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31.05.2006, 13:44
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#1
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TP-Newbie
Registriert seit: May 2006
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Netto-Rechnungen
Hallo!
Ich stehe leider voll auf dem Schlauch und hoffe, dass mich hier jemand runterschubsen kann :-D
Also ich mache gerade die Umsatzsteuervoranmeldungen und in diesem Monat kommt alles auf einmal.
Ich habe eBay (netto) Rechnungen, die ich in Elster in die Zeilen 52/53 und 67 eingetragen habe. Das müsste ja soweit in Ordnung sein.
Nun habe ich aber auch eine Gutschrift von Google Adsense auf dem Konto, eine Ausgangsrechnung an einen Kunden in Österreich (dieser hat seine USt-ID mitgeteilt) und Ausgangsrechnungen an EU-Kunden, deren USt-ID mir nicht vorliegt.
Österreich (mit ID) und Adsense müssten "im Inland nicht steuerbare Umsätze, also Feld 45 in Elster sein. Da es sich ja bei beidem um "Gutschriften" auf dem Konto handelt, zähle ich die Nettobeträge wohl zusammen und trage Sie in Feld 45 ein. Wohin würde ich den Nettobetrag schreiben, wenn ich nun an Google etwas zahlen müsste (denn Google bucht ja aus Irland ab - also EU im Gegensatzu zu eBay)?
Buche ich die anderen Ausgangsrechnungen (also die ohne ID) nun genauso, als ob ein Kunde in Deutschland Waren gekauft hat? Schließlich habe ich ihm ja auch 16% USt berechnet?!?
LG (von der heute irgendwie verpeilten)
Anja
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02.06.2006, 14:16
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Ich habe eBay (netto) Rechnungen, die ich in Elster in die Zeilen 52/53 und 67 eingetragen habe. Das müsste ja soweit in Ordnung sein.
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passt
Zitat:
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Österreich (mit ID) und Adsense müssten "im Inland nicht steuerbare Umsätze, also Feld 45 in Elster sein.
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ich unterstelle im Folgenden mal, dass es sich immer um elektronische Leistungen handelt und nicht um die Lieferung von Waren. Ist dies nicht der Fall, da du ja nichts dazu geschrieben hast, gilt der folgende Text natürlich nicht.
Österreich und Adsense sind gleich zu behandeln, sofern immer die UStID-Nr. angegeben wurde. Demnach sind die Leistungen im Inland nicht steuerbar. Allerdings gilt in diesen Fällen § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG, welcher auch auf der Rechnung zu berücksichtigen ist.
Demnach schuldet der Leistungsempfänger die USt und die Leistung ist in Kennzahl 60 einzutragen.
Zitat:
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Wohin würde ich den Nettobetrag schreiben, wenn ich nun an Google etwas zahlen müsste (denn Google bucht ja aus Irland ab - also EU im Gegensatzu zu eBay)?
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Wieso solltest du denn an Google etwas zahlen. Ich denke, dass du Werbung anbietest und Google als Kunde dafür Geld bezahlt. Oder verwechsel ich einmal mehr Adwords und Adsense?
Zitat:
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Buche ich die anderen Ausgangsrechnungen (also die ohne ID) nun genauso, als ob ein Kunde in Deutschland Waren gekauft hat? Schließlich habe ich ihm ja auch 16% USt berechnet?!?
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jupp, da kein Nachweis vorliegt, dass der Kunde Unternehmer ist. Der Nachweis geht nämlich nur über die UStID-Nr.
Gruß
Sven
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05.06.2006, 14:24
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#3
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TP-Newbie
Registriert seit: May 2006
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Hallo Sven,
vielen Dank für Deine Antwort. Es handelt sich um Waren, die nach Österreich geschickt wurden. Also habe ich es richtigt verstanden, dass ich diesen Betrag dann in Zeile 45 und die Beträge bzgl. Adsense in Zeile 60 eintragen muss ?!?
An Google zahlen muss ich für Google Adwords. Denn da enstehen mir ja Gebühren.
Liebe Grüße, Anja
*diesicheinmalmehrfragtobmandasganznochetwaskompliziertermachenkann*
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05.06.2006, 14:52
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#4
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Da geht einiges durcheinander. Du musst die einzelnen Geschäfte trennen. Du darfst die Lieferung von Waren und die Dienstleistungen (sonstige Leistungen) umsatzsteuerlich nicht gleich behandeln.
Zitat:
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Es handelt sich um Waren, die nach Österreich geschickt wurden.
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Dann geltend aber andere Regelungen als für elektronische sonstige Leistungen.
grds. sind diese Lieferungen steuerbar und steuerpflichtig und sind mit USt zu belasten und entsprechend in Kennzahl 51 einzutragen. Allerdings kann hier eine Steuerfreiheit eintreten, sofern beide Vertragspartner ihre UStID-Nr. angeben etc. Dann würde die Lieferung steuerfrei sein und wäre in Kennzahl 41 einzutragen.
Bei den Dienstleistungen über das Internet ist es so, dass grds. die Leistung dort besteuert werden soll, wo der unternehmerische Kunde sein Unternehmen betreibt.
Aus Sicht des leistenden Unternehmers:
Unternehmerischer Kunde ist derjenige, der eine UStID-Nr. vorweisen kann. Es würde in diesen Fällen eine Nettorechnung gestellt mit einem Hinweis darauf, dass der Leistungsempfänger die Leistung zu versteuern hat, die § 13b UStG Fälle. Das wäre im Vordruck die Kennzahl 60
Hat der Kunde keine UStID-Nr., so gilt er als privat und die Leistung ist dort zu besteuern, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Also musst du USt in Rechnung stellen und es wäre ganz normal in Kennzahl 51 einzutragen
Aus Sicht des Leistungsempfängers:
Sofern der Leistungsempfänger eine UStID-Nr. besitzt und diese angegeben bekommt er eine Nettorechnung mit Hinweis auf § 13b UStG, so dass er diese Leistung versteuern muss. Daraufhin hat er dies in der Voranmeldung in Kennzahl 52/53 einzutragen und kann sich daraus gleichzeitig die Vorsteuer ziehen, welches in Kennzahl 67 einzutragen ist. Es ist also ein Nullspiel.
Hat er keine UStID-Nr. so wird der Leistungsempfänger wie eine Privatperson behandelt und wird mit der USt des Landes belastet, in der der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Ein Vorsteuerabzug besteht nicht, da es eine ausländische USt ist. Es wäre also nichts in der Voranmeldung einzutragen. Es besteht jedoch die Möglichkeit ab bestimmten Beträgen die USt in einem komplizierten Vorsteuervergütungsverfahren geltend zu machen. Das würde dann aber der Steuerberater gerne erklären. Lohnt sich aber bei den Google-Beträgen wohl eher nicht.
Je nachdem kannst du nun die Schlüsse daraus für dich ziehen, da ich die Unterschiede von Adwords und Adsense wohl nicht mehr in diesem Leben in meinen Kopf reinkriege.
In Zeile 45 ist jedoch nichts einzutragen. Da andere Kennzahlen da vorrang haben.
Gruß
Sven
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05.06.2006, 15:08
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#5
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TP-Newbie
Registriert seit: May 2006
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Hallo Sven,
mal wieder vielen Dank für Deine Hilfe. Ich hoffe, dass ich es jetzt so richtig verstanden habe :-D
Eine kleine Zusammenfassung meinerseits:
Adwords und eBay werden gleichbehandelt, da ich von beiden eine Nettorechnung bekomme, die ich zahlen muss.
Adsense schreibt mir ja einen Betrag gut, für den ich google eigentlich eine Rechnung schreiben müsste. In diesem Fall bin ich dann wohl leistendes Unternehmen und trage den Betrag bei der Kennziffer 60 ein.
Meine Österreicher mit UStID werden bei Kennzahl 51 verewigt, die ohne UStID in Kennzahl 41.
(vorsichtige aber trotzdem) Liebe Grüße, Anja
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05.06.2006, 15:58
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#6
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Adwords und eBay werden gleichbehandelt, da ich von beiden eine Nettorechnung bekomme, die ich zahlen muss.
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Ich würde das nicht daran ausmachen wer die Rechnung stellt, zumal es ja auch die sogenannten Gutschriften gibt. Aus deiner Aussage entnehme ich aber, dass du eine UStID-Nr. besitzt und diese auch angegeben hast.
Wenn Adwords Werbung für dich schaltet und du dafür Gebühren zahlst bist du Leistungsempfänger und die Sache ist in Kennzahl 52/53 einzutragen, da du Leistungsempfänger mit UStID-Nr. bist.
Zitat:
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Adsense schreibt mir ja einen Betrag gut, für den ich google eigentlich eine Rechnung schreiben müsste.
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Also erbringst du eine Leistung an Google, indem du es zulässt, dass Werbung auf deiner Seite angezeigt wird. Du bist also der leistende Unternehmer, so dass die Sache in die Kennzahl 60 einzutragen ist.
Zitat:
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Meine Österreicher mit UStID werden bei Kennzahl 51 verewigt, die ohne UStID in Kennzahl 41.
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umgekehrt
Gruß
Sven
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05.06.2006, 16:06
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#7
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TP-Newbie
Registriert seit: May 2006
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*schäm* habs auch umgekehrt gemeint bei den Ösis :-D
Sven, ohne Dich zu kennen behaupte ich mal einfach: Du bist ein Schatz
Gruß, Anja
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05.06.2006, 16:10
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#8
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Sven, ohne Dich zu kennen behaupte ich mal einfach: Du bist ein Schatz
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[  ]Rot werd' [  ]
Danke
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03.12.2006, 00:54
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#9
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TP-Junior
Registriert seit: Dec 2006
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Hallo,
bin grad zufällig auf das Forum gestoßen und bin etwas verwirrt zu folgendem Sachverhalt:
Zitat:
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Zitat von Sven
Aus Sicht des leistenden Unternehmers:
Unternehmerischer Kunde ist derjenige, der eine UStID-Nr. vorweisen kann. Es würde in diesen Fällen eine Nettorechnung gestellt mit einem Hinweis darauf, dass der Leistungsempfänger die Leistung zu versteuern hat, die § 13b UStG Fälle. Das wäre im Vordruck die Kennzahl 60
Hat der Kunde keine UStID-Nr., so gilt er als privat und die Leistung ist dort zu besteuern, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Also musst du USt in Rechnung stellen und es wäre ganz normal in Kennzahl 51 einzutragen
Aus Sicht des Leistungsempfängers:
Sofern der Leistungsempfänger eine UStID-Nr. besitzt und diese angegeben bekommt er eine Nettorechnung mit Hinweis auf § 13b UStG, so dass er diese Leistung versteuern muss. Daraufhin hat er dies in der Voranmeldung in Kennzahl 52/53 einzutragen und kann sich daraus gleichzeitig die Vorsteuer ziehen, welches in Kennzahl 67 einzutragen ist. Es ist also ein Nullspiel.
Hat er keine UStID-Nr. so wird der Leistungsempfänger wie eine Privatperson behandelt und wird mit der USt des Landes belastet, in der der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Ein Vorsteuerabzug besteht nicht, da es eine ausländische USt ist. Es wäre also nichts in der Voranmeldung einzutragen. Es besteht jedoch die Möglichkeit ab bestimmten Beträgen die USt in einem komplizierten Vorsteuervergütungsverfahren geltend zu machen. Das würde dann aber der Steuerberater gerne erklären. Lohnt sich aber bei den Google-Beträgen wohl eher nicht.
Je nachdem kannst du nun die Schlüsse daraus für dich ziehen, da ich die Unterschiede von Adwords und Adsense wohl nicht mehr in diesem Leben in meinen Kopf reinkriege.
In Zeile 45 ist jedoch nichts einzutragen. Da andere Kennzahlen da vorrang haben.
Gruß
Sven
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Ich erstellen Software/HP's für eine Firma in AT bzw. Hostingleistungen an Firmen, jeweils mit UID. Laut meinem FA eine Katalogleistung, welche in der UST-VA unter Kennzahl 45 angegeben wird da Leistungsort in AT. Das mach ich seit 2 Jahren so.
Aber nach dem Beitrag komm ich etwas ins grübeln. Was ist denn nun richtig bzw. wo ist überhaupt der Unterschied zwischen Kennzahl 60 und 45?
Laut meines Verständnisses les ich § 13b Abs 1, Nummer 1: "Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;" so, dass dies nur Rechnungen betrifft, die ich von einem ausländischen Unternehmer bekommen und nicht um meine RG's die ich jemandem stelle. Von daher würde ich nur Umsätze aus § 13 Abs 1 Nummer 2-5 in Kennzahl 60 eintragen und Leistungen mit Leistungsort im Ausland in 45.
Im USt-VA Formular 2007 steht bei Kennzahl 45 auch "Nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)".
Irgendwie ist das sehr verwirrend.
Grüße, Mario
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03.12.2006, 11:44
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#10
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Aber nach dem Beitrag komm ich etwas ins grübeln. Was ist denn nun richtig bzw. wo ist überhaupt der Unterschied zwischen Kennzahl 60 und 45?
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In beiden Fällen handelt es sich um nicht steuerbare Leistungen. Bei Kennzahl 60 handelt es sich zusätzlich aber um einen 13b-Fall. Es muss sich also um eine Leistung im Sinne von § 13b Abs. 1 UStG handeln.
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html
Für diese Leistungen schuldet nämlich der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, während dies bei den normalen nicht steuerbaren Umsätzen nicht der Fall ist.
Zitat:
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Laut meines Verständnisses les ich § 13b Abs 1, Nummer 1: "Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;" so, dass dies nur Rechnungen betrifft, die ich von einem ausländischen Unternehmer bekommen und nicht um meine RG's die ich jemandem stelle.
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richtig. Das besagt § 13b UStG.
Wenn man allerdings das USt-Formular sich richtig anschaut steht dort einmal in Kennzahl 60: "Steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet".
Dann gibt es noch die Kennzahl 52 und 53, dort steht: "Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 5 UStG)"
In beiden Fällen werden die gleichen Leistungen angesprochen nur einmal betrifft es den Leistungsempfänger, der auch die USt abzuführen hat (daher auch 2 Felder - KZ 52 + 53; einmal für die Bemessungsgrundlage und einmal für die zu zahlende Umsatzsteuer) und einmal betrifft es den leistenden Unternehmer, der nichts zu zahlen hat (daher wird auch nur die Bemessungsgrundlage eingetragen - KZ 60). Man muss die Kennzahlen also von der jeweiligen Sichtweise beurteilen, einmal als leistender Unternehmer, der die Leistung in seine Voranmeldung einträgt und einmal als Leistungsempfänger, der die Steuer zu zahlen hat.
Kennzahl 45 ist hingegen vom leistenden Unternehmer auszufüllen für die nicht steuerbaren Leistungen, die nicht unter § 13b UStG fallen.
Gruß
Sven
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03.12.2006, 14:01
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#11
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TP-Junior
Registriert seit: Dec 2006
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Zitat:
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Zitat von Sven
In beiden Fällen handelt es sich um nicht steuerbare Leistungen. Bei Kennzahl 60 handelt es sich zusätzlich aber um einen 13b-Fall. Es muss sich also um eine Leistung im Sinne von § 13b Abs. 1 UStG handeln.
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html
Für diese Leistungen schuldet nämlich der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, während dies bei den normalen nicht steuerbaren Umsätzen nicht der Fall ist.
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Bei den "Normalen" wird aber die Steuerschuld verlagert, d.h. sie sind im Inland überhaupt nicht steuerbar. Als Leistungsort gilt der Ort des Empfängers.
Zitat:
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Zitat von Sven
richtig. Das besagt § 13b UStG.
Wenn man allerdings das USt-Formular sich richtig anschaut steht dort einmal in Kennzahl 60: "Steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet".
Dann gibt es noch die Kennzahl 52 und 53, dort steht: "Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 5 UStG)"
In beiden Fällen werden die gleichen Leistungen angesprochen nur einmal betrifft es den Leistungsempfänger, der auch die USt abzuführen hat (daher auch 2 Felder - KZ 52 + 53; einmal für die Bemessungsgrundlage und einmal für die zu zahlende Umsatzsteuer) und einmal betrifft es den leistenden Unternehmer, der nichts zu zahlen hat (daher wird auch nur die Bemessungsgrundlage eingetragen - KZ 60). Man muss die Kennzahlen also von der jeweiligen Sichtweise beurteilen, einmal als leistender Unternehmer, der die Leistung in seine Voranmeldung einträgt und einmal als Leistungsempfänger, der die Steuer zu zahlen hat.
Kennzahl 45 ist hingegen vom leistenden Unternehmer auszufüllen für die nicht steuerbaren Leistungen, die nicht unter § 13b UStG fallen.
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Die Sichtweise mit KZ 52 / 53 und KZ 60 klingt logisch, würde ich aber nur z.Bsp. für Bauleistungen nutzen. Mein Baulieferung muss in KZ 60, die erhaltene Bauleistung in 52 / 53.
"sonstige Leistungen" gibts unter § 3 Abs. 4 sowie auch unter § 13b Abs 1. Punkt 1, aber dort nur für den im Ausland ansässigen Unternehmer der mir eine RG stellt.
Laut den Meinungen der IHK's muss beim Dienstleistungsverkehr, also wenn ich eine Dienstleistung ausführe, auch nichtmal die UID auf die RG, siehe:
http://www.stuttgart.ihk24.de/produk...eitend.jsp#2.1
Beim Bezug von Dienstleistungen gilt dann schon 13b, siehe:
http://www.stuttgart.ihk24.de/produk...dnerschaft.jsp
Wie siehst du denn die vorgehensweise in meinem Fall mit den Katalogleistungen? Also Leistungen welche ich elektronisch übermittle? Wenn dort auch 13b zutreffen würde, könnte man doch 3a abschaffen.
Grüße, Mario
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03.12.2006, 14:35
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#12
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Bei den "Normalen" wird aber die Steuerschuld verlagert, d.h. sie sind im Inland überhaupt nicht steuerbar. Als Leistungsort gilt der Ort des Empfängers.
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bei den normalen nicht steuerbaren Leistungen, die nicht unter § 13b UStG fallen, schuldet niemand die Steuer. Ein Beispiel fällt mir im Moment jedoch nicht ein, da § 13b UStG an sich immer anzuwenden ist. Wäre ja auch komisch, wenn die Leistung nirgendwo besteuert wird.
Zitat:
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Die Sichtweise mit KZ 52 / 53 und KZ 60 klingt logisch, würde ich aber nur z.Bsp. für Bauleistungen nutzen. Mein Baulieferung muss in KZ 60, die erhaltene Bauleistung in 52 / 53.
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Bei Bauleistungen gibt es auch noch den § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG. Das wäre dann anstelle KZ 52/53 dann 84/85. Die Unterteilung hängt mit § 13b Abs. 2 S. 2 UStG zusammen, da in den Fällen der Nr. 4 die Steuerschuldnerschaftumkehr nur den unternehmerischen Kunden zugemutet wird, die selbst Bauleistungen ausführen. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass bei § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist und bei § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG im Inland.
die Meinung habe ich hier auch schon oft vertreten. Allerdings ist die UStID-Nr. die einzige EU-weit anerkannte Methode die Unternehmereigenschaft nachzuweisen. Dies ist wichtig, da § 3a Abs. 3 S. 1 UStG auf die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers abstellt, denn nur so liegt eine nicht steuerbare Leistung im Inland vor.
Ansonsten kann man bei bestimmten sonstigen Leistungen durch die UStID-Nr. den Ort der Leistung verlagern und somit auch deren Steuerbarkeit, vgl. z.B. § 3a Abs. 2 Nr. 3c UStG. Zwingend erfoderlich ist die Angabe der UStID-Nr. jedoch nicht.
jupp, bei Dienstleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gilt immer § 13b UStG. Steht ja direkt in § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Zitat:
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Wie siehst du denn die vorgehensweise in meinem Fall mit den Katalogleistungen? Also Leistungen welche ich elektronisch übermittle?
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Es wird eine sonstige elektronische Leistung an einen im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht. Demnach gilt § 3a Abs. 3 S. 1 UStG i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG und der Ort der Leistung ist in Österreich. Demnach ist die Leistung nicht steuerbar. Grds. also Kennzahl 45 in der Voranmeldung. Allerdings gilt § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG für den Leistungsempfänger und somit auch § 14a Abs. 5 UStG für dich. Die Kennzahl 60 ist die speziellere Kennzahl anstatt 45. Steuerlich hat dies für dich keine Auswirkung.
Zitat:
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Wenn dort auch 13b zutreffen würde, könnte man doch 3a abschaffen.
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nein, § 3a UStG bestimmt den Ort der Leistung und somit die Steuerbarkeit. § 13b UStG sagt lediglich wer Schuldner der USt ist.
Gruß
Sven
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03.12.2006, 15:43
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#13
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TP-Junior
Registriert seit: Dec 2006
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*lach, ich find es weiterhin verwirrend. aber erstmal danke für deine detaillierten Auskünfte und dass du dir die Mühe machst.
Zitat:
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Zitat von Sven
bei den normalen nicht steuerbaren Leistungen, die nicht unter § 13b UStG fallen, schuldet niemand die Steuer. Ein Beispiel fällt mir im Moment jedoch nicht ein, da § 13b UStG an sich immer anzuwenden ist. Wäre ja auch komisch, wenn die Leistung nirgendwo besteuert wird.
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Ich hatte dass so verstanden, dass bei Leistungen zu KZ 45 im Empfängerland besteuert wird, also der Empfänger dafür zuständig ist, da ja die Steuerschuld genauso verlagert wurde (siehe IHK-Link Dienstleistungsverkehr).
Zitat:
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Zitat von Sven
Es wird eine sonstige elektronische Leistung an einen im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht. Demnach gilt § 3a Abs. 3 S. 1 UStG i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG und der Ort der Leistung ist in Österreich. Demnach ist die Leistung nicht steuerbar. Grds. also Kennzahl 45 in der Voranmeldung. Allerdings gilt § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG für den Leistungsempfänger und somit auch § 14a Abs. 5 UStG für dich. Die Kennzahl 60 ist die speziellere Kennzahl anstatt 45. Steuerlich hat dies für dich keine Auswirkung.
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Und dass ist für mich der Widerspruch. Ich führe keine Leistung im Sinne von § 13b Abs. 1 aus, weil die Art meiner ausgeführten Leistung nicht unter 13b genannt ist. Somit gilt auch § 14a Abs. 5 UStG nicht für mich. Aber wenn ich mit KZ 45 nichts falsch mache, dann ist ja gut.
Grüße, Mario
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03.12.2006, 16:01
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#14
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Ich hatte dass so verstanden, dass bei Leistungen zu KZ 45 im Empfängerland besteuert wird, also der Empfänger dafür zuständig ist, da ja die Steuerschuld genauso verlagert wurde (siehe IHK-Link Dienstleistungsverkehr).
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der IHK-Link bezieht sich aber ausschließlich auf die 13b-Fälle und die werden mit der Kennzahl 45 gerade nicht angesprochen.
Zitat:
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Ich führe keine Leistung im Sinne von § 13b Abs. 1 aus, weil die Art meiner ausgeführten Leistung nicht unter 13b genannt ist.
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Doch, du musst lediglich die Sichtweise an dieser Stelle etwas ändern. § 14a Abs. 5 UStG sagt, dass der Unternehmer, wenn es eine 13b -Leistung ist, eine Nettorechnung ausstellen muss mit einem Hinweis auf das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren. Um zu prüfen, ob § 13b UStG anzuwenden ist, muss man natürlich die Sicht des Leistungsempfängers betrachten. Aus dessen Sicht ist § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG natürlich erfüllt und somit auch § 14a Abs. 5 UStG für den leistenden Unternehmer. Ansonsten würde das ganze System ja auch nicht funktionieren.
Zitat:
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Aber wenn ich mit KZ 45 nichts falsch mache, dann ist ja gut.
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steuerlich macht es wie gesagt keinen Unterschied. Lediglich die internen Abfragen des Finanzamts werden aufgrund des falsch aufbereiteten Materials verfälscht. Aber das wissen die Leute selbst, dass auf diese Abfragen kein Verlass ist.
Gruß
Sven
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03.12.2006, 16:23
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#15
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TP-Junior
Registriert seit: Dec 2006
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Zitat:
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Zitat von Sven
der IHK-Link bezieht sich aber ausschließlich auf die 13b-Fälle und die werden mit der Kennzahl 45 gerade nicht angesprochen.
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Das seh ich halt anders. http://www.stuttgart.ihk24.de/produk...eitend.jsp#2.1 bespricht konkret die Katalogleistungen mit Leistungsort Ausland.
In http://www.hk24.de/produktmarken/rec...7_formular.pdf steht nun konkret bei KZ 45 "Leistungsort nicht um Inland". Von daher ist für mich KZ 60 nicht die speziellere.
Zitat:
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Zitat von Sven
Doch, du musst lediglich die Sichtweise an dieser Stelle etwas ändern. § 14a Abs. 5 UStG sagt, dass der Unternehmer, wenn es eine 13b -Leistung ist, eine Nettorechnung ausstellen muss mit einem Hinweis auf das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren. Um zu prüfen, ob § 13b UStG anzuwenden ist, muss man natürlich die Sicht des Leistungsempfängers betrachten. Aus dessen Sicht ist § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG natürlich erfüllt und somit auch § 14a Abs. 5 UStG für den leistenden Unternehmer. Ansonsten würde das ganze System ja auch nicht funktionieren.
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Sicherlich ist 13b aus Sicht des Leistungsempfängers erfüllt. Nur ich bin weiterhin der Meinung, dass dies immer nur den Leistungsempfänger in D betrifft und nicht den im Ausland. Sonst würde doch in § 13b Abs 1 auch nicht konkret "Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;" stehen, sondern viel allgemeiner ausgedrückt.
Aber ich kann die Tage ja nochmals bei meinem FA nachfragen, bin echt gespannt wie man dort argumentiert. Mitte 2005 hieß es von dort KZ 45.
Grüße, Mario
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