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Thema: Rechnung für Benzin im Ausland

  1. #1
    TP-Member kondor macht alles soweit korrekt Avatar von kondor
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    46

    Rechnung für Benzin im Ausland

    Hallo
    Kann mir jemand noch weiter helfen.
    Also ich will mit meinem privaten PKV ins Ausland fahren,um einige Ware zu holen.
    Und ich weiss nicht, wie ich das gebrauchte Benzin für dieses Zweck mit dem FA berechnen muss.
    Also korrigiert mich,wenn ich mich irre, aber ich denke so, für das gekaufte in Deutschland Benzin gebe ich einfach alle Rechnungen dem Finazamt ab oder??
    Aber wie ich das Benzin,das ich im Ausland kaufe, berechnen muss??
    Auch einfach Rechnung abgeben(Auf dem Rechnung wird es keine Teuro sein, und das kann ein Problem sein). Im Ausland zahle ich auch das Steuer, weil es im Benzin versteckt ist.

    Mit dem Steuer, Finazamt und und und fange ich langsam verückt zu sein

    Grüsse
    Konrad
    Lichtgestalt, in deren Schatten ich mich dreh

  2. #2
    TP-Lady-Mod dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User
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    Nein, für einen privaten PKW der auch (mal) gewerblich genutzt wird, wird normalerweise ein Fahrtenbuch geführt und jeder gewerbl. gefahrene km mit 0,30 ? € pauschal (Sprit, Vers., Rep.) abgerechnet.

    Wenn man anfallende Kosten für einen PKW in voller Höhe absetzen will, muss der PKW ins Betriebsvermögen übernommen werden. Aber da gibt es dann noch etwas mehr zu beachten.

  3. #3
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    By the way:

    Ausländische Vorsteuer ist grundsätzlich nicht abzugsfähig.

    Es gibt aber die Möglichkeit des Vorsteuervergütungsverfahrens.
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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    Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

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