da das Kind über 18 ist besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld. Die Grenze liegt bei 7.680 EUR Einkünfte und Bezüge. Einkünfte ist klar und Bezüge werden in § 32 Abs. 4 S. 4 EStG definiert (Kostenpauschale nicht vergessen R 180e EStR 2003; steht auch sicherlich irgendwo in den neuen Richtlinien). Was die jeweiligen Grenzen angeht steht alles in § 32 Abs. 4 EStG.Bekommt die Mutter weiterhin Kindergeld, obwohl das Kind mit dem Nebenjob die Einkommensgrenzen überschreitet?
§ 38b Nr. 2 EStG sagt ja, dass ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren ist um in die Steuerklasse II zu kommen und dieser Entlastungsbetrag knüpft an die Gewährung eines Kinderfreibetrags an. Es kommt also wieder auf die Einkünfte und Bezüge an. Übersteigen diese 7.680 EUR gibt es kein Kindergeld, keinen Kinderfreibetrag, keinen Entlastungsbetrag und auch keine Steuerklasse II.Behält die Mutter die Steuerklasse 2?
Sozialversicherungspflichtig dürfte es doch über das Arbeitnehmerverhältnis sein. Da spielt es doch keine Rolle, ob die Person nun Schüler ist oder nicht, oder?Ist das Kind weiterhin über die Mutter Familienversichert oder wird es durch die Einkünfte selbst in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig?
Gruß
Sven


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