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Thema: Werbungskostenfreibetrag bei 6 monatiger Tätigkeit

  1. #1
    TP-Junior Palenie macht alles soweit korrekt Avatar von Palenie
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    Question Werbungskostenfreibetrag bei 6 monatiger Tätigkeit

    Hintergrund meiner Frage ist das gute BaföG, da die aber nur den Einkommenssteuerbescheid des FA sehen, hier meine Frage:

    Bei einer Aufnahme der Tätigkeit im Juli und keinem bisherigen sonstigen Verdienst stehen mir da nun 920 EUR Werbungskostenabzug (mehr wird es sehr wahrscheinlich eh nicht) zu oder nur anteilig???

    MfG
    Wem nicht zu helfen ist dem ist vielleicht zu schaden.

  2. #2
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
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    oder nur anteilig???
    die 920 EUR sind nicht anteilig zu berechnen, selbst wenn du nur einen Tag im Jahr arbeiten würdest, würden dir die 920 EUR zustehen.
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  3. #3
    TP-Member Lucie kann nur besser werden
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    selbst wenn du nur einen Tag im Jahr arbeiten würdest, würden dir die 920 EUR zustehen.
    __________________

    Aber höchstens die tatsächlich erzielten Einnahmen--bei einer 1-Tagesbeschäftigung sind 920 € eher selten!
    Lucie

  4. #4
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Zitat Zitat von Lucie
    Aber höchstens die tatsächlich erzielten Einnahmen
    Dies gilt generell für alle Einkunftsarten, Pauschbeträge können nie negative Einkünfte herbeiführen.
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

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