Moin,
bei sowas muss ich immer eine Skizze anfertigen, ohne geht das nicht
Wie schon gesagt scheidet ein Reihengeschäft hier aus, da es sich um eine gebrochene Lieferung handelt.
I. Leistung B an C (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG):
- Lieferung § 3 Abs. 1 UStG
- Ort § 3 Abs. 5a UStG
a) § 3c UStG scheidet aus, da Abholfall
b) § 3e, 3f, 3g UStG machen keinen Sinn
c) bleibt also § 3 Abs. 6 S. 1 UStG übrig -> Deutschland
=> steuerbar § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
- Steuerfreiheit § 4 Nr. 1b UStG i.V.m. § 6a UStG
a) Abnehmer befördert Gegenstand nach Belgien (Nr. 1)
b) Erwerberqualität wird unterstellt (Nr. 2)
c) Belgier hat igE zu versteuern - unterstelle ich auch mal (Nr. 3)
=> steuerfreie igL
C hat entsprechend einen igE zu versteuern in Belgien
II. Leistung A an B (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG):
- Lieferung § 3 Abs. 1 UStG
- Ort § 3 Abs. 5a UStG
a) § 3c, 3e, 3f, 3g UStG scheiden aus
b) § 3 Abs. 8 UStG nicht erfüllt, da incoterm EXW mit der Folge, dass Empfänger Schuldner der EUSt ist
c) § 3 Abs. 7 UStG bewegte Lieferung, da Abholfall
d) § 3 Abs. 6 S. 1 UStG -> Beginn der Lieferung in Schweiz
=> in Deutschland nicht steuerbar
demnach komm ich zu keiner steuerfreien Ausfuhrlieferung, da nicht in D steuerbar.
III. Leistung A an B (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG)
- Einfuhr (+), da bewegte Lieferung
- Gegenstand (+)
- aus Drittland (Schweiz)
- ins Inland (Frankfurt/Oder)
=> steuerbar
aber steuerfrei, da igL im Anschluss folgt § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG
Gruß
Sven


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