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Thema: Vom Einzelunternehmen zur GbR

  1. #1
    TP-Newbie ksunny78 macht alles soweit korrekt
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    Vom Einzelunternehmen zur GbR

    Hallo bin neu hier. Und weil ich hier viel nützliches schon erfahren habe, wird diese Seite gleich zu meinen Favoriten hinzugefügt.
    Und ne Frage hab ich auch schon:
    Bin Einzelunternehmer, möchte aber demnächst mit meinem Partner eine GbR gründen. Wie verhält es sich da mit dem Anlagevermögen, dass in die GbR übernommen werden soll (Auto, PC). Diese stehen noch mit best. Buchwert drin. Dass ich eine Aufgabebilanz erstellen muss ist klar und die Übernahme des Anlagevermögens erfolgt sicher mit dem Teilwert (also das was ein Dritter unabhängiger zahlen würde). Aber wie ? Entnahme aus Einzelu. als Privatentnahme + USt, und Einlage auch als Privateinlage.
    Das wär das Einzige, was mich zu diesem Thema noch interessieren würde.

    Ich danke schon mal im voraus.
    Ciao

  2. #2
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    Moin

    vorweg:
    http://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995/__24.html

    Es besteht bei der Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft die Möglichkeit die bisherigen Buchwerte fortzuführen, den Teilwert anzusetzen oder einen Zwischenwert anzusetzen.

    Beim Ansatz der Teilwerte bzw. eines Zwischenwertes werden die stillen Reserven aufgedeckt und es kommt zu einem Aufgabegewinn. Im Falle des Teilwertansatzes kommt eine begünstigte Besteuerung nach § 16 EStG in Betracht und zugleich auch eine Inanspruchnahme des Freibetrags, der jedoch nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann. Beim Ansatz eines Zwischenwertes stellt der Aufgabegewinn laufenden Gewinn dar und er wird nicht begünstigt besteuert nach der Fünftelmethode bzw. einem ermäßigten Steuersatz (vgl. § 16 EStG i.V.m. § 34 EStG).

    Wählt man die Buchwertfortführung werden keine stillen Reserven aufgedeckt und es ist auch nichts zu versteuern. Die Buchwerte werden eins zu eins in die neue Mitunternehmerschaft übernommen. Da hierdurch jedoch die Beteiligungsverhältnisse verfälscht werden können, versucht man oftmals einen Ausgleich zu finden indem man Ergänzungsbilanzen aufstellt, die dann je nachdem spiegelbildlich für die einzelnen Gesellschafter aufgestellt werden können.


    Soweit die Theorie, die sicherlich nicht einfach zu verstehen ist. Daher sollte man bevor man so etwas macht auf jeden Fall einen Steuerberater kontaktieren, der einem auf jeden Fall vor gravierenden Fehlentscheidungen rettet, die einem entweder jetzt oder in den Folgejahren zu Lasten fallen werden.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  3. #3
    TP-Newbie ksunny78 macht alles soweit korrekt
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    Vielen Dank ersteinmal. Jetzt heißt es Paragraphen wälzen, um den Überblick zu gewinnen, aber deine Aussage hat mich schon viel weiter gebracht. Nur noch ne kurze Frage: Wenn beide Gesellschafter zu 50% beteiligt sind, aber unterschiedliche Werte (Anlagen) mit einbringen hat das irgendeine Bedeutung bzw. Auswirkung auf die Gewinnausschüttung oder ist das Vereinbarungssache?
    LG Die Sandra

  4. #4
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    Wenn beide Gesellschafter zu 50% beteiligt sind, aber unterschiedliche Werte (Anlagen) mit einbringen hat das irgendeine Bedeutung bzw. Auswirkung auf die Gewinnausschüttung oder ist das Vereinbarungssache?
    die Gewinnbeteiligung ist vereinbarungssache und unabhängig vom Wertansatz oder Art des eingebrachten Vermögens. Ich denke mal, dass ihr euren Gewinn mit einer EÜR ermitteln werdet, so dass die Geschichte mit den Ergänzungsbilanzen wegfällt. Dennoch würde ich den Gang zum Steuerberater raten, da es einige Dinge zu beachten gibt, die sich aus der Ferne nicht klären lassen.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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