Moin
vorweg:
http://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995/__24.html
Es besteht bei der Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft die Möglichkeit die bisherigen Buchwerte fortzuführen, den Teilwert anzusetzen oder einen Zwischenwert anzusetzen.
Beim Ansatz der Teilwerte bzw. eines Zwischenwertes werden die stillen Reserven aufgedeckt und es kommt zu einem Aufgabegewinn. Im Falle des Teilwertansatzes kommt eine begünstigte Besteuerung nach § 16 EStG in Betracht und zugleich auch eine Inanspruchnahme des Freibetrags, der jedoch nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann. Beim Ansatz eines Zwischenwertes stellt der Aufgabegewinn laufenden Gewinn dar und er wird nicht begünstigt besteuert nach der Fünftelmethode bzw. einem ermäßigten Steuersatz (vgl. § 16 EStG i.V.m. § 34 EStG).
Wählt man die Buchwertfortführung werden keine stillen Reserven aufgedeckt und es ist auch nichts zu versteuern. Die Buchwerte werden eins zu eins in die neue Mitunternehmerschaft übernommen. Da hierdurch jedoch die Beteiligungsverhältnisse verfälscht werden können, versucht man oftmals einen Ausgleich zu finden indem man Ergänzungsbilanzen aufstellt, die dann je nachdem spiegelbildlich für die einzelnen Gesellschafter aufgestellt werden können.
Soweit die Theorie, die sicherlich nicht einfach zu verstehen ist. Daher sollte man bevor man so etwas macht auf jeden Fall einen Steuerberater kontaktieren, der einem auf jeden Fall vor gravierenden Fehlentscheidungen rettet, die einem entweder jetzt oder in den Folgejahren zu Lasten fallen werden.
Gruß
Sven