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19.06.2006, 19:02
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#1
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TP-Moderator
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Solingen
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Pflegefall, was ist mit eigenen Einkünften
Folgender Sachverhalt:
Ein Steuerpflichtiger muss in ein Pflegeheim. Der Steuerpflichtige hat Renteneinkünfte (Wittwen- und Altersrente) und Einnahmen aus Vermietung + Verpachtung.
Die Kosten des Heimes könnte er aus diesesn Einkünften zahlen.
Bei den Renteneinkünften werden die üblichen Beträge (SozV, WK-Pauschbetrag, etc.) abgezogen, ist soweit auch klar.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ziehe ich zu erst alle nicht auf die Mieter umlegbaren Kosten ab.
Hier nun meine Frage:
Kann ich auch einen pauschalen Betrag von sagen wir mal 10% als "Instandhaltungsrücklage" abziehen. Das Haus muss ja auch mal renoviert, bzw. repariert werden.
Ziel des ganzen ist es, die Einkünfte des pflegebedürftigen Steuerpflichtigen so zu reduzieren, dass die eigenen Einkünfte nicht mehr ausreichen, um alle Kosten für das Pflegeheim zu tragen. Die nicht gedeckten Kosten werden dann von der Tochter getragen. Somit entstehen für diese außergewöhnliche Belastungen.
Was meint Ihr dazu? Kennt jemand die rechtliche Lange?
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Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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23.06.2006, 22:01
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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wieso nicht, steht doch auch so in § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG.
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24.06.2006, 11:28
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#3
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TP-Moderator
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Solingen
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Die Frage ist, ob die Pflegekasse, oder wer auch immer Prüft wie hoch das Vermögen und die Einkünfte sind, sich an das WEG halten müssen.
Das Haus gehört der Steuerpflichtigen alleine, also keine Eigentümergemscheinschaft. Ich verstehe § 21 WEG so, dass es hierbei lediglich um gemeinschaftliches Eigentum geht, oder?
__________________
Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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24.06.2006, 13:31
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#4
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Das Haus gehört der Steuerpflichtigen alleine, also keine Eigentümergemscheinschaft.
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oh, stimmt. Dann sehe ich da wenig Erfolg, zumal Rückstellungen für einen 4-3er ja nicht in Betracht kommen.
Ob es da noch andere Möglichkeiten gibt weiß ich nicht, frag mal bei www.recht.de/phpbb .
Gruß
Sven
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26.06.2006, 12:50
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#5
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TP-Moderator
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Solingen
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THX, werde mich da mal umsehen.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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