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Thema: Problem: Geschäfte ohne Gewerbeschein

  1. #1
    TP-Newbie Sara. macht alles soweit korrekt
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    Unhappy Problem: Geschäfte ohne Gewerbeschein

    Hallo, hoffentlich kann mir jemand weiterhelfen,

    eine Freundin von ist seit drei Jahren freiberuflich als Künstlerin tätig. Weil das nicht viel einbringt verrechnet sie die Steuer über die Kleinunternehmer-Regelung. Sie hat dann damit begonnen für Bkannte im Ausland deren Wohnungen zu vermietet. Die Miete wurde auf ihr Konto überwiesen und später von ihr komplett an die Bekannten bar ausgezahlt. Da sie hier also keinen Gewinn gemacht hat, hat sie das auch nciht beim Finanzamt angegeben. Später hat sie dann von der Miete, die komplett auf ihr Konto überwiesen wurde, eine kleine Provision beibehalten und den Rest bar an die Vermieter bezahlt. Seit diesem Jahr sind dann so viel Anfragen nach Wohungen im Ausland (Nicht EU-Ausland) gekommen, dass sie von sich aus neue Unterkünfte gesucht hat und nun gegen Provision anbietet. Seit diesem Jahr bekommt sie jetzt einen Teil der Miete auf ihr Konto angezahlt. Ihre Provision behält sie und und gibt den Rest dann später wieder bar an die Vermieter. Ich weiss nicht, ob sie den (kleinen) Gewinn bei der Steuer angeben muss, es handelt sich um Wohnungen im Nicht-EU-Ausland.Wenn ich richtig verstanden habe, muss man dafür keine Steuern zahlen. Ich bin mir nicht sicher, wie man das jetzt bei der Steuererklärung für das letzte Jahr angibt?

    Leider wird es jetzt noch komplizierter: In diesem Jahr sind es so viele Anfragen und Vermittlungen geworden, dass sich meine Freundin entschlossen hat ein on-line-Reisebüro anzumelden. Bei der Beschäftigung mit den ganzen Gesetzen und Regeln ist uns jetzt ein bißchen Angst geworden und wir fragen uns, was man jetzt dem Finanzamt sagt, weil ja bis zu der Anmeldung als Reisebüro im August, alle Vermittlungen ohne Gewerbeschein erfolgt sind. Das kann man jetzt nicht mehr rückgängig machen. Auch richtige durchnummerierte Rechnungen etc. hat es bis heute nicht gegeben. Beim Suchen im Internet habe ich gelesen, dass man die Gründung des Gewerbes auch für die Zeit vor der eigentlichen Gewerbeanmeldung ansetzen kann, wenn man schon Vorbereitunsarbeiten gemacht hat. Aber ich weisss nicht, ob das auch auf Reisebüros zutrifft. Immerhin wären, wenn man den Gewerbebeginn zwei Monate vorverlagern könnte, die meisten Vermittlungen aus diesem Jahr damit dann mit Gewerbeschein erfolgt.

    Das ist momentan also unser größtes Poroblem: Wie mit den zurückliegenden "Fehlern" dem Finanzamt gegenüber umgehen.

    Ein weitere Frage betrifft die Gewerbeanmeldung und die Kleinunternhmerregelung selber.

    Vor drei Jahren hat sie die Kleinunternehmerreglung für ihren künstlerischen Bereich beantragt. (Umsatzgrenze: 17.500 im ersten und in den Folgejahren 50.000 Euro) Gilt jetzt mit der Anmeldung des Reisebüros wieder die Umsatzgrenze von 17.500 Euro oder bleibt es weiter bei 50.000 Euro.?

    Und werden für die Ermittlung des Umsatzes alle Einnahmen zusammen gerechnet? ( Sie hat neben ihrem unregelmäßigen und geringen Einnahmen als freiberufliche Künstlerin noch einen kleinen 350 Euro-Job. Dazu kommen jetzt also noch die Vermittlungsprovision und das was ihr Mann (ebenfalls als freierberuflicher Künstler) verdient. Es sind also mehrer Posten, die in der Summe aber eben auch nicht viel ausmachen. Deshalb die Frage, ob man alles weiter über die Kleinunternhmer-Reglungen laufen lassen kann. (Auch damit es nicht so kompliziert wird mit den Verrechnungen )

    Wenn ich richtig verstanden habe, muss man als Kleinunternehmer
    - keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen
    - keine Umsatzsteuer auf Rechnung haben
    - keine Ust.-Identifikations-Nummer haben. (Hat es Folgen, wenn man die Nummer trotzdem beantragt?)

    Die Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen (Einkommen- und Gerwebesteure) und den Posten Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen und Steuerabzugsbeträge finde ich auch sehr schwer zu schätzen. Reicht es da nicht, wenn man einfach angibt, dass das Einkommen vermutlich nicht über 7.664 Euro liegt (Freibetrag).

    Puhh, leider viele Fragen. Aber vielleicht weiss ja jemand mit all diesen Dingen bescheid und kann uns helfen.

    Alles Gute, Sara

  2. #2
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    Ich weiss nicht, ob sie den (kleinen) Gewinn bei der Steuer angeben muss, es handelt sich um Wohnungen im Nicht-EU-Ausland.Wenn ich richtig verstanden habe, muss man dafür keine Steuern zahlen. Ich bin mir nicht sicher, wie man das jetzt bei der Steuererklärung für das letzte Jahr angibt?
    das spielt keine Rolle. Der Gewinn ist in der Anlage GSE unter Sachbereich 44 Kennzahl 10 anzugeben und natürlich die EÜR nicht vergessen. Es handelt sich hier schon um einen Gewerbebetrieb, so dass ein Gewerbeschein erforderlich ist.

    Bei der Beschäftigung mit den ganzen Gesetzen und Regeln ist uns jetzt ein bißchen Angst geworden und wir fragen uns, was man jetzt dem Finanzamt sagt, weil ja bis zu der Anmeldung als Reisebüro im August, alle Vermittlungen ohne Gewerbeschein erfolgt sind.
    der Gewerbeschein ist für das Finanzamt völlig uninteressant. Die interessiert nur, dass der Gewinn ordnungsgemäß erklärt wird.

    Auch richtige durchnummerierte Rechnungen etc. hat es bis heute nicht gegeben.
    sollte in Zukunft aber erfolgen.

    Beim Suchen im Internet habe ich gelesen, dass man die Gründung des Gewerbes auch für die Zeit vor der eigentlichen Gewerbeanmeldung ansetzen kann, wenn man schon Vorbereitunsarbeiten gemacht hat.
    wird nicht gern gesehen, aber man kann ein Gewerbe auch rückwirkend anmelden. 6 Monate sollen ohne Beanstandung möglich sein.

    Vor drei Jahren hat sie die Kleinunternehmerreglung für ihren künstlerischen Bereich beantragt. (Umsatzgrenze: 17.500 im ersten und in den Folgejahren 50.000 Euro) Gilt jetzt mit der Anmeldung des Reisebüros wieder die Umsatzgrenze von 17.500 Euro oder bleibt es weiter bei 50.000 Euro.?
    so steht das da nicht. Jedes Jahr für sich betrachten mit Vorjahr (17.500 EUR) und laufende Jahr (50.000 EUR). Es steht nichts davon, dass in den Folgejahren 50.000 EUR gelten.

    => FAQ Kleinunternehmer

    Und werden für die Ermittlung des Umsatzes alle Einnahmen zusammen gerechnet?
    grob gesagt die Einnahmen der gewerblichen und der freiberuflichen Tätigkeit

    => FAQ Kleinunternehmer

    ( Sie hat neben ihrem unregelmäßigen und geringen Einnahmen als freiberufliche Künstlerin noch einen kleinen 350 Euro-Job. Dazu kommen jetzt also noch die Vermittlungsprovision und das was ihr Mann (ebenfalls als freierberuflicher Künstler) verdient. Es sind also mehrer Posten, die in der Summe aber eben auch nicht viel ausmachen. Deshalb die Frage, ob man alles weiter über die Kleinunternhmer-Reglungen laufen lassen kann. (Auch damit es nicht so kompliziert wird mit den Verrechnungen )
    der Minijob (400 EUR-Job vermutlich) und die Tätigkeit des Ehemanns spielen keine Rolle.

    - keine Ust.-Identifikations-Nummer haben. (Hat es Folgen, wenn man die Nummer trotzdem beantragt?)
    die kann man auch als Kleinunternehmer beantragen. Man verzichtet dann auf die Anwendung der Erwerbsschwellenregelung im innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Das ist aber ein anderes Kapitel.

    Die Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen (Einkommen- und Gerwebesteure) und den Posten Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen und Steuerabzugsbeträge finde ich auch sehr schwer zu schätzen. Reicht es da nicht, wenn man einfach angibt, dass das Einkommen vermutlich nicht über 7.664 Euro liegt (Freibetrag).
    kannst du auch. der Bearbeiter weiß dann schon Bescheid.


    Es sollte dennoch dringend ein Steuerberater aufgesucht werden oder ein Gründerseminar besucht werden, so dass zumindest das Grundlagenwissen vorhanden ist.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  3. #3
    TP-Newbie Sara. macht alles soweit korrekt
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    Wink

    Hallo Sven,

    vielen, vielen Dank für die Antworten. Das hat uns schon sehr weiter geholfen. Ein Steuerberater ist demnächst wohl ganz richig. Das sehe ich auch so.

    Einige Fragen hätte ich da aber noch für den Moment.

    Zu meiner großen Erleichterung schreibst Du, dass es dem Finanzamt egal ist, ob man das Gewerbe rechtzeitig angemeldt hat - solange man seinen Gewinn ausweist.

    Andererseits könnte man auch ein Gewerbe bis zu 6 Monate rückwirkend anmelden.(Dies müßte ich dann beim Bezirksamt machen, wo man dann die Gewerbe-Anmeldung neu ausstellt?) Empfiehlt sich das denn, wenn das Finanzamt eh nicht darauf achtet und es eine Möglichkeit gibt auch für die Zeit vor der Gewerbeanmeldung die Provision für die Mietvermittlung als Gewinn auszuweisen?

    Da die vermieteten Wohnungen alle im Nicht-EU-Ausland sind, fallen bei der Rechnung keine Mwst. an. Dies müßte man in der Rechnung dann wohl durch einen entsprechenden Hinweis deutlich machen: ("... fallen keine Mwst an, da die Leistungen im Nicht-EU-Ausland erbracht werden", oder so ähnlich?

    Wenn man nun aber auch Kleinunternehmer ist und auch aus diesem Grund von der MwSt befreit ist, wäre das dann nicht "doppeltgemoppelt". Und könnte man dann nicht auf den folgenden Zusatz verzichten: "Alle Preise verstehen sich als Endpreise. Die Umsatzsteuer wird aufgrund der Befreiung für Kleinunternehmer (gemäß § 19 Abs. 1 UStG) nicht erhoben."?


    Mi der Höhe des Umsatzes für Kleinunternehmer habe ich wirklich falsch verstanden. In den FAQs ist das ja schön erklärt:

    Demnach darf der Gesamtumsatz im Gründerjahr (also 2006) 17.500 € nicht übersteigen. Im zweiten Jahr dürfen geschätzte 50.000 € nicht überschritten werden. Und in den weiteren Jahren dürfen wiederum 17.500 € nicht überschritten werden.

    Nun gelten diese Grenzen aber, wie ich gelesen habe, bei Beginn der Tätigkeit mitten im Jahr "anteilig".

    Hier komme ich ein bißchen durcheinander, weil ja schon vor drei Jahren ein Kleingewerbe angemeldet worden ist und nun ab August ein weiteres für das Reisebüro.



    Muss man jetzt, da man sich im dritten Kleinunternehmer-Jahr befindet, für das ganze Jahr die Einnahmen berechnen:
    also ab August die gewerblichen Einnahmen (Reisebüro) und ab dem 1.1.2006 die freiberufliche Einnahmen (künstlerische Tätigkeit der Steuerfplichtigen ohne die Einnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit des Ehegatten)?
    Und daneben noch den Gewinn aus der Vermietung (Zeitraum vor der Gewerbeanmeldung) in der Anlage GSE unter Sachbereich 44 Kennzahl 10. + EÜR (Muss ich dann nochmal nachschauen was das ist.)

    Oder schätzt man jetzt ab dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung (Reisebüro) im August die Gründerjahr-Einnahmen der gewerblichen und der freiberuflichen Tätigkeit? Diese wären dann anteilig zu berechnen habe ich gelesen. d.h, ab der zweiten Jahreshälfte, also für 6 Monate, dürften die Einnahmen nicht 17.500 Euro : 2 = 8750 Euro Gesamtumsatz übersteigen?

    In diesem Zusammenhang habe ich geschaut, wie man den Gesamtumsatz ermittelt und kann es nicht so richtig auf unseren Fall übertragen:

    Hier gibt es in 2006 bislang nämlich zwei Einnahmequellen:
    Geld für eine künstlerische Tätigkeit (Projekt: Ausstellung), das zu einem großen Teil aber für Sachausgaben und eine ausführende Person (Personalkosten) aufgebraucht bzw. weitergegeben wurde. Konkret: Von 2000 Euro sind 1000 Euro gleich weiter gegeben worden. Sind diese 1000 Euro dann von dem Umsatz abzuziehen?

    Die zweiter Einnahmequelle wäre die Provision für Vermietungen. Auch hier ist auf dem Konto zunächst mal eine höhere Summe eingegangen. Letztlich bleiben von der eingegangenen Anzahlung dann aber nur ungefähr ein Drittel als Gewinn auf dem Konto. Das zweite Drittel wird an die Mieter zurück überwiesen (Kaution) und das dritte Drittel wird regelmäßig (aber bar, nicht über das Konto) an die Vermieter ausgezahlt. Muss man hier dann also das verbleibende Drittel als Umsatz angeben?

    Und noch etwas: In einem Fall wurde bei der Wohnungssuche ein Makler im Ausland einbezogen. Für dessen Tätigkeit hat man auf das eigene Konto eine Provision überwiesen bekommen, die dann etwas später wieder bar an den Makler im Ausland ausgezahlt wurde. Dann wurden für mehrere Monate die Miete für diese Wohnungen auf das deutsche Konto überwiesen (Das war so eine Art Treuhand/Verwaltung) und diese Beträge dann abzüglich einer Aufwandsentschädigung? wieder ins Ausland an den Vermieter überwiesen. (Z.B: 1000 Euro eingegangen und 900 Euro weiter überwiesen.) Hinzu kommt noch, dass die Kautionen auf das Konto meiner Freundin überwiesen und dort gelagert wurden - und Ende des Jahrs an den Mieter zurück überwiesen werden. Das waren dann - gemessen an den anderen Tätigkeiten/Einnahmen - relativ große Beträge, die aber nur zwischengelagert und weiter gegeben worden sind.

    Wir fragen uns nun, wie man diese Posten beim Finanzamt deklariert und und was das für den Gesamtumsatz bedeutet? Nicht dass man deswegen dann doch noch über den Grenzwert kommt und der Status als Kleinunternehmer nicht mehr möglich wird.

    Viele Grüsse,

    Sara

  4. #4
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    Empfiehlt sich das denn, wenn das Finanzamt eh nicht darauf achtet und es eine Möglichkeit gibt auch für die Zeit vor der Gewerbeanmeldung die Provision für die Mietvermittlung als Gewinn auszuweisen?
    die Gewerbeanmeldung ist Pflicht, da evtl. andere Kammern oder Berufsgenossenschaften Geld von dir haben wollen und diese durch die Gewerbeanmeldung informiert werden.

    Da die vermieteten Wohnungen alle im Nicht-EU-Ausland sind, fallen bei der Rechnung keine Mwst. an. Dies müßte man in der Rechnung dann wohl durch einen entsprechenden Hinweis deutlich machen: ("... fallen keine Mwst an, da die Leistungen im Nicht-EU-Ausland erbracht werden", oder so ähnlich?
    nein, die Leistung ist nicht steuerbar, weil der Ort der Leistung sich nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG richtet und somit nicht im Inland belegen ist. Ein Hinweis ist nicht erforderlich. Das ist nämlich der feine Unterschied bei der Rechnung zwischen "nicht steuerbar" und "steuerfrei".

    Wenn man nun aber auch Kleinunternehmer ist und auch aus diesem Grund von der MwSt befreit ist, wäre das dann nicht "doppeltgemoppelt".
    auch dieser Hinweis wäre entbehrlich, weil sich der Kleinunternehmer nur auf steuerbare Leistungen bezieht.

    Hier komme ich ein bißchen durcheinander, weil ja schon vor drei Jahren ein Kleingewerbe angemeldet worden ist und nun ab August ein weiteres für das Reisebüro.
    wenn ihr zu dieser Zeit auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet habt seit ihr an diese Entscheidung 5 Jahre gebunden. Habt ihr das nicht und das Gewerbe wurde die ganze Zeit betrieben so ist die neue Tätigkeit nicht anteilig zu berechnen:
    Merke:
    - Einkommensteuerlich gibt es mehrere Gewerbebetriebe
    - Umsatzsteuerlich gibt es für alle Gewerbebetriebe nur ein Unternehmen

    Kommt also eine neue Tätigkeit hinzu, so spielt das für die USt keine Rolle. Der Gesamtumsatz aus der neuen Tätigkeit wird zu der alten Tätigkeit hinzuaddiert.

    Und daneben noch den Gewinn aus der Vermietung (Zeitraum vor der Gewerbeanmeldung) in der Anlage GSE unter Sachbereich 44 Kennzahl 10. + EÜR (Muss ich dann nochmal nachschauen was das ist.)
    du schreibst jetzt von Vermietung. Eine Vermietung ist nur möglich, wenn man Eigentümer ist. In diesen Fällen wäre der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in der Anlage V (nicht fünf, wie von manchen Leuten gerne gesagt ) einzutragen.
    Ich denke hier wird vermittelt und das ist eine gewerbliche Tätigkeit (also die Anlage GSE).

    Oder schätzt man jetzt ab dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung (Reisebüro) im August die Gründerjahr-Einnahmen der gewerblichen und der freiberuflichen Tätigkeit? Diese wären dann anteilig zu berechnen habe ich gelesen. d.h, ab der zweiten Jahreshälfte, also für 6 Monate, dürften die Einnahmen nicht 17.500 Euro : 2 = 8750 Euro Gesamtumsatz übersteigen?
    wie bereits geschrieben: Umsatzsteuerlich gibt es nur ein Unternehmen. Da jedoch einiges durcheinander geht solltet ihr das mit einem Steuerberater abklären, wie ihr dies in Zukunft managen wollt.

    Geld für eine künstlerische Tätigkeit (Projekt: Ausstellung), das zu einem großen Teil aber für Sachausgaben und eine ausführende Person (Personalkosten) aufgebraucht bzw. weitergegeben wurde. Konkret: Von 2000 Euro sind 1000 Euro gleich weiter gegeben worden. Sind diese 1000 Euro dann von dem Umsatz abzuziehen?
    das würde an dieser Stelle zu weit führen => Steuerberater

    Die zweiter Einnahmequelle wäre die Provision für Vermietungen. Auch hier ist auf dem Konto zunächst mal eine höhere Summe eingegangen. Letztlich bleiben von der eingegangenen Anzahlung dann aber nur ungefähr ein Drittel als Gewinn auf dem Konto. Das zweite Drittel wird an die Mieter zurück überwiesen (Kaution) und das dritte Drittel wird regelmäßig (aber bar, nicht über das Konto) an die Vermieter ausgezahlt. Muss man hier dann also das verbleibende Drittel als Umsatz angeben?

    Und noch etwas: In einem Fall wurde bei der Wohnungssuche ein Makler im Ausland einbezogen. Für dessen Tätigkeit hat man auf das eigene Konto eine Provision überwiesen bekommen, die dann etwas später wieder bar an den Makler im Ausland ausgezahlt wurde. Dann wurden für mehrere Monate die Miete für diese Wohnungen auf das deutsche Konto überwiesen (Das war so eine Art Treuhand/Verwaltung) und diese Beträge dann abzüglich einer Aufwandsentschädigung? wieder ins Ausland an den Vermieter überwiesen. (Z.B: 1000 Euro eingegangen und 900 Euro weiter überwiesen.) Hinzu kommt noch, dass die Kautionen auf das Konto meiner Freundin überwiesen und dort gelagert wurden - und Ende des Jahrs an den Mieter zurück überwiesen werden. Das waren dann - gemessen an den anderen Tätigkeiten/Einnahmen - relativ große Beträge, die aber nur zwischengelagert und weiter gegeben worden sind.
    wie gesagt, das führt zu weit => Steueberater
    Ich kenne die vertraglichen Gestaltungen nicht von daher will ich da nichts zu sagen; je nachdem ob ein durchlaufender Posten (§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG) vorliegt sind die Beträge nicht einzubeziehen.

    Gruß
    Sven
    Geändert von SvenWeb (28.12.2006 um 10:15 Uhr)
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  5. #5
    TP-Newbie Sara. macht alles soweit korrekt
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    Hallo Sven,

    Zitat Zitat von Poloatze
    die Gewerbeanmeldung ist Pflicht, da evtl. andere Kammern oder Berufsgenossenschaften Geld von dir haben wollen und diese durch die Gewerbeanmeldung informiert werden.
    Das Gewerbe sollte angemeldet werden und ist auch schon angemeldet. Wir sitzen gerade an dem "Fragebogen zur steuerl. Erfasssung" Mein Problem war die Tatsache, dass der Gewerbeschein erst seit kurzem vorliegt, aber schon vorher Wohnungen im Ausland gegen Provision vermittelt worden sind. Ich bin ganz froh zu lesen, dass das jetzt keinen Ärger mit dem Finanzamt gibt.
    Vielleicht sollte man es ja dabei belassen. Wenn man das Gewerbe nun bis zu 6 Monate rückwirkend anmelden möchte, würde das beim Bezirksamt bestimmt zur Frage führen, warum das ganze. Wenn sich niemand daran stört, dass die Gewerbeanmeldung "verspätet" vorliegt, sollte man da vielleicht gar nicht dran "rühren". Oder kann es im nachhinein doch Probleme irgendwelcher Art geben?

    Wegen der womöglich "durchlaufenden Posten" werde ich dann einmal nach einem guten Steuerberater suchen.


    Noch einmal vielen, vielen Dank für die tolle Hilfe. Ich habe diese Zusammenhänge noch nie so genau und verständlich erklärt bekommen und über die FAQs nachlesen können.

    Alles Gute
    Sara

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