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27.08.2006, 17:01
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#1
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2006
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internationale Lieferungen 2: Hilfe!
Hallo,
folgender Fall ist interessant:
3 Unternehmer schließen Verträge über die Lieferung einenes Gegenstandes.
Unternehmer A ist Schweizer und liefert Ex Works.
Unternehmer B ist Spanier und liefert "verzollt und versteuert" ab Schweiz bis Frankfurt/Oder, wo die Verzollung durch seinen beauftragten Spediteur (Fiskalvertreter) stattfindet
Unternehmer C ist Belgier und der Endkunde und holt die Ware in FFO ab.
Wie sind die Lieferungen anzusehen? Ein Reihengeschäft liegt nicht vor, da eine "gebrochene Versendung" vorliegt, weil der Gegenstand nicht vom Erstlieferer direkt an den Endabnehmer gelangt. Also müssen alle Lieferungen einzeln betrachtet werden.
Lieferung A an B bleibt m.E. eine stfr. Ausfuhrlieferung.
Lieferung B an C ist m.E. eine stfr. innergemeinschaftliche Lieferung, die einer stfr. Einfuhr nach §5 (1) Nr. 3 folgt, und somit durch Fiskalvertretung erledigt werden kann.
C hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Belgien zu versteuern.
Ist das richtig oder mache ich einen Denkfehler?
Grüße
Dimi
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27.08.2006, 18:13
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Moin,
bei sowas muss ich immer eine Skizze anfertigen, ohne geht das nicht
Wie schon gesagt scheidet ein Reihengeschäft hier aus, da es sich um eine gebrochene Lieferung handelt.
I. Leistung B an C (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG):
- Lieferung § 3 Abs. 1 UStG
- Ort § 3 Abs. 5a UStG
a) § 3c UStG scheidet aus, da Abholfall
b) § 3e, 3f, 3g UStG machen keinen Sinn
c) bleibt also § 3 Abs. 6 S. 1 UStG übrig -> Deutschland
=> steuerbar § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
- Steuerfreiheit § 4 Nr. 1b UStG i.V.m. § 6a UStG
a) Abnehmer befördert Gegenstand nach Belgien (Nr. 1)
b) Erwerberqualität wird unterstellt (Nr. 2)
c) Belgier hat igE zu versteuern - unterstelle ich auch mal (Nr. 3)
=> steuerfreie igL
C hat entsprechend einen igE zu versteuern in Belgien
II. Leistung A an B (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG):
- Lieferung § 3 Abs. 1 UStG
- Ort § 3 Abs. 5a UStG
a) § 3c, 3e, 3f, 3g UStG scheiden aus
b) § 3 Abs. 8 UStG nicht erfüllt, da incoterm EXW mit der Folge, dass Empfänger Schuldner der EUSt ist
c) § 3 Abs. 7 UStG bewegte Lieferung, da Abholfall
d) § 3 Abs. 6 S. 1 UStG -> Beginn der Lieferung in Schweiz
=> in Deutschland nicht steuerbar
demnach komm ich zu keiner steuerfreien Ausfuhrlieferung, da nicht in D steuerbar.
III. Leistung A an B (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG)
- Einfuhr (+), da bewegte Lieferung
- Gegenstand (+)
- aus Drittland (Schweiz)
- ins Inland (Frankfurt/Oder)
=> steuerbar
aber steuerfrei, da igL im Anschluss folgt § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG
Gruß
Sven
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27.08.2006, 20:13
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#3
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TP-Junior
Registriert seit: Jan 2006
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Moin Sven,
danke, sehr ausführlich.
Habe mich natürlich vertippt, keine Ausfuhrlieferung sondern stfr. Einfuhr nach §5 (1) Nr.3 UStG! Dann war mein Gedankengang insgesamt ja richtig, gut zu wissen. Habe bisher den §5 (1) Nr.3 UStG nur in Verbindung mit Verbringungen oder Lieferungen aus Drittland mit 2 Beteiligten gehabt. Aber so muß der Fall nunmal zu lösen sein.
Grüße
Dimi
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