+ Antworten
Ergebnis 1 bis 7 von 7

Thema: Erbringung einer sons. Leistung an einen Unternehmer in der EU

  1. #1
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
    Registriert seit
    Apr 2006
    Ort
    Solingen
    Beiträge
    1.734

    Erbringung einer sons. Leistung an einen Unternehmer in der EU

    Hallo zusammen,

    ich habe folgende Problemstellung:

    Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer, kein Kleinunternehmer, erbringt eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 (9) UStG an einen in Frankreich ansässigen Unternehmer (technische Beratung und Vertretung der französischen Firma auf den deutschen Markt).

    Der Ort der sonstigen Leistung richtet sich nach §3a (3) i.V.m. (4), also Frankreich.

    Ergo ist die sonstige Leistung in Deutschland nicht steuerbar.

    Muss ich denn jetzt noch eine französische USt-Erklärung abgeben, weil in Deutschland nicht steuerbar heißt ja nicht, nirgends steuerbar, oder?

    Vielleicht kann mir zu diesem Thema jemand Helfen.


    Gruß
    Matthias

  2. #2
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
    Registriert seit
    Oct 2004
    Ort
    Hannover
    Beiträge
    5.875
    Muss ich denn jetzt noch eine französische USt-Erklärung abgeben, weil in Deutschland nicht steuerbar heißt ja nicht, nirgends steuerbar, oder?
    Nein, das heißt aber, dass du in der Rechnung einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren vermerken musst, Stichwort § 13b UStG.

    Dies besagt nämlich, dass der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist und somit der Franzose.
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  3. #3
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
    Registriert seit
    Apr 2006
    Ort
    Solingen
    Beiträge
    1.734
    Hallo,

    danke erst mal für die schnelle Antwort.

    Was ist denn, wenn diese Bemerkung auf der Rechnung fehlt?
    Können die Rechnungen dann noch korrigiert werden und erneut an den Kunden raus geschickt werden?

    Gruß
    Matthias

  4. #4
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
    Registriert seit
    Oct 2004
    Ort
    Hannover
    Beiträge
    5.875
    Was ist denn, wenn diese Bemerkung auf der Rechnung fehlt?
    Das bedeutet, dass du eine nicht ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt hast, die der französische Unternehmen berichtigen lassen kann, zumal er ohne diesen Hinweis keinen Vorsteuerabzug hat. Rein theoretisch gesehen, in der Praxis wird da wohl kein Mensch nach schauen, sofern es sich nicht um Millionenbeträge handelt.
    Für dich hat dies somit keine Auswirkungen. Die Rechnung kann natürlich korrigiert werden, wobei das dann natürlich vorher abgesprochen werden sollte.
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  5. #5
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
    Registriert seit
    Apr 2006
    Ort
    Solingen
    Beiträge
    1.734
    Danke noch mal für die prompte Antwort.

    Da es sich in diesem Fall nicht um Millionenbeträge handelt und seitens des Franzosen noch nichts zu hören war, wird es wohl das beste sein, erst mal abzuwarten, ob dieser sich noch meldet oder nicht.

    Für die Zukunft ist die Sachlage ja dann jetzt klar.

    Danke und Grüße aus Solingen,

    Matthias

  6. #6
    TP-Supporter Sven0 macht alles soweit korrekt
    Registriert seit
    Apr 2005
    Beiträge
    478
    Zitat Zitat von Poloatze
    Nein, das heißt aber, dass du in der Rechnung einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren vermerken musst, Stichwort § 13b UStG.

    Dies besagt nämlich, dass der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist und somit der Franzose.
    muss man dafür auch die "Zusammenfassende Meldung" abgeben siehe http://www.bzst.bund.de/003_menue_li..._zm/index.html ?

    Eigentlich nicht da es sich nicht um eine Warenlieferung handelt, richtig?

  7. #7
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
    Registriert seit
    Oct 2004
    Ort
    Hannover
    Beiträge
    5.875
    Eigentlich nicht da es sich nicht um eine Warenlieferung handelt, richtig?
    Genau, die gelten nur für Lieferungen von Gegenständen und nicht für Dienstleistungen
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

+ Antworten

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

     

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51