Inkassogebühren: 86,20
MwSt. 16%: 13,80
(?)
Hallo,
wir (kleines Einzelunternehmen) haben unseren ersten offenstehenden Betrag durch ein Inkassounternehmen zurück bekommen.
Überwiesen bekamen wir durch das Inkassounternehmen den Forderungsbetrag abzüglich Inkassokosten. Unten auf der Rechnung steht, dass die MWSt. beim FA als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
WIE???
Ich habe jetzt den Buchungssatz wie folgt in unser Buchhaltungsprogramm eingegeben:
Bank (500 €) an Debitor (400 €) (offenstehender Betrag vom Kunden)
Inkassogebühren (100 €)
Soweit denke ich, müsste das passen. Wie allerdings wird jetzt die Vorsteuer geltend gemacht?
Kann mir jemand helfen? Wäre echt dankbar![]()
LG Nicole
Inkassogebühren: 86,20
MwSt. 16%: 13,80
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Hallo LimaX,
danke für Dein Feedback. Leider kann ich mit Deinen Angaben nichts anfangen.... kann ich Dir irgendwelche Daten geben, mit denen Du mir ein Beispiel machen könntest?
Unser Inkassobüro hat uns eine Zusammenfassung über einen abgeschlossenen Einzieh-auftrag zukommen lassen. Beim Inkassobüro wurden 233,53 € eingezahlt, abzüglich 74,88 Honorar, 9,80 Erfolgsprovision und 0,25 € Steuer auf die Erfolgsprovision. An uns wurde ein Betrag von 147,05 ausgezahlt mit dem Vermerk, dass der MwSt Betrag i.H.v. 11,93 beim FA als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
Meine Frage hierzu wäre. Muss ich da irgend etwas beachten beim Buchen?
Mein Buchungssatz war wie folgt:
Bank an Debitor
Gebühr Inkasso
Oder noch zusätzlich eine Buchung machen?
Wäre Dir echt dankbar für ein kurzes Feedback.
Gruß, Nicole
Bilanzierst du oder erstellst du eine EÜR?
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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Hallo Poloatze,
ich erstelle eine monatliche Umsatzsteuererklärung - an Bilanzierung will ich noch gar nicht denken :-)
Gruß, Nicole
hab' ich mir schon gedacht. Ich empfehle daher mal ein Gründungsgespräch beim Steuerberater um sich gewisse Grundlagen anzueignen, ansonsten geht das nämlich richtig schief.
Es ist zu trennen zwischen Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Das Problem ist, dass die Umsatzsteuer jedoch bei der Einkommensteuer (EÜR) zu erfassen ist, auch wenn sie sich letztlich nicht gewinnmäßig auswirkt.
Bei einer EÜR werden nur die Zahlungsein- und -ausgänge erfasst. Es gibt also keine Forderungen und Verbindlichkeiten wie bei einer Bilanz. Der Geschäftsvorfall wird also im Zeitpunkt des Geldflusses erfasst.
Du bekommst vom Inkassobüro also den offen stehen Betrag ausgezahlt abzgl. des dem Inkassobüro zustehendem Anteil. Es findet also eine Verrechnung statt. Für die Erfassung in der EÜR wird dabei so getan, als wenn dir der komplette Betrag überwiesen wurde (man spricht in diesem Fall von Verfügungsmacht) und eine logische Sekunde danach du die Gebühren an das Inkassobüro gezahlt hast. Für die Buchführung heißt das also, dass du den offenen Betrag als Einnahme erfasst und die verrechneten Beträge des Inkassobüros als Ausgabe. Es sind also 2 getrennte Geschäftsvorgänge. Beim Inkassobetrag ist dabei auf die Vorsteuer zu achten, die in der Abrechnung der Inkassostelle angegeben wurde.
Gruß
Sven
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Hallo Sven,
danke für Deine ausführliche Erklärung. Ich weis schon, was der Unterschied zwischen Einnahmen-Überschuß-Rechnung und doppelter Buchführung ist. Ich buche in der doppelten Buchführung. Was "normale" Buchungen betrifft, habe ich ja auch keine Probleme, nur diese Inkasso-Abrechnung bereitet mir Kopfschmerzen.
Ich habe die "Forderung" an den Debitor ganz normal eingebucht mit "Debitor an Erlöse". Nach Zahlungseingang durch das Inkassounternehmen will ich es also wieder ausbuchen. Dies habe ich wie folgt gemacht:
Bank an Debitor
Inkassogebühren
Ganz allgemein gefragt: War das richtig?
LG Nicole
das glaube ich nicht, denn dann wüsste man, dass es bei einer EÜR keine Forderungen und Verbindlichkeiten gibt. Das ist nämlich der gravierende Unterschied zwischen den beiden Gewinnermittlungsarten. Es gilt § 11 EStG, das Zu- und Abflussprinzip.Ich weis schon, was der Unterschied zwischen Einnahmen-Überschuß-Rechnung und doppelter Buchführung ist.
Es werden nur die Zahlungsein- und -ausgänge gebucht. Eine Periodenabgrenzung, wie es der § 252 HGB vorsieht gibt es nur bei bilanzierenden Gewerbetreibenden aber nicht bei einer EÜR. Daher werden auch keine Forderungen und Verbindlichkeiten gebucht. Es hätte gar nichts gebucht werden dürfen bei der Forderungsentstehung, lediglich beim Zahlungseingang.
Gruß
Sven
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Danke für Deine Ausführung, allerdings hilft es mir nichts, wenn Du mich mir Paragraphen totschmeißtIch bin kein Steuerberater, ich versuche lediglich
mich in die Materie etwas besser einzuarbeiten.
Die Rechnung musste ich doch einbuchen.Das Wort "Forderung" habe ich doch nur genutzt um die Rechnung an den Kunden zu beschreiben.
Ich denke, wenn Du mir helfen willst, würde ich mich freuen, allerdings habe ich keine Lust, mir Paragraphen um die Ohren hauen zu lassen und mir das Wort um Munde herumdrehen zu lassen.
Wenn Du möchtest, kannst Du mir gerne per PN deine Tel.-Nr. mitteilen, vielleicht können wir den Buchungssatz oder die fehlerhafte Einbuchung kurz durchsprechen, Ahnung scheinst Du ja zu haben![]()
Gruß, Nicole
ist nun mal meine ArtDanke für Deine Ausführung, allerdings hilft es mir nichts, wenn Du mich mir Paragraphen totschmeißt![]()
Die Rechnung musst du nicht einbuchen. Nur den Zahlungseingang.Die Rechnung musste ich doch einbuchen.Das Wort "Forderung" habe ich doch nur genutzt um die Rechnung an den Kunden zu beschreiben.
Mal ein Vergleich
Sachverhalt: Warenverkauf i.H.v. 100 EUR zzgl. 16 EUR Umsatzsteuer; die Zahlung geht einen Monat später ein.
II. Bilanzierender
a) Der Bilanzierende bucht mit Ausführung der Leistung:
Forderungen 116
an Erträge 100
an USt 16
Gewinnauswirkung: + 100
b) Im Zeitpunkt der Zahlung bucht er lediglich um:
Geldkonto 116
an Forderungen 116
Gewinnauswirkung: 0
II. EÜR
a) Mit der Ausführung der Leistung wird nichts gebucht.
b) Es wird lediglich mit Zahlungseingang gebucht
Geldkonto 116
an Erträge 100
an USt 16
Gewinnauswirkung: + 100
------------------------------------------------------
Du hast ja bisher gebucht:
Debitoren 233,53
an Erträge 201,32
an USt 32,21
Dies ist wie oben beschrieben falsch. Es hat also eine Stornobuchung zu erfolgen:
Erträge 201,32
USt 32,21
an Debitoren 233,53
Durch die Verrechnung der Inkassostelle wird das ganze jetzt ein bisschen komplizierter.
Bank 147,05 Geldauszahlungsbetrag
Inkassogebühren 83,93 (74,88+9,80+0,25) die Gebühren ohne USt
Vorsteuer 11,93 der in der Rechnung vom Inkassobüro ausgewiesene USt-Betrag
an Erträge 201,32 (100/116 von 233,53) Nettobetrag der Forderung
an USt 32,21 (16/116 von 233,53) USt aus der Forderung
Die Beträge kommen allerdings nicht hin, da müssen also entweder die geposteten Beträge falsch sein oder ein paar Zahlen fehlen noch in der Berechnung.
Gruß
Sven
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Hallo Sven,
vielen Dank für die Aufstellung der Buchungen. Ich habe es jetzt so gemacht, wie Du es vorgeschlagen hast und die Kontenbestände scheinen zu stimmen. Ich werde mir das Ganze jetzt mal sauber in einen Ordner eintragen, damit ich beim nächsten "Vorfall" darauf zurückgreifen kann.![]()
Danke für Deine Mühe.
LG Nicole
PS: Ohne totschmeißende Paragraphen geht es gleich viel besser.....![]()
Hallo,
weiß vielleicht jemand ob der Netto oder der Brutto Betrag einer Forderung (Betrag aus der Rechnung) an das Inkasso-Unternehmen übermittelt werden muss?
Vielen Dank!
um Verwechselungen vorzubeugen:
Forderungen an Kunden, die ans Inkasso-Büro gehen, wie copy schon schreibt, selbstverständlich deine Brutto-Forderung
Schadenersatzforderungen hingegen (z.B. an den Paketdienst wegen verloren gegangenem Paket) werden netto abgerechnet
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