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Thema: Gewinnverteilung in Gesellschaft

  1. #1
    TP-Specialist Master_T2 bringt sich richtig ein Master_T2 bringt sich richtig ein Avatar von Master_T2
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    Gewinnverteilung in Gesellschaft

    Hi,

    bei uns (GbR) ist die Gewinnverteilung zu je 50% auf jeden Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag festgehalten. Von dem wollte das FA bei Gründung ja auch eine Kopie. Was ist nun wenn sich dieses Verhältnis einmalig ändert. D.h. ein Gesellschafter erhält eine einmalige Zahlung von 100% und der andere 0%. Natürlich im gemeinsamen Einverständnis. Muss dazu erst der Vertrag geändert werden oder Interessiert sich das FA dafür überhaupt nicht?
    Grüße aus Übach-Palenberg
    Tim

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  2. #2
    TP-Insider BEBOUB bringt sich richtig ein BEBOUB bringt sich richtig ein
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    Hallo ...

    das Gesetz schreibt eine hälftige Verteilung vor, für den Fall, dass nichts anderes vereinbart wurde (Vgl. 722 (1) BGB).

    Da aber eine hälftige Verteilung vereinbart wurde, muss auch eine einmalige Vereinbarung getroffen werden, wenn hiervon abgewichen wird.

    MfG
    BEBOUB

  3. #3
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    Da gibt es doch eine extra Zeile in der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung gerade für die Beträge, die nicht nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel verteilt werden. Zumindest meine ich das ohne jetzt in den Vordruck geschaut zu haben. Damit sind dann aber nicht die Sonderbetriebseinnahmen gemeint. Es bleibt euch ja überlassen, wie ihr eure Gewinnverteilungsabreden gestaltet. Allerdings sollte dies dann irgendwo in euren Geschäftsunterlagen auch dokumentiert werden.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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