Hallo,
vorwegschicken möchte ich, das ich mich im Markenrecht nicht sehr gut auskenne, da ich mich da noch nicht sehr intensiv mit befasst habe.
Wie ich Deinen Post verstehe ist euer Kunde im weiterem Sinne "Händler" odergl. der die betreffenden Produkte dieses Unternehmens in irgendeinem Sinne vertreibt. Dazu hat er auf einer Seite dargestellt, das er auch die Marke XY vertreibt, hat vielleicht einen Originalschriftzug oder ein Bild dieser Marke verwendet.
Es gehört also zu seiner Geschäftstätigkeit u.a. Produkte dieser Marke zu vertreiben. Ich gehe auch mal davon aus, das er "authorisierter Händler" ist. Also die Ware auf legalen Wegen bezieht.
Das könnte in meinen Augen ein Fall des § 23 MarkenG sein. Der besagt:
Zitat:
Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,
sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
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wie gesagt, ich sehe hier den "geschäftlichen Verkehr" und "Zubehör oder Ersatzteil oder Dienstleistung" sowie keinen "Verstoß gegen die guten Sitten".
Von daher kann ich (habe nicht in einen Kommentar geguckt!) das Problem aufgrund Deiner Schilderung nicht erkennen.
Das ist m.E. ähnlich zu dem Problem, das Rattenkönig vor kurzen mal Ansprach. Wenn der Anspruch der RAe durchgreifen würde, würde das m.E. die Werbung Eures Händlers behindern und damit auch seine Geschäftstätigkeit. Wir kennen doch alle die wöchentlichen Beilagen vom allkauf, ratio, Marktkauf, Aldi und wie sie alle heissen. Da scheint das doch auch kein Problem zu sein. Und den Unterschied zu einer Flyerwerbung kann ich hier auch nicht sehen.
Ich weiss natürlich nicht, inwieweit sich die genannten Unternehmen für ihre Werbeprospekte zuvor von den Herstellern, untechnisch gesagt, "Nutzungsrechte" für diese Marken einräumen lassen müssen. Es ist doch letztenendes im Interesse der Markeninhaber, das der Handel udergl. mit diesen und für diese Produkte Werbung macht.
Mein erster Verdacht war, das es sich bei dem Schreiben um eine der üblichen Abmahnungen, die oft nicht fundiert sind, handelt.
Vielleicht sollte sich euer AG mal direkt mit dem Vertrieb des betreffenden Unternehmens in Verbindung setzen. Wie gesagt ich kann mir aufgrund des geschilderten nicht vorstellen, das der Hersteller die Werbung mit seinen Produkten durch einen Fachhändler odergl. unterbinden will..... Letztenendes ist es aber auch ein Problem Eures AG, der ja im Regelfall sämtliche Rechte an den auf seiner site dargestellten Dingen innehaben muss.
Ich find das alles schon merkwürdig.
MasterL