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Alt 02.08.2006, 13:45   #1
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Leistungsempfänger als Steuerschuldner?


Hallo!

Kann mir jemand sagen, wer die Umsatzsteuer in folgenden Fällen abführen muss? Lieferant und Empfänger sind jeweils Unternehmer.

1. Reparaturleistung an einem beweglichen Gegenstand im Gemeinschaftsgebiet. Der Gegenstand wurde aus dem Inland (Berlin) nach Italien geschickt, dort repariert und hier her zurück geschickt. Italienische Umsatzsteuer wurde nicht in Rechnung gestellt. Muss diese hier vom Leistungsempfänger abgeführt werden? Und wenn ja, nach welcher gesetzlichen Grundlage?

2. Anmietung von Materialien aus dem Gemeinschaftsgebiet. Das Materiel kommt aus England/Italien und wird nach Verwendung wieder zurück geschickt. Der Ort dieser sonstigen Leistung in nach §3a (3) i.V.m (4) Nr. 11 ist in diesem Fall Deutschland. Aber muss der Leistungsempfänger auch die Umsatzsteuer abführen? Nach welcher gesetzlichen Regelung?

Danke im Voraus und Gruß aus Berlin!

Noch ein Fall: Transportkosten/Spedition eines finnländischen Unternehmers. Die Ware wurde vom Inland nach Finnland (haha) verbracht. Umsatzsteuer stellte der Spediteuer nicht in Rechnung. Fällt hierfür Umsatzsteuer an? Und wer muss diese abführen?

Geändert von Bln_12049 (02.08.2006 um 13:53 Uhr).
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Alt 02.08.2006, 14:18   #2
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Moin,

sind das Klausurfälle???

zu 1.
Lohnveredelung § 7 UStG und innergemeinschaftliches Verbringen § 3 Abs. 1a UStG scheiden aus.

Ich unterstelle mal, dass der Italiener eine Werkleistung erbringt, da die Dienstleistung (Reparatur) im Vordergrund steht und keine Hauptstoffe besorgt wurden. Demnach richtet sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3c S. 1 UStG und ist in Italien, so dass italienische USt in Rechnung gestellt werden müsste. Gibst du allerdings eine deutsche UStID-Nr. an, so richtet sich der Ort nach § 3a Abs. 2 Nr. 3c S. 2 UStG und ist somit in Deutschland (Land der UStID-Nr.) und der Italiener würde eine Rechnung ohne gesonderten Steurausweis stellen, jedoch mit einem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, vgl. § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 13b Abs. 2 S. 1 UStG. Demnach müsstest du dann die deutsche USt auf den Rechnungsbetrag entrichten (16/100) und kannst diese gleichzeitig als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG abziehen. Im Endeffekt ein Nullsummenspiel.

zu 2.
§ 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG und Ort in Deutschland ist richtig. Da es sich um eine sonstige Leistung handelt gilt § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG und § 13b Abs. 2 S. 1 UStG, so dass der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Auch gilt wieder, dass die USt auf den Rechnungsbetrag zu entrichten ist (16/100) und nicht herauszurechnen ist (16/116) und natürlich auch der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG.

zu 3.
Beförderungsleistung = sonstige Leistung § 3 Abs. 9 S. 1 UStG
Ort § 3b Abs. 3 S. 1 UStG = dort, wo die Beförderung beginnt => Deutschland
Finnischer Spediteur stellt keine USt in Rechnung aber Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aufgrund § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG
auch hier wieder VoSt-Abzug § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG

Gruß
Sven
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Alt 02.08.2006, 14:32   #3
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Erst mal vielen Dank!

Nein, das sind keine Klausurfälle, sondern bittere Praxis. Ich beiße mir hier die Zähne aus.

Spedition von Gegenständen sind auch Beförderungsleistungen? Da hatte ich gedacht, es müssen Personen befördert werden. Einen Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gibt es nicht. Die wissen wohl selbst nicht Bescheid.

Die Umsatzsteuer darf übrigens nicht als Vorsteuer abgezogen werden, der betroffene Unternehmer ist leider nicht abzugsberechtigt.

Bei §13b UStG war ich auch schon. Bezieht der sich aber nicht auf bestimmte sonstige Leistungen, wie in den Richtlinien (182a) erläutert? Da steht nämlich nichts von Vermietungsleistungen.

Mensch, ist das schwierig.
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Alt 02.08.2006, 14:58   #4
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Zitat:
Nein, das sind keine Klausurfälle, sondern bittere Praxis. Ich beiße mir hier die Zähne aus.
ach ja, das schöne Umsatzsteuerrecht

Zitat:
Spedition von Gegenständen sind auch Beförderungsleistungen? Da hatte ich gedacht, es müssen Personen befördert werden. Einen Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gibt es nicht. Die wissen wohl selbst nicht Bescheid.
der § 3b UStG unterteilt sich in 2 Bereiche.

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3b.html

1. Beförderung allgemein § 3b Abs. 1 + 2 UStG
Hierunter sind also auch Personenbeförderungen zu verstehen. Danach ist der Ort immer dort, wo die Beförderung bewirkt wird. Es wäre also aufzuteilen bei einer Personenbeförderung vom Inland ins Ausland in einen steuerbaren (Strecke im Inland) und einen nicht steuerbaren Teil (Strecke im Ausland).

2. Beförderungen von Gegenständen innerhalb der EU § 3b Abs. 3 ff UStG
Da sagt es der Name direkt, dass es sich um Gegenstände handeln muss und um eine Beförderung innerhalb der EU. Dann wäre nämlich der Ort der Leistung dort, wo die Beförderung beginnt bzw. würde sich der Ort nach dem Land der UStID-Nr. des Leistungsempfängers richten.

Zitat:
Einen Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gibt es nicht. Die wissen wohl selbst nicht Bescheid.
es muss natürlich nicht auf § 13b UStG hingewiesen werden. Es kann natürlich auch auf deren nationale Umsetzung der 6. EG-Richtlinie verwiesen werden oder ganz allgemein auf den Begriff des Reverse-Charge-Verfahren.

Zitat:
Die Umsatzsteuer darf übrigens nicht als Vorsteuer abgezogen werden, der betroffene Unternehmer ist leider nicht abzugsberechtigt.
ach so, das ist natürlich schlecht. Ich tippe mal, dass dieser Kleinunternehmer ist welches ihn dann nach § 13b Abs. 5 UStG jedoch nicht von der Entrichtung der Steuer entbindet, da Kleinunternehmer ansonsten ja nichts mit Umsatzsteuer zu tun haben.

Zitat:
Bei §13b UStG war ich auch schon. Bezieht der sich aber nicht auf bestimmte sonstige Leistungen, wie in den Richtlinien (182a) erläutert? Da steht nämlich nichts von Vermietungsleistungen.
§ 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG spricht von "sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers" und sonstige Leistungen werden direkt in § 3 Abs. 9 S. 1 UStG definiert als alles, was keine Lieferung ist (Negativabgrenzung). Insofern sind alle Dienstleistungen darunter zu verstehen und nicht nur die in A 182a UStR aufgeführten Leistungen.
Wenn es sich um die Lieferung von Gegenständen handeln würde, dann würden natürlich nur die in § 13b UStG aufgeführten Lieferungen von der Steuerschuldnerschaftsumkehr betroffen sein.

Gruß
Sven
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