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Alt 25.07.2006, 17:46   #16
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Vielen, vielen Dank für Deine Bemühungen und Antworten.

Zitat:
nicht deine Auffassung ist entscheidend, sondern eine objektive Auffassung.
Ja, habe ich schon verstanden. Aber ich hatte keine festen Arbeitszeiten,
keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, war nicht Weisungsgebunden, etc.

Gruß
OneQuestion
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Alt 25.07.2006, 18:16   #17
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dorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEdorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEdorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEdorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE
Und ich dachte immer man muss jedes "Einkommen" versteuern...

*binverwirrt*
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Alt 26.07.2006, 00:51   #18
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Lucie kann nur besser werden
Hat schon mal jemand an den § 22 Nr. 3 EStG gedacht?
Die Einnahmen/ Einkünfte sind mit Gewissheit zu versteuern.
Lucie
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Alt 26.07.2006, 07:26   #19
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Zitat:
Zitat von OneQuestion
Aber ich hatte keine festen Arbeitszeiten,
keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, war nicht Weisungsgebunden, etc.
Gab es denn eine Art Angestelltenvertrag, oder so?
__________________
Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
MaWeSol ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 26.07.2006, 07:30   #20
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Zitat:
Zitat von Lucie
Hat schon mal jemand an den § 22 Nr. 3 EStG gedacht?
Die Einnahmen/ Einkünfte sind mit Gewissheit zu versteuern.
Lucie
Lies Dir den Pragraphen doch noch mal genau durch...

Zitat:
Sonstige Einkünfte sind

1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen[...]
Da es aber keine nachhaltige Tätigkeit war...
__________________
Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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Alt 26.07.2006, 08:46   #21
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Lucie kann nur besser werden
Diese Einkünfte fallen eindeutig unter § 22 Nr 3. Hier sind nicht die Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen gemeint, sondern eben Einkünfte aus Leistungen, die nicht zu den anderen Einkunftsarten und nicht zu den wiederkehrenden Bezügen gehören. Neben denen im Gesetz beispielhaft erwähnten gelegentlichen Vermittlungen und der Vermietung von beweglichen Gegenständen gehören ( wiederum beispielhaft) Betreuerentschädigung für "Ehrenamtliche", einmalige, Honorare u.ä. (sonst wären sie den Einkünften aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit zuzurechnen und und ....)
Vielleicht ist das Forum überfordert, aber ich halte es für gefährlich, Ratschläge ohne solides steuerliches Wissen zu erteilen.
Lucie
Lucie ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 26.07.2006, 09:14   #22
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Sicherlich habe ich an den § 22 Nr. 3 EStG gedacht

aber: "Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird, sofern es sich nicht um Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich handelt, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird."

...

EDIT: ok, hast recht. Kann man darunter subsummieren, in dem Falle wäre es dann doch in der Anlage SO einzutragen.
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Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

Geändert von Sven (26.07.2006 um 09:31 Uhr).
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Alt 26.07.2006, 09:35   #23
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Lucie kann nur besser werden
Da gibt es nichts zu streiten.
Die Begründung haben Sie schon angegeben
Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen,
Lucie
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Alt 26.07.2006, 12:49   #24
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Hallo zusammen!

Na, da habe ich ja einen schönen Thread angerichtet.
Aber vielen Dank, für die vielen Antworten.

Aber ich möchte trotzdem mal versuchen,
alles mal wieder ein wenig zusammenzufassen
und es wieder ein wenig auf die ursprüngliche Frage zu leiten.

Also…

Erstens:

Ich bin als Privatperson durchaus berechtigt, für eine erbrachte Leistungen,
eine "Privat-" Rechnung zu schreiben. Dafür muss ich, insbesondere wenn
es sich um eine einmalige, nichtwiederkehrende "Sache" handelt, auch kein
Gewerbe anmelden, darf auf der Rechnung aber auch nicht
den MwSt.-Betrag ausweisen (Vorsteuerabzug fällt also (beim Empfänger) weg).
Richtig?

BTW: Gibt es für die Rechnungssumme eigentlich einen Maximalbetrag?

Zweitens:

Nach § 22 Nr. 3 EStG müssen diese Einnahmen am Jahresende
mit der Einkommensteuererklärung versteuert werden.
Richtig?

Zitat:
EDIT: ok, hast recht. Kann man darunter subsummieren, in dem Falle wäre es dann doch in der Anlage SO einzutragen.
Ähhh… Ich habe mir jetzt mal die Anlage SO genauer angeschaut.
Verstehe ich es jetzt richtig, dass diese Einnahmen unter „Wiederkehrende Bezüge“ (Zeile 1) eingesetzt werden.
Auch wenn es natürlich kein wiederkehrender Bezug ist,
aber halt in Bezug auf $ 22 Nr. 3 EStg…
Oder wo sollen die jetzt hin?

Gruß Sven
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Alt 26.07.2006, 13:01   #25
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Zitat:
Ich bin als Privatperson durchaus berechtigt, für eine erbrachte Leistungen,
eine "Privat-" Rechnung zu schreiben. Dafür muss ich, insbesondere wenn
es sich um eine einmalige, nichtwiederkehrende "Sache" handelt, auch kein
Gewerbe anmelden, darf auf der Rechnung aber auch nicht
den MwSt.-Betrag ausweisen (Vorsteuerabzug fällt also (beim Empfänger) weg).
Richtig?
ist richtig. Einen Maximalbetrag gibt es nicht.

Zitat:
Verstehe ich es jetzt richtig, dass diese Einnahmen unter „Wiederkehrende Bezüge“ (Zeile 1) eingesetzt werden.
Zeile 1 ist richtig. Da steht aber nichts von wiederkehrende Bezüge, die Zeile ist für den kompletten § 22 EStG gedacht und somit auch für deinen Fall.

§ 22 Nr. 3 EStG

Gruß
Sven
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Alt 26.07.2006, 13:55   #26
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Zitat:
Zeile 1 ist richtig. Da steht aber nichts von wiederkehrende Bezüge, die Zeile ist für den kompletten § 22 EStG gedacht und somit auch für deinen Fall.
Na ja. Da steht schon die Überschrift bzw. der Titel "Wiederkehrende Bezüge",
sowie beim Mantelbogen - Seite 1: "Allgemeine Angaben",
aber dann kommt halt (erst) Zeile 1 mit "Einnahmen aus" ...
Aber gut, lassen wir das

Um das Thema bzw. den Thread hier abzuschließen:
Gibt es vielleicht noch etwas Besonderes, was bei
der Rechnungschreibung beachtete werden sollte?
Vielleicht so in der Art: "Hinweis auf einmalige Leistung", etc.

Gruß OneQuestion
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Alt 26.07.2006, 17:12   #27
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Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
Das ist ja komisch. Ich habe gerade mal die Anlage SO aus dem Netz geladen und die sieht ganz anders aus als meine Anlage SO auf der Festplatte, obwohl es das gleiche Jahr ist und bei mir stehen keine wiederkehrende Bezüge drüber. Dann würde ich das ganze in Zeile 9 eintragen.

Deine Kosten kannst du dann aber auch als Werbungskosten gegenrechnen (Zeile 12)

Zitat:
Vielleicht so in der Art: "Hinweis auf einmalige Leistung", etc.
nein, da hast du eine Formfreiheit, da du ja kein Unternehmer bist, sondern dies nur einmal ausführst.

Gruß
Sven
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Alt 26.07.2006, 18:04   #28
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Zitat:
Dann würde ich das ganze in Zeile 9 eintragen.
Ja, erscheint mir auch sinnvoll.

Auch das "Steuerprogramm" will da hin:
>> Geben Sie hier bitte Einnahmen und Ausgaben an {...}
aus anderen gelegentlichen Leistungen (Tun, Dulden oder Unterlassen), {...} <<

Und ich denke, da schließt sich unser Kreis wieder.

Vielen, vielen Dank an alle, die hier geschrieben und geholfen haben.

Gruß OneQuestion
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