

    mal wieder eine Frage zum Mietrecht. Laut Betriebskostenverordnung (BetrKV) gilt:
    Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
    [...]
    5. die Kosten [...]
    c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft [...]
    In einem Mietvertrag ist nun als "Betriebskostenvorauszahlung gemäß § 2 Betriebskostenverordnung" ein fester Betrag festgelegt, z.B. 50 Euro.

    In diesem Mietvertrag steht nun aber auch folgendes:
    Neben den Betriebskosten [...] hat der Mieter die Kosten der jährlichen Reinigung und Wartung der Etagenheizung und der Warmwassergeräte zu tragen [...]
    Wie kann das aber neben den Betriebskosten sein, wenn die Reinigung und Wartung der Warmwassergeräte doch entsprechend der Verordnung eindeutig zu den Betriebskosten selbst gehört, für die ja nach vertraglicher Regelung eine Vorauszahlung getätigt wird? Ist dieser Passus überhaupt rechtlich in Ordnung? Und wenn ja, mit Kosten in welcher Höhe wäre da überhaupt zu rechnen?

    Ich hoffe, es weiß jemand Bescheid. Vielen Dank schonmal!

    megaman
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  2. #2
    TP-Veteran LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Avatar von LimaX
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    Ist doch gehüpft wie gesprungen (wie meine Frau Mutter immer so schön sagt):
    Laut Betriebskostenverordnung hast Du die Reinigung etc. zu zahlen und laut Mietvertrag auch.
    Mehr als einmal berechnet werden können sie nicht und immerhin leistest Du eine Vorauszahlung.
    Sollte Dein Vermieter den entsprechenden Betrag einfordern und die 50,- € nicht berücksichtigen, kannst Du Dich m.E. immernoch hinsichtlich der BkVo dagegen wehren.
    Sollte dein Mietvertrag irgendwie standardmäßig aussehen bzw. urheberrechtlich durch irgendeinen Vermieterverband geschützt sein (so war es bei meinen Mietverträgen eigentlich fast immer), denke ich, daß die sich hinreichend der Rechtmäßigkeit genügend abgesichert haben ...

    Wie auch letztes Mal: Das sagt mir nur mein gesunder Menschenverstand und ich habe keinerlei rechtliches Hintergrundwissen ...

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