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Alt 21.04.2006, 06:53   #1
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Erbringung einer sons. Leistung an einen Unternehmer in der EU


Hallo zusammen,

ich habe folgende Problemstellung:

Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer, kein Kleinunternehmer, erbringt eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 (9) UStG an einen in Frankreich ansässigen Unternehmer (technische Beratung und Vertretung der französischen Firma auf den deutschen Markt).

Der Ort der sonstigen Leistung richtet sich nach §3a (3) i.V.m. (4), also Frankreich.

Ergo ist die sonstige Leistung in Deutschland nicht steuerbar.

Muss ich denn jetzt noch eine französische USt-Erklärung abgeben, weil in Deutschland nicht steuerbar heißt ja nicht, nirgends steuerbar, oder?

Vielleicht kann mir zu diesem Thema jemand Helfen.


Gruß
Matthias
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Alt 21.04.2006, 13:23   #2
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Zitat:
Muss ich denn jetzt noch eine französische USt-Erklärung abgeben, weil in Deutschland nicht steuerbar heißt ja nicht, nirgends steuerbar, oder?
Nein, das heißt aber, dass du in der Rechnung einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren vermerken musst, Stichwort § 13b UStG.

Dies besagt nämlich, dass der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist und somit der Franzose.
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Alt 21.04.2006, 14:13   #3
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Hallo,

danke erst mal für die schnelle Antwort.

Was ist denn, wenn diese Bemerkung auf der Rechnung fehlt?
Können die Rechnungen dann noch korrigiert werden und erneut an den Kunden raus geschickt werden?

Gruß
Matthias
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Alt 21.04.2006, 14:18   #4
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Zitat:
Was ist denn, wenn diese Bemerkung auf der Rechnung fehlt?
Das bedeutet, dass du eine nicht ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt hast, die der französische Unternehmen berichtigen lassen kann, zumal er ohne diesen Hinweis keinen Vorsteuerabzug hat. Rein theoretisch gesehen, in der Praxis wird da wohl kein Mensch nach schauen, sofern es sich nicht um Millionenbeträge handelt.
Für dich hat dies somit keine Auswirkungen. Die Rechnung kann natürlich korrigiert werden, wobei das dann natürlich vorher abgesprochen werden sollte.
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Alt 22.04.2006, 17:25   #5
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Danke noch mal für die prompte Antwort.

Da es sich in diesem Fall nicht um Millionenbeträge handelt und seitens des Franzosen noch nichts zu hören war, wird es wohl das beste sein, erst mal abzuwarten, ob dieser sich noch meldet oder nicht.

Für die Zukunft ist die Sachlage ja dann jetzt klar.

Danke und Grüße aus Solingen,

Matthias
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Alt 22.04.2006, 23:30   #6
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Sven0 macht alles soweit korrekt
Zitat:
Zitat von Poloatze
Nein, das heißt aber, dass du in der Rechnung einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren vermerken musst, Stichwort § 13b UStG.

Dies besagt nämlich, dass der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist und somit der Franzose.
muss man dafür auch die "Zusammenfassende Meldung" abgeben siehe http://www.bzst.bund.de/003_menue_li..._zm/index.html ?

Eigentlich nicht da es sich nicht um eine Warenlieferung handelt, richtig?
Sven0 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 23.04.2006, 09:57   #7
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Zitat:
Eigentlich nicht da es sich nicht um eine Warenlieferung handelt, richtig?
Genau, die gelten nur für Lieferungen von Gegenständen und nicht für Dienstleistungen
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