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Jetzt steigt sie am 1.6. aus will einiges aus der Ladenausstattung mitnehmen,haben aber auch noch offene rechnungen von ca.2000€,Endabrechnung Strom und Gas kommen noch dazu.
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Für die 2.000 EUR gilt soweit ich weiß eine Nachhaftung von 5 Jahren, steht glaube ich in § 160 HGB. Inwieweit dies jedoch auf die GbR anwendbar ist weiß ich nicht, ich persönlich würde ihn aber analog anwenden wenn ich in diesem Staat was zu sagen hätte.
Wie ansonsten der Auseinandersetzungsanspruch gehandhabt wird steht sicherlich bei euch im Gesellschaftsvertrag. Ansonsten würde ich von einer 50:50 Regelung ausgehen wie die laufenden Gewinnverteilung. Natürlich erhält sie die selbst aus ihrem Privatvermögen eingebrachten Wirtschaftsgüter zurück, vgl. § 732 BGB.
Des Weiteren weiß ich aber auch nicht mehr aus dem Kopf, da ich nicht alltäglich mit dem Zivilrecht zu tun habe.
Es sollte auf jeden Fall noch mit einem Steuerberater gesprochen werden, gerade was die Fortführung in Form des Einzelunternehmens angeht.
Gruß
Sven