Den Zugang der Rechnung muss der Gläubiger (DU)beweisen, was in der Regel nur durch das Versenden per Einschreiben mit Rückschein möglich ist. Doch wer macht das schon?
Kannst du den Zugang der Rechnung nicht nachweisen, muss der Mahnung eine Kopie der Rechnung beiliegen. du solltest dann auf alle Fälle dafür sorgen, das der Kunde diese persönlich erhält. du tust dieses am besten durch ein Einschreiben.
Doch Achtung! Ein gewöhnliches Übergabe-Einschreiben oder ein Einschreiben mit Rückschein bietet keine Gewähr, das der Kunde dieses auch erhält. Denn trifft der Postbote ihn nicht an, erhält der Kunde nur eine Benachrichtigung und müsste das Schreiben noch von der Post abholen. Wähle als Zustellart das Einwurf-Einschreiben. Mit diesem hat man den Zusteller als Zeugen, das er den Brief tatsächlich eingeworfen hat.

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