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Thema: Rechnung mit Vorsteuer: halb privat - halb geschäftlich

  1. #1
    TP-Junior jdmDirk macht alles soweit korrekt
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    Rechnung mit Vorsteuer: halb privat - halb geschäftlich

    Hallo, ich habe mir zwei Notebooks gekauft, wobei beide auf einer Rechnung stehen. Eines davon möchte ich als GeschäftsNotebook nutzen.
    Kann ich nun für das Finanzamt einfach die Hälfte der auf der Rechnung ausgewiesenen Vorsteuer geltend machen? ODER muss ich beide Notebooks geltend machen, und danach eines der beiden Notebooks als Privatentnahme als Gewinn/Umsatzsteuer geltend machen?

    Ein Bsp:
    2320 € Rechnung [ (1000 + 160 MwSt.) * 2 ]
    I.Var.: Vorsteuer: 160€
    II. Var.: Vorsteuer 320€ & Umsatzsteuer 160€
    --> Unterm Strich kommt es auf das Selbe heraus, aber die I.Variante finde ich einfacher.
    Die Frage ist eben, ob es dem Finanzamt egal ist....!?

  2. #2
    TP-Special Mod TP-Sponsor Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Avatar von Thomas
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    ich würde erst mal scharf darüber nachdenken, ob nicht vielleicht beide Notebooks geschäftlich genutzt werden

  3. #3
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Zitat Zitat von Thomas
    ich würde erst mal scharf darüber nachdenken, ob nicht vielleicht beide Notebooks geschäftlich genutzt werden
    Wenn es ein Einzelunternehmen ohne Angestellte ist, könnte das evtl. zu Erklärungsbedarf führen, muss aber nicht.

    Ansonsten ist es schon richtig, frei nach dem Motto: "Erst mal alles rein nehmen, die BP schmeißt es schon raus."
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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    Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

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  4. #4
    TP-Junior jdmDirk macht alles soweit korrekt
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    Ich würde es auch auf Klärungsbedarf ankommen lassen, aber ich hätte wahrscheinlich keine, denn es ist in der Tat ein Einzelunternehmen ... welche Konsequenzen hätte denn eine Falschangabe???

  5. #5
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Wenn die Betriebsprüfung das feststellen sollte, dann würdest du halt die zu unnrecht gezogene Vorsteuer ans Finanzamt zahlen müssen. Weiter erhöht sich dein Gewinn um die zu unrecht in anspruch genommene Abschreibung. Somit käme dann eine (in meinen Augen) geringe Nachzahlung bei der Einkommensteuer für die entsprechenden Jahre raus. Sonst sollten m.E. keine Folgen zu erwarten sein.

    Der Prüfer muss es ja erst mal finden...
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