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Nein, das sind keine Klausurfälle, sondern bittere Praxis. Ich beiße mir hier die Zähne aus.
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ach ja, das schöne Umsatzsteuerrecht
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Spedition von Gegenständen sind auch Beförderungsleistungen? Da hatte ich gedacht, es müssen Personen befördert werden. Einen Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gibt es nicht. Die wissen wohl selbst nicht Bescheid.
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der § 3b UStG unterteilt sich in 2 Bereiche.
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3b.html
1. Beförderung allgemein § 3b Abs. 1 + 2 UStG
Hierunter sind also auch Personenbeförderungen zu verstehen. Danach ist der Ort immer dort, wo die Beförderung bewirkt wird. Es wäre also aufzuteilen bei einer Personenbeförderung vom Inland ins Ausland in einen steuerbaren (Strecke im Inland) und einen nicht steuerbaren Teil (Strecke im Ausland).
2. Beförderungen von Gegenständen innerhalb der EU § 3b Abs. 3 ff UStG
Da sagt es der Name direkt, dass es sich um Gegenstände handeln muss und um eine Beförderung innerhalb der EU. Dann wäre nämlich der Ort der Leistung dort, wo die Beförderung beginnt bzw. würde sich der Ort nach dem Land der UStID-Nr. des Leistungsempfängers richten.
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Einen Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gibt es nicht. Die wissen wohl selbst nicht Bescheid.
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es muss natürlich nicht auf § 13b UStG hingewiesen werden. Es kann natürlich auch auf deren nationale Umsetzung der 6. EG-Richtlinie verwiesen werden oder ganz allgemein auf den Begriff des Reverse-Charge-Verfahren.
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Die Umsatzsteuer darf übrigens nicht als Vorsteuer abgezogen werden, der betroffene Unternehmer ist leider nicht abzugsberechtigt.
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ach so, das ist natürlich schlecht. Ich tippe mal, dass dieser Kleinunternehmer ist welches ihn dann nach § 13b Abs. 5 UStG jedoch nicht von der Entrichtung der Steuer entbindet, da Kleinunternehmer ansonsten ja nichts mit Umsatzsteuer zu tun haben.
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Bei §13b UStG war ich auch schon. Bezieht der sich aber nicht auf bestimmte sonstige Leistungen, wie in den Richtlinien (182a) erläutert? Da steht nämlich nichts von Vermietungsleistungen.
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§ 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG spricht von "sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers" und sonstige Leistungen werden direkt in § 3 Abs. 9 S. 1 UStG definiert als alles, was keine Lieferung ist (Negativabgrenzung). Insofern sind alle Dienstleistungen darunter zu verstehen und nicht nur die in A 182a UStR aufgeführten Leistungen.
Wenn es sich um die Lieferung von Gegenständen handeln würde, dann würden natürlich nur die in § 13b UStG aufgeführten Lieferungen von der Steuerschuldnerschaftsumkehr betroffen sein.
Gruß
Sven