das spielt keine Rolle. Der Gewinn ist in der Anlage GSE unter Sachbereich 44 Kennzahl 10 anzugeben und natürlich die EÜR nicht vergessen. Es handelt sich hier schon um einen Gewerbebetrieb, so dass ein Gewerbeschein erforderlich ist.Ich weiss nicht, ob sie den (kleinen) Gewinn bei der Steuer angeben muss, es handelt sich um Wohnungen im Nicht-EU-Ausland.Wenn ich richtig verstanden habe, muss man dafür keine Steuern zahlen. Ich bin mir nicht sicher, wie man das jetzt bei der Steuererklärung für das letzte Jahr angibt?
der Gewerbeschein ist für das Finanzamt völlig uninteressant. Die interessiert nur, dass der Gewinn ordnungsgemäß erklärt wird.Bei der Beschäftigung mit den ganzen Gesetzen und Regeln ist uns jetzt ein bißchen Angst geworden und wir fragen uns, was man jetzt dem Finanzamt sagt, weil ja bis zu der Anmeldung als Reisebüro im August, alle Vermittlungen ohne Gewerbeschein erfolgt sind.
sollte in Zukunft aber erfolgen.Auch richtige durchnummerierte Rechnungen etc. hat es bis heute nicht gegeben.
wird nicht gern gesehen, aber man kann ein Gewerbe auch rückwirkend anmelden. 6 Monate sollen ohne Beanstandung möglich sein.Beim Suchen im Internet habe ich gelesen, dass man die Gründung des Gewerbes auch für die Zeit vor der eigentlichen Gewerbeanmeldung ansetzen kann, wenn man schon Vorbereitunsarbeiten gemacht hat.
so steht das da nicht. Jedes Jahr für sich betrachten mit Vorjahr (17.500 EUR) und laufende Jahr (50.000 EUR). Es steht nichts davon, dass in den Folgejahren 50.000 EUR gelten.Vor drei Jahren hat sie die Kleinunternehmerreglung für ihren künstlerischen Bereich beantragt. (Umsatzgrenze: 17.500 im ersten und in den Folgejahren 50.000 Euro) Gilt jetzt mit der Anmeldung des Reisebüros wieder die Umsatzgrenze von 17.500 Euro oder bleibt es weiter bei 50.000 Euro.?
=> FAQ Kleinunternehmer
grob gesagt die Einnahmen der gewerblichen und der freiberuflichen TätigkeitUnd werden für die Ermittlung des Umsatzes alle Einnahmen zusammen gerechnet?
=> FAQ Kleinunternehmer
der Minijob (400 EUR-Job vermutlich) und die Tätigkeit des Ehemanns spielen keine Rolle.( Sie hat neben ihrem unregelmäßigen und geringen Einnahmen als freiberufliche Künstlerin noch einen kleinen 350 Euro-Job. Dazu kommen jetzt also noch die Vermittlungsprovision und das was ihr Mann (ebenfalls als freierberuflicher Künstler) verdient. Es sind also mehrer Posten, die in der Summe aber eben auch nicht viel ausmachen. Deshalb die Frage, ob man alles weiter über die Kleinunternhmer-Reglungen laufen lassen kann. (Auch damit es nicht so kompliziert wird mit den Verrechnungen )
die kann man auch als Kleinunternehmer beantragen. Man verzichtet dann auf die Anwendung der Erwerbsschwellenregelung im innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Das ist aber ein anderes Kapitel.- keine Ust.-Identifikations-Nummer haben. (Hat es Folgen, wenn man die Nummer trotzdem beantragt?)
kannst du auch. der Bearbeiter weiß dann schon Bescheid.Die Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen (Einkommen- und Gerwebesteure) und den Posten Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen und Steuerabzugsbeträge finde ich auch sehr schwer zu schätzen. Reicht es da nicht, wenn man einfach angibt, dass das Einkommen vermutlich nicht über 7.664 Euro liegt (Freibetrag).
Es sollte dennoch dringend ein Steuerberater aufgesucht werden oder ein Gründerseminar besucht werden, so dass zumindest das Grundlagenwissen vorhanden ist.
Gruß
Sven


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