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Wie sieht das jetzt aus, muss ich die MwSt. für die Waren, die nicht mehr verkauft werden abführen?
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ja, da es sich entweder um normale Veräußerungen handelt oder um Überführungen in das Privatvermögen (Privatentnahme).
Zur Vorsteuer: Im Jahr der Gewerbeabmeldung werden die "Verhältnisse" i.S.v. § 15a Abs. 1 + 8 UStG verglichen. Am Anfang kein Vorsteuerabzug, jetzt voller Vorsteuerabzug. Durch die Aufgabe wirken die Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufgabe für den restlichen Berichtigungszeitraum nach, d.h. es wird so getan, als wenn du weiterhin eine Korrektur vornehmen würdest. Allerdings ändert sich der Zeitpunkt der Berichtigung nach § 44 Abs. 4 S. 3 UStDV und fällt somit in die Voranmeldung, in der das Wirtschaftsgut veräußert oder entnommen wurde.
Es wird also der Vorsteuerbetrag, der auf den verbleibenden Zeitraum entfällt im Zeitpunkt der Entnahme bzw. Veräußerung korrigiert. Soviel zum Umsatzsteuerrecht.
Einkommensteuerlich wird im Falle der Veräußerung oder Entnahme der Gewinn bzw. Verlust ganz normal erfasst (Verkaufspreis abzgl. Buchwert). Im Falle der Entnahme gilt als Verkaufspreis der Teilwert, also den Verkaufspreis, den man am Markt im Zeitpunkt der Entnahme erzielen könnte und zieht davon dann den Buchwert ab.
Gruß
Sven
EDIT: Wobei sich mir gerade die Frage stellt über welchen Zeitraum du die Wirtschaftsgüter abschreibst (Laptop i.d.R. 3 Jahre)?