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Alt 02.06.2006, 00:34   #1
TP-Junior
 
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primu.s macht alles soweit korrekt
Question

Vorsteuerabzug - Auch bei Rechnung ohne Firmenname?


Servus zusammen,

hätte mal eine Frage zum Vorsteuerabzug.

Konkret:
Ich bin selbstständig als Designer und kaufe mir einen Laptop, den ich auch beruflich nutzen werde.
In dem Online-Shop kann ich den Laptop entweder als Privatperson kaufen oder als Firma/Gewerbetreibender.
Allerdings habe ich nur als Privatperon die Möglichkeit vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, also den Laptop bei Unzufriedenheit innerhalb 14 Tagen zurückzugeben.

Nun meine Frage:
Kann ich die Vorsteuer aus der Rechung auch bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung anrechnen, wenn die Rechnung nur an mich als PRIVATPERSON gerstellt wurde (also kein Firmenname auf der Rechung steht)?

Eigentlich müsste das doch funktionieren, wenn ich den Laptop in einem Elektonik-Fachmarkt kaufe bekomme ich ja auch keine Rechung mit Namen drauf....

Kann mir jemand sagen, wie das vom FA gehandhabt wird?
primu.s ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 02.06.2006, 00:50   #2
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sollte kein Problem sein, wenn du Privatunternehmer bist.

Im Fall einer GmbH o.ä. musst du allerdings Rechnung auf ganz korrekten Firmennamen haben.
Thomas ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.06.2006, 01:13   #3
TP-Junior
 
Registriert seit: Jun 2006
primu.s macht alles soweit korrekt
nee, keine GmbH.
Bin ganz normaler Gewerbetreibender mit ICH-AG.

Stimmt eigentlich, ich glaube das FA hat nicht mal meinen Firmen-Namen registriert...
primu.s ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.06.2006, 06:22   #4
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MaWeSol hilft, wo's gehtMaWeSol hilft, wo's geht
Zitat:
Zitat von primu.s
Eigentlich müsste das doch funktionieren, wenn ich den Laptop in einem Elektonik-Fachmarkt kaufe bekomme ich ja auch keine Rechung mit Namen drauf....
Wenn du in einem Elektronik-Fachmarkt ein Notbook, oder einfach irgend etwas über 100,- kaufst, dann reicht die Quittung/Kassenbon nicht aus um den Vorsteuerabzug zu bekommen.

Es müssen vielmehr die Voraussetzungen des §14 Abs. 4 UStG erfüllt sein, die da wären:

"Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

3. das Ausstellungsdatum,

4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,

7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,

8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und

9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers."
__________________
Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
MaWeSol ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.06.2006, 11:13   #5
TP-Junior
 
Registriert seit: Jun 2006
primu.s macht alles soweit korrekt
Zitat:
Zitat von MaWeSol
Wenn du in einem Elektronik-Fachmarkt ein Notbook, oder einfach irgend etwas über 100,- kaufst, dann reicht die Quittung/Kassenbon nicht aus um den Vorsteuerabzug zu bekommen.
Und wie bekomme ich dann eine ordentliche Rechung? Meiner Meinung nach reicht der Kassenbon aus...

Beispiel SATURN ELECTRO KASSENBON

Zitat:
Zitat von MaWeSol
"Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
SATURN ELECTRO, Handelsgesellschaft MbH, Königstraße 26, 70173 Stuttgart

Zitat:
Zitat von MaWeSol
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
Ust.ID: DE 23164...

Zitat:
Zitat von MaWeSol
3. das Ausstellungsdatum,
20.05.2006 12:48

Zitat:
Zitat von MaWeSol
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
TERMINAL-ID 65... BON-Nr. 4132

Zitat:
Zitat von MaWeSol
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
3910466 DEJ.759-SA CD-ROM DOUBLE

Zitat:
Zitat von MaWeSol
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
identisch, Barzahlung!

Zitat:
Zitat von MaWeSol
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
Total EUR: 12,95
Netto-Warenwert: 11,16

Zitat:
Zitat von MaWeSol
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
incl. 16,00% MwSt: 1,79

Zitat:
Zitat von MaWeSol
9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers."
---

Also ich weiß nicht, warum das nicht gehen sollte, mit einem solchen Kassen-Bon...

primu.s ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.06.2006, 11:17   #6
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Weil der Name des Leistungsempfängers laut MaWeSol's Zitat fehlt.

Allerdings denke ich auch, das man bei Einkäufen in Geschäften so eine geforderte Rechnung nicht bekommt. Bei Versand-Einkäufen ist das was anderes, da müssen die das ja schon wissen, damit die es schicken können.
Aber deswegen kann man ja nun nicht nur online kaufen...
dorintia ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.06.2006, 11:29   #7
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Ja, ich weiß es auch nicht.

Theoretisch könnte ich ja dann jede Rechnung von Hinz und Kunz versuchen geltend zu machen, wenn auf der Rechnung kein Name draufsteht, also irgendwas ist da schon dran....
primu.s ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.06.2006, 11:41   #8
TP-Lady-Mod
 
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Naja nicht ganz, deswegen soll es zur Rechnung eigentlich auch immer einen (Zahlungs-) Beleg geben, in dem Fall wäre das der Kassenbon. Das soll vor allem verhindern, das Rechnungen doppelt geltend gemacht weren, also einmal bei Hinz und einmal bei Kunz.
Missbrauch gibt es sicher überall, da wird innerhalb der Familie mal die Tankquittung weitergegeben usw.................
dorintia ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.06.2006, 14:12   #9
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Es gibt auch Kleinbetragsrechnungen, die brauchen dann nicht die strengen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG beinhalten.

http://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__33.html
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Alt 02.06.2006, 14:12   #10
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auch bei bar bezahlten Einkäufen, die 100 € überschreiten, muss der Rechnungsempfänger mit Name und Anschrift aufgeführt sein, damit die Vorsteuer gezogen werden kann.

sollte auch in einem halbwegs qualifizierten Handel kein Problem sein, einen solchen Beleg zum Einkauf zu bekommen.

Wenn doch: anderen Laden suchen, ganz einfach
Thomas ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.06.2006, 17:09   #11
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Zitat:
Zitat von dorintia
Allerdings denke ich auch, das man bei Einkäufen in Geschäften so eine geforderte Rechnung nicht bekommt.
Also ich habe bis jetzt in jedem Laden eine ordnungsgemäße Rechnung bekommen, wenn ich eine gebraucht habe, sogar bei Aldi, Lidl und Co.

Zitat:
Zitat von primu.s
Theoretisch könnte ich ja dann jede Rechnung von Hinz und Kunz versuchen geltend zu machen, wenn auf der Rechnung kein Name draufsteht, also irgendwas ist da schon dran....
Deswegen müssen ja Rechnungen (über 100,- Euro) den Anforderungen des §14 UStG gerecht werden.
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Alt 02.06.2006, 17:14   #12
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Zitat:
Zitat von MaWeSol
Also ich habe bis jetzt in jedem Laden eine ordnungsgemäße Rechnung bekommen, wenn ich eine gebraucht habe, sogar bei Aldi, Lidl und Co.
Echt? Wie machen die dann das? Handschriftlich deinen Namen draufschreiben? Unterschreibt jemand die Rechnung? Oder drucken die eine schöne aus?
Ich mein das jetzt völlig ernst, denn wenn es tatsächlich kein Problem ist, brauch ich mir ja für die Zukunft keine Sorgen machen.
dorintia ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.06.2006, 17:19   #13
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Ja, das würde mich allerdings auch interessieren, wie die das machen, habe ich noch nie gesehen...

Eine Rechnung mit Namen drauf vom Lidl?!?
primu.s ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.06.2006, 17:38   #14
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Alt 02.06.2006, 17:52   #15
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Zitat:
Zitat von primu.s
Ja, das würde mich allerdings auch interessieren, wie die das machen, habe ich noch nie gesehen...

Eine Rechnung mit Namen drauf vom Lidl?!?
An der Kasse bekommst du nur die Quittung, wenn du halt eine Rechnung brauchst, dann gibst du denen deine Daten und dann wir Dir eine ordnungsgemäße Rechnung zugestellt.
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