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Thema: Mwst auf Hardware und dienstleistungen

  1. #1
    TP-Senior Snaker macht alles soweit korrekt
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    Mwst auf Hardware und dienstleistungen

    Hallo zusammen,

    Ich bin Selbstständig, habe eine Steuernummer, führe aber keine UmST an das FA ab.

    Wenn ich jetzt eine Rechnung für einen Kunden schreibe, auf dem Dienstleistungen (Beratung, Einbau etc.) und Hardwareteile die ich verbaut habe (Festplatte) draufstehen, muss ich dann auf die Festplatte 16%MwSt berechnen oder kommt auf die gesamte Rechnung keine MwSt rauf, weil ich ja nach §19UmSt davon befreit bin?


    Danke für eure Hilfe
    Sebastian
    if today was perfect there would be no need for tomorrow


  2. #2
    TP-Urgestein webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Avatar von webcreate
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    Wenn man schon §19 anwendet, sollte man auch wissen, was das bedeutet.
    Die Suche sollte dir helfen, das Thema war schon x mal da.
    Gruß Mark

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  3. #3
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Entweder ganz oder garnicht, ein bischen von der USt befreit geht nicht.

    Da du die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG in Anspruch nimmst, darfst du keine USt ausweisen.
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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    Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

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