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Thema: Buchung Eigenverbrauch und Verkostung

  1. #1
    TP-Senior wiantomi macht alles soweit korrekt
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    134

    Buchung Eigenverbrauch und Verkostung

    Hallo!

    Also ich werde demnächst mit Weinen handeln und ich habe aber noch diverse Bildungslücken für die Buchung.

    1. Eigenverbrauch

    Ich buche das ganze als Einnahme (zum Einkaufspreis) und führe 16% an das FA ab.

    2. Verkostung

    Es wird sich nicht vermeiden lassen, die eine oder andere Flasche für eine Verkostung zu opfern. Aber wie verbucht man das? Umsatzsteuer? Muss man bei jeder Verkostung genau nachweisen, wer verkostet hat?
    Rein gefühlsmäßig würde ich nur die Flasche aus dem Lagerbestand buchen, aber was sagt das FA dazu?

    Das FA könnte auch einen Missbrauch unterstellen, was wiederum bedeutet, dass das FA dafür bestimmte Regeln erstellt hat. Nur welche?

    Danke vorab!

    Grüsse!

    wian

  2. #2
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    Zitat Zitat von wiantomi
    1. Eigenverbrauch

    Ich buche das ganze als Einnahme (zum Einkaufspreis) und führe 16% an das FA ab.
    Wenn Du den Eigenverbrauch genau erfasst, dann buchst Du per Privatkonto (SKR03=1880) an Eigenverbrauch Waren (SKR03=8910). Ob nun 7% oder 16% USt, das muss auf jedenfall auch berücksichtigt werden. Wenn Du mit Weinen handelst, werden schnell auch ein paar italienische Lebensmittel dazu kommen, dann musst Du auf die 7% achten.

    Und ja, die Entnahme tätigst Du zum Teilwert (das wird vermutlich auch Dein Einkaufspreis sein).

    Aber beachte; es gibt von der Finanzverwaltung sogenannte Richtsatzsammlungen, dort wird für den Einzelhandel mit Lebensmittel festgelegte Beträge als Eigenverbrauch angenommen. Sind Deine Entnahmen niedriger, wirst Du das dem FA erklären müssen.

    Die Richtsatzsammlung kannst Du Dir auf der Seite des BMF herunterladen.

    Zitat Zitat von wiantomi
    2. Verkostung

    Es wird sich nicht vermeiden lassen, die eine oder andere Flasche für eine Verkostung zu opfern. Aber wie verbucht man das? Umsatzsteuer? Muss man bei jeder Verkostung genau nachweisen, wer verkostet hat?
    Rein gefühlsmäßig würde ich nur die Flasche aus dem Lagerbestand buchen, aber was sagt das FA dazu?
    Na normalerweise buchst Du ja Warenbestand an Geldkonto/Verbindlichkeit.
    Wenn dann der Wein verkauft wird, buchst Du a) per Wareneinsatz an Warenbestand und b) per Geldkonto an Erlöse.

    Wenn Du nun eine Flasche zum Verkosten benutzt, kannst Du wie folgt buchen:

    per Kosten der Warenabgabe (SKR03=4700) an Warenbestand. Damit buchst Du den Wein aus dem Warenbestand in die Kosten um.

    Solltest Du nicht die Zwischenbuchung über den Warenbestand machen und den Einkauf direkt in den Wareneinsatz buchen, dann buchst Du halt aus dem Wareneinsatz auf 4700 um. Und das ganze ohne USt, da Du vermutlich vorsteuerabzugsberechtigt bist und die Verkostung keinen Erlös auslöst.

    Zitat Zitat von wiantomi
    Das FA könnte auch einen Missbrauch unterstellen, was wiederum bedeutet, dass das FA dafür bestimmte Regeln erstellt hat. Nur welche?
    Genau das kannst Du auch aus der Richtsatztabelle erkennen. Dort sind u.a. auch Rohgewinnspannen aus denen sich erkennen lässt, ob Du zuviel verkostest...

    Ich wünsch Dir guten Durst

  3. #3
    TP-Senior wiantomi macht alles soweit korrekt
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    Hallo fridge,

    Vielen Dank für die Antwort.

    Ehrlich gesagt, mache ich bislang nur EÜR. Habe mir aber deinen Beitrag ausgedruckt - sozusagen für Bilanzzeiten. Wobei ich nicht hoffe, dass der Weinhandel mich zum Bilanzieren zwingt.

    Richtsatzsammlung
    Für Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich
    --> Das wird wohl eine Weile dauern, bis ich das begriffen habe. Aber danke für den Ansatzpunkt. Als hätte ich geahnt, dass sowas existiert.

    Grüsse!

    wian

    P.S. Der Eigenverbrauch wird sich in Grenzen halten. Habe eine Weinallergie Schmeckt aber trotzdem.

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