Nein, das heißt aber, dass du in der Rechnung einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren vermerken musst, Stichwort § 13b UStG.Muss ich denn jetzt noch eine französische USt-Erklärung abgeben, weil in Deutschland nicht steuerbar heißt ja nicht, nirgends steuerbar, oder?
Dies besagt nämlich, dass der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist und somit der Franzose.


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