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Alt 12.07.2006, 18:49   #1
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Gewerbeabmeldung - Güter, Waren?


Hallo,
werde bald ein Gewerbe schließen.
Habe dieses Jahr noch Bürobedarf für ca. 500EUR gekauft, neuen Laptop ~1000EUR und eine Maschine stehen die noch nicht nach AfA abgeschrieben ist.

Wie sieht das jetzt aus, muss ich die MwSt. für die Waren, die nicht mehr verkauft werden abführen?


Was passiert mit dem Laptopabschreibung/Maschinenabschreibung?
Weiterhin war ich 2004 KU und rechne mir jetzt anteilig die MwSt. der Maschine auf die umsatzsteuerpflichtigen Jahre zurück.
Habe für 2005 und 2006 je 100EUR berechnet, für 2004 0EUR da KU.
Bleiben ja noch 200EUR im Jahr 2007 und 2008.
Da ich die Maschine verkaufen werde und MwSt. zahlen muss wäre es ja unlogisch nicht die MwSt. Beträge von der Maschine abzurechnen.
Soll ich dann den gesamten MwSt. Betrag auf den Zeitraum Kauf--Verkauf aufteilen?

Vielen Dank
holydream ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 07.08.2006, 08:25   #2
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Rückt immer näher, jemand Infos dazu?
holydream ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.08.2006, 08:52   #3
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Zitat:
Wie sieht das jetzt aus, muss ich die MwSt. für die Waren, die nicht mehr verkauft werden abführen?
ja, da es sich entweder um normale Veräußerungen handelt oder um Überführungen in das Privatvermögen (Privatentnahme).

Zur Vorsteuer: Im Jahr der Gewerbeabmeldung werden die "Verhältnisse" i.S.v. § 15a Abs. 1 + 8 UStG verglichen. Am Anfang kein Vorsteuerabzug, jetzt voller Vorsteuerabzug. Durch die Aufgabe wirken die Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufgabe für den restlichen Berichtigungszeitraum nach, d.h. es wird so getan, als wenn du weiterhin eine Korrektur vornehmen würdest. Allerdings ändert sich der Zeitpunkt der Berichtigung nach § 44 Abs. 4 S. 3 UStDV und fällt somit in die Voranmeldung, in der das Wirtschaftsgut veräußert oder entnommen wurde.
Es wird also der Vorsteuerbetrag, der auf den verbleibenden Zeitraum entfällt im Zeitpunkt der Entnahme bzw. Veräußerung korrigiert. Soviel zum Umsatzsteuerrecht.

Einkommensteuerlich wird im Falle der Veräußerung oder Entnahme der Gewinn bzw. Verlust ganz normal erfasst (Verkaufspreis abzgl. Buchwert). Im Falle der Entnahme gilt als Verkaufspreis der Teilwert, also den Verkaufspreis, den man am Markt im Zeitpunkt der Entnahme erzielen könnte und zieht davon dann den Buchwert ab.

Gruß
Sven

EDIT: Wobei sich mir gerade die Frage stellt über welchen Zeitraum du die Wirtschaftsgüter abschreibst (Laptop i.d.R. 3 Jahre)?
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Geändert von Sven (07.08.2006 um 08:57 Uhr).
Sven ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.08.2006, 13:22   #4
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Ja, Laptop 3 Jahre...
Danke
holydream ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.08.2006, 13:40   #5
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dann ist Berichtigungszeitraum auch entsprechend halt nur 3 Jahre ab Anschaffung für den Laptop und nicht mehr 5 Jahre, wie es ansonsten der § 15a UStG grundsätzlich immer verlangt.

Wobei dies beim weiteren Nachdenken keine Auswirkung hat wenn das Gewerbe aufgegeben wird *patschvormkopp*

Gruß
Sven
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