
Zitat von
Sven
Aus Sicht des leistenden Unternehmers:
Unternehmerischer Kunde ist derjenige, der eine UStID-Nr. vorweisen kann. Es würde in diesen Fällen eine Nettorechnung gestellt mit einem Hinweis darauf, dass der Leistungsempfänger die Leistung zu versteuern hat, die § 13b UStG Fälle. Das wäre im Vordruck die Kennzahl 60
Hat der Kunde keine UStID-Nr., so gilt er als privat und die Leistung ist dort zu besteuern, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Also musst du USt in Rechnung stellen und es wäre ganz normal in Kennzahl 51 einzutragen
Aus Sicht des Leistungsempfängers:
Sofern der Leistungsempfänger eine UStID-Nr. besitzt und diese angegeben bekommt er eine Nettorechnung mit Hinweis auf § 13b UStG, so dass er diese Leistung versteuern muss. Daraufhin hat er dies in der Voranmeldung in Kennzahl 52/53 einzutragen und kann sich daraus gleichzeitig die Vorsteuer ziehen, welches in Kennzahl 67 einzutragen ist. Es ist also ein Nullspiel.
Hat er keine UStID-Nr. so wird der Leistungsempfänger wie eine Privatperson behandelt und wird mit der USt des Landes belastet, in der der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Ein Vorsteuerabzug besteht nicht, da es eine ausländische USt ist. Es wäre also nichts in der Voranmeldung einzutragen. Es besteht jedoch die Möglichkeit ab bestimmten Beträgen die USt in einem komplizierten Vorsteuervergütungsverfahren geltend zu machen. Das würde dann aber der Steuerberater gerne erklären. Lohnt sich aber bei den Google-Beträgen wohl eher nicht.
Je nachdem kannst du nun die Schlüsse daraus für dich ziehen, da ich die Unterschiede von Adwords und Adsense wohl nicht mehr in diesem Leben in meinen Kopf reinkriege.
In Zeile 45 ist jedoch nichts einzutragen. Da andere Kennzahlen da vorrang haben.
Gruß
Sven