Moin,
sind das Klausurfälle???
zu 1.
Lohnveredelung § 7 UStG und innergemeinschaftliches Verbringen § 3 Abs. 1a UStG scheiden aus.
Ich unterstelle mal, dass der Italiener eine Werkleistung erbringt, da die Dienstleistung (Reparatur) im Vordergrund steht und keine Hauptstoffe besorgt wurden. Demnach richtet sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3c S. 1 UStG und ist in Italien, so dass italienische USt in Rechnung gestellt werden müsste. Gibst du allerdings eine deutsche UStID-Nr. an, so richtet sich der Ort nach § 3a Abs. 2 Nr. 3c S. 2 UStG und ist somit in Deutschland (Land der UStID-Nr.) und der Italiener würde eine Rechnung ohne gesonderten Steurausweis stellen, jedoch mit einem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, vgl. § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 13b Abs. 2 S. 1 UStG. Demnach müsstest du dann die deutsche USt auf den Rechnungsbetrag entrichten (16/100) und kannst diese gleichzeitig als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG abziehen. Im Endeffekt ein Nullsummenspiel.
zu 2.
§ 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG und Ort in Deutschland ist richtig. Da es sich um eine sonstige Leistung handelt gilt § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG und § 13b Abs. 2 S. 1 UStG, so dass der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Auch gilt wieder, dass die USt auf den Rechnungsbetrag zu entrichten ist (16/100) und nicht herauszurechnen ist (16/116) und natürlich auch der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG.
zu 3.
Beförderungsleistung = sonstige Leistung § 3 Abs. 9 S. 1 UStG
Ort § 3b Abs. 3 S. 1 UStG = dort, wo die Beförderung beginnt => Deutschland
Finnischer Spediteur stellt keine USt in Rechnung aber Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aufgrund § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG
auch hier wieder VoSt-Abzug § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG
Gruß
Sven


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ach ja, das schöne Umsatzsteuerrecht