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18.08.2006, 06:58
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#1
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TP-Newbie
Registriert seit: Aug 2006
Ort: Darmstadt
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Fragen zum häuslichen Arbeitszimmer
Hallo zusammen,
mein erster Beitrag in diesem Forum und gleich eine Frage ;-)
ich arbeite als kaufm. Angestellter pro Woche 40h. Neben dem Nicht-selbständigen Arbeitsverhältnis habe ich ein Gewerbe angemeldet. Ich biete Webdesign, Printdesign und Online-Marketing an. Für die gewerbliche Tätigkeit kommen wöchentlich 57h zusammen (inkl. 22h am Wochenende). Somit fällt auf Gewerbe eine Tätigkeitsbeanspruchung von 58,8% und für das Angestelltenverhältnis 41,2%. Ich ziehe nun ab 01.10.06 in eine neue Wohnung und habe erstmals einen separaten Raum innerhalb der Wohnung, der als Büro dienen soll. Beim Finanzamt habe ich mir ein Formular für die Beantragung eines Arbeitszimmers zuschicken lassen.
Hier habe ich ein paar Fragen dazu:
1. In dem Formular steht die Frage, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt meiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Vom Gewerbe her gesehen, sitze ich für meine Arbeiten 100% am häuslichen Schreibtisch. Aber mich irritiert die Aussage "beruflich", da ich im Angestelltenverhältnis bin.
2. Da am 15.09.2006 die Renovierungsarbeiten in der neuen Wohnung anfangen, entstehen auch Kosten für das Büro (Rauhfasertapeten, Streichen etc.), können diese Kosten auch abgesetzt werden? Wenn ja, was benötigt das Finanzamt dafür außer den Quittungen?
3. In dem Begleitschreiben stand, dass das Formular mit der nächsten Einkommenssteuererklärung abgegeben werden soll. Nun frage ich mich wie ich das in der Buchhaltung realisieren soll und kann, da die Belege normalerweise zeitnah gebucht werden müssen - auch im Hinterkopf "Umsatzsteuer-Voranmeldung". Denkt ihr, ob es ratsam ist das Formular bereits vorher zu verschicken damit ich auch die Renovierungskosten angeben kann?
4. Ich habe nun mitbekommen, dass es eine Novellierung ab 2006 geben wird für die häuslichen Arbeitszimmer. In dieser Novellierung wird es die folgende Option anscheinend nicht mehr geben: "das Arbeitszimmer kann bis zu 1.250 EUR abgesetzt werden.". Wie sieht es dann in meinem Fall aus? Heisst das etwa, dass nur noch "Ganz oder gar nicht" gilt?
Ich bin Ihnen sehr dankbar für eure Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Schneider
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18.08.2006, 10:43
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Ich ziehe nun ab 01.10.06 in eine neue Wohnung und habe erstmals einen separaten Raum innerhalb der Wohnung, der als Büro dienen soll. Beim Finanzamt habe ich mir ein Formular für die Beantragung eines Arbeitszimmers zuschicken lassen.
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dem entnehme ich, dass vorher kein separater Raum zur Verfügung stand, so dass in der alten Wohnung keine Kosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden können.
Wichtig für die Behandlung ist, ob das Büro in Zukunft sowohl für die gewerbliche Tätigkeit als auch für die Arbeitnehmertätigkeit genutzt wird. Ist dies der Fall, so liegt eine betriebliche und eine berufliche Tätigkeit vor, wobei das Angestelltenverhältnis den vollen Abzug versagen würde, zumal sich der Mittelpunkt dieser beruflichen Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer befindet. Dies hätte zur Folge, dass nur noch ein begrenzter Abzug möglich ist bis zu 1250 EUR. Eine zeitanteiligte Kürzung dieses Betrags auf 3/12 ist nicht vorzunehmen.
Ab 2007 wäre unter diesen Voraussetzungen gar kein Abzug mehr möglich.
Ich häng mal eine Datei an, die die Rechtslage 2006 ganz gut beschreibt. Ab 2007 würde dann nur noch wie schon richtig erkannt "ganz oder gar nicht" gelten.
Zitat:
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Wenn ja, was benötigt das Finanzamt dafür außer den Quittungen?
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an sich wollen die noch nicht einmal die Quittungen haben. Es reicht ja, dass die EÜR vorliegt.
zu 3.
Die Abgabe am Jahresende reicht vollkommen aus.
Gruß
Sven
Geändert von Sven (15.08.2007 um 21:18 Uhr).
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18.08.2006, 12:04
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#3
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Zitat:
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Zitat von alex3210
.......ich arbeite als kaufm. Angestellter pro Woche 40h..........Für die gewerbliche Tätigkeit kommen wöchentlich 57h zusammen (inkl. 22h am Wochenende).
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 Ist das nicht 'nen bissl viel, laut Gesetz ... zulässige Gesamtarbeitszeit etc....
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18.08.2006, 12:07
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#4
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TP-Junior
Registriert seit: Aug 2006
Ort: Bremen
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Zitat:
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Zitat von dorintia
 Ist das nicht 'nen bissl viel, laut Gesetz ... zulässige Gesamtarbeitszeit etc....
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Gibt es ein Gesetz, dass die Gesamtarbeitszeit vorschreibt/begrenzt? Würde mich wundern.
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18.08.2006, 12:17
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#5
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Zitat:
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Zitat von ruckus
Gibt es ein Gesetz, dass die Gesamtarbeitszeit vorschreibt/begrenzt? Würde mich wundern.
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Ich dacht mir wär sowas schonmal untergekommen ... ich geh mal suchen ...
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18.08.2006, 12:25
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#6
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Zitat von dorintia
Ich dacht mir wär sowas schonmal untergekommen ... ich geh mal suchen ...
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hab' ich im ersten Moment auch gedacht. Das Arbeitszeitgesetz betrifft aber nur Arbeitnehmer und nicht Selbstständige. Insofern ist das in Ordnung.
Krankenkassen und andere Vereine haben da natürlich ihre eigenen Regelungen.
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18.08.2006, 12:33
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#7
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Hm, er ist doch aber (auch) Arbeitnehmer, wegen Ruhezeiten, Erholungsphasen etc. ........
Schon klar das bei einem nur Selbständigen kein Hahn danach kräht, ob der nun 'ne 60 oder 100 h - Woche schiebt ....
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18.08.2006, 13:06
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#8
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Hm, er ist doch aber (auch) Arbeitnehmer, wegen Ruhezeiten, Erholungsphasen etc. ........
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ja, diese Zeiten werden aber auch vom Arbeitgeber gewährt. Was der Arbeitnehmer letztlich in seiner Freizeit macht, ob er nun auf dem Sofa liegt oder gewerblich tätig ist spielt keine Rolle.
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/
Es wird nur das Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis geregelt. Mehr nicht.
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18.08.2006, 13:35
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#9
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Guckt mal:
Quelle: www. existenzgruender.de
"Frage
ZurückIch bin hauptberuflich seit 25 Jahren Vollzeit - 7 Std. täglich in einem Elektronikunternehmen in der Fertigung tätig. Seit zwei Jahren besuche ich Schulen in Fachrichtung Wellness und Massagen. Zum April eröffne ich ein kleines Wellness-Studio in dem ich von Di.- Fr. von 16-20 Uhr öffnen möchte. Ich nehme nicht an, dass sich meine tatsächliche Arbeit dort immer voll auf vier Stunden bezieht, sondern eher auf ca. zwei Stunden täglich. Jedoch sollten die Öffnungszeiten irgendwie gegeben sein. Kann mir mein Hauptarbeitsgeber die Öffnungszeiten verwehren, wenn er mir nicht beweisen kann wie viel Zeit ich mit tatsächlicher Arbeit im Studio verbringe? Sind Termine nach Vereinbarung etwa dafür besser?
Antwort
Findet sich im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine Regelung über Nebentätigkeiten, so sind Nebentätigkeiten erlaubt, und zwar auch ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers. Es gibt aber Ausnahmen. In folgenden Fällen wäre eine Nebentätigkeit etwa unzulässig:
- Der Arbeitnehmer wird durch die anstrengende Nebentätigkeit so sehr beansprucht, dass er seinen (Haupt-)Arbeitsvertrag nicht oder nicht ausreichend erfüllen kann, weil er z.B. ständig zu müde ist.
- Die Arbeitszeit von Haupt- und Nebenjob übersteigt zusammengerechnet die nach § 3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) zulässige werktägliche Höchstgrenze von 8 Stunden bzw. von maximal 10 Stunden bei entsprechendem Zeitausgleich.
- Die Nebentätigkeit wird während des Erholungsurlaubs, den der Arbeitnehmer in seinem Hauptarbeitsverhältnis nimmt, ausgeübt. Dies verstößt gegen § 8 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz).
- Der Arbeitnehmer übt während krankheitsbedingter Abwesenheit eine Nebentätigkeit aus, die den Heilungsprozess verzögert.
- Der Arbeitnehmer ist Angestellter im öffentlichen Dienst; auf das Arbeitsverhältnis ist § 11 BAT (Bundesangestellten-Tarifvertrag) anzuwenden. Dann bedarf jede Nebentätigkeit des Arbeitnehmers gemäß dieser Vorschrift, die auf das Beamtenrecht verweist, der Genehmigung des Arbeitgebers. Entsprechendes gilt für Arbeiter im öffentlichen Dienst
- Der Arbeitnehmer repräsentiert den Betrieb des Arbeitgebers und wird dementsprechend gut bezahlt, der Arbeitgeber kann daher nicht nur die gesamte Arbeitskraft des Arbeitnehmers beanspruchen kann, sondern hat auch bei der Gestaltung der Freizeit des Arbeitnehmers ein Mitsprecherecht.
Vorliegend wäre also entscheidend, ob die Öffnungszeit voll als Arbeitszeit anzusehen ist oder nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit von Bedeutung ist. Zu dieser Frage konnte ich in Literatur und Rechtsprechung leider keine Hinweise finden, so dass die Rechtslage unsicher ist. Meines Erachtens dürfte aber die tatsächliche Arbeitszeit entscheidend sein, wobei aber das "Warten" auf Kunden wohl ebenfalls als Arbeitszeit anzusehen sein dürfte. Sicherer dürfte daher sein, Termine nur nach Vereinbarung zu vergeben.
Abgesehen von den oben genannten Ausnahmen sind Nebentätigkeiten in der Regel zulässig. Dies gilt wie gesagt allerdings nur dann, wenn nicht im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag geregelt ist, dass Nebentätigkeiten unzulässig sind oder der Genehmigung des Arbeitgebers bedürfen.
Häufig finden sich freilich in Arbeitsverträgen häufig Bestimmungen, die etwa folgenden Inhalt haben
"Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigung unzulässig."
oder
"Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers."
Solche Klauseln sind nach der bisherigen Rechtsprechung aber im Allgemeinen unwirksam, da der Arbeitgeber an einer umfassenden Kontrolle des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zumeist kein berechtigtes Interesse hat.
Daher ist jedenfalls die erste Klausel, nach der "jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigung unzulässig" ist, unwirksam. Letztere nach der Rechtsprechung des BAG wohl hingegen nicht.
Eine andere Frage ist, ob der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, den Arbeitgeber über Nebentätigkeiten zu informieren. Da eine solche Pflicht nicht so stark in die die Privatsphäre des Arbeitnehmers eingreift, entscheiden die Gerichte in dieser Frage eher zugunsten des Arbeitgebers. Wenn im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine Pflicht zur Anzeige enthalten ist, muss der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit nur dann (von sich aus) anzeigen, wenn durch die Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Arbeitgebers bedroht sind, also zum Beispiel dann, wenn durch die Nebentätigkeit Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz eintreten. Der Arbeitgeber hat also keinen allgemeinen Anspruch darauf, alle Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers zu erfahren."
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20.08.2006, 17:58
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#10
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Kommt hier nix mehr ... keine Widerlegung ... kein weiterer Denkanstoss
Ich bin so ungeduldig...
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21.08.2006, 13:29
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#11
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TP-Member
Registriert seit: Apr 2005
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Bin zwar auf dem Gebiet kein Experte, aber hab auch mal eben
ins Gesetzt geguckt und konnte dort eigentlich nichts finden
was die Aussage unterstüzt.... Für mich persönlich würde sich das auch mit
dem ganzen Sinn des Gesetzes wiedersprechen wenn es denn so wäre das die Arbeitszeit aus der unselbständigen und selbständigen Tätigkeit zusammen zählen würden.
Das Arbeitszeitgesetz soll den Arbeitnehmer schützen und darf nichts mit einer selbständigen Tätigkeit zu tun haben. Das eine selbständige Tätigkeit eine unselbständige Tätigkeit nicht beeinträchtigen darf, da sind wir uns sicher alle einig. Solange dies nicht der Fall ist: np
Selbst wenn ich da falsch liegen sollte würde ich mich dann auf den alten Spruch besinnen "Wo kein Kläger, da kein Richter"
Frechdachs
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21.08.2006, 23:44
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#12
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Aber 57 h Stunden zusätzlich sind schon arg krass oder findet ihr nicht?
Ob das der AG in dieser Form weiss?
Und eigentlich wäre das doch dann der Hauptjob oder?
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22.08.2006, 09:00
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#13
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Und eigentlich wäre das doch dann der Hauptjob oder?
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kann man vertreten, kann man auch nicht. Wo fängt das an, kann man es von der Stundenzahl abmachen, kann man es vom Verdienst abmachen oder was ist der Maßstab? Ich weiß es nicht.
Frechdachs hat es aber schon zutreffend erfasst
Zitat:
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Zitat von Frechdachs
Selbst wenn ich da falsch liegen sollte würde ich mich dann auf den alten Spruch besinnen "Wo kein Kläger, da kein Richter"
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Gruß
Sven
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