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Thema: Firmenvermögen bei Einzelunternehmung

  1. #1
    TP-Senior wilber macht alles soweit korrekt
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    Firmenvermögen bei Einzelunternehmung

    Hallo,

    hatte eine Diskussion mit meiner Frau gestern zu dem Thema:

    Beispiel:

    Einzelunternehmung (Kleingewerbe) macht im Monat Oktober 500,- EUR Gewinn.

    Ist das auch automatisch Einkommen von uns?

    Theoretisch würde ich gerne 150,- EURO entnehmen und als mein Einkommen deklarieren und die 350,- EUR auf dem Konto lassen als Betriebsvermögen.


  2. #2
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    Ist das auch automatisch Einkommen von uns?
    was heißt denn Einkommen. Einkommen im Sinne von Arbeitslohn ist das natürlich nicht. Wenn dann läuft alles über eine Privatentnahme.
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  3. #3
    TP-Senior wilber macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von Poloatze
    was heißt denn Einkommen. Einkommen im Sinne von Arbeitslohn ist das natürlich nicht. Wenn dann läuft alles über eine Privatentnahme.
    Ja, gut aber eine Privatentnahme wird ja automatisch mein Einkommen oder sehe ich das falsch?

  4. #4
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    Nein, Privatentnahmen dürfen deinen Gewinn im Betrieb nicht mindern. Das heißt also, dass das Geld im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten ist und auch über die Einkünfte aus Gewerbebetrieb das zu versteuernde Einkommen erhöhen. Es wird also über den Gewerbebetrieb versteuert.
    Den Begriff "Einkommen" gibt es in diesem Sinne nicht. Falls du damit aber Einnahmen auf privater Ebene meinst, die jetzt noch versteuert werden sollen, das ist nicht der Fall. Eine Doppelbesteuerung kommt nicht in Betracht.

    Gruß
    Sven
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  5. #5
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    Zitat Zitat von wilber
    Theoretisch würde ich gerne 150,- EURO entnehmen und als mein Einkommen deklarieren und die 350,- EUR auf dem Konto lassen als Betriebsvermögen.
    Nein, alles was über bleibt, Gewinn ist, muss bei der Ekst.-erklärung angegeben werden und zählt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

    Wäre ja schön, wenn's nicht so wäre. Liessen sich somit die Einkünfte dann kinderleicht auf ein "erträgliches" Maß senken >>> Steuern, KK-Beiträge etc.

  6. #6
    TP-Senior wilber macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von dorintia
    Nein, alles was über bleibt, Gewinn ist, muss bei der Ekst.-erklärung angegeben werden und zählt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

    Wäre ja schön, wenn's nicht so wäre. Liessen sich somit die Einkünfte dann kinderleicht auf ein "erträgliches" Maß senken >>> Steuern, KK-Beiträge etc.
    Das ist ja kompliziert.
    Wenn ich jetzt aber die 350,- EUR in die Betriebsaustattung legen würde, könnte ja keiner was sagen?

  7. #7
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    Im Prinzip ist das ganz einfach.

    Du ermittelst deinen Gewinn indem du die Betriebseinnahmen von den Betriebsausgaben abziehst, dabei wirken sich Privatentnahmen und Privateinlagen gewinnneutral aus. Du kannst also so viel Geld in das Betriebsvermögen einlegen und entnehmen wie du willst ohne das dies Auswirkungen auf den Gewinn hat.

    Demnach sind diese Entnahmen auch nicht zu versteuern. Würde diese Regelung nicht bestehen, so würde man seine Betriebseinnahmen immer entnehmen, da dies dann ja Betriebsausgaben wären und der steuerpflichtige Gewinn des Unternehmens würde letztlich 0 EUR betragen.

    Gruß
    Sven
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  8. #8
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    Zitat Zitat von wilber
    Wenn ich jetzt aber die 350,- EUR in die Betriebsaustattung legen würde, könnte ja keiner was sagen?
    Wenn du dafür einen ordentlichen Ausgabenbeleg hast... dann nicht.

    PS: OOOOOOOOOhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhh aus Poloatze ist Sven geworden

  9. #9
    TP-Senior wilber macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von dorintia
    PS: OOOOOOOOOhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhh aus Poloatze ist Sven geworden
    Wenn Sven jetzt noch das Bild ändert...


    Aber wie kann ich denn dann Rücklagen für die Firma bilden?

    Vielleicht habe ich das mit dem Einkommen falsch ausgedrückt.

  10. #10
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    Zitat Zitat von wilber
    Aber wie kann ich denn dann Rücklagen für die Firma bilden?
    Indem du dann als Privatperson einen Teil deiner versteuerten Einkünfte beiseite legst ...

    Als Einzelunternehmer bist du als Person das Unternehmen, alles was du nicht ausgibst ist deins, du haftest mit deinem gesamten Vermögen/Einkommen etc.

  11. #11
    TP-Insider BEBOUB bringt sich richtig ein BEBOUB bringt sich richtig ein
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    Hallo ...

    die Antwort: "In dem Du dann als Privatperson einen Teil Deiner versteuerten Einkünfte beiseite legst..." auf die Frage, wie man Rücklagen bildet, kann man so natürlich nicht stehen lassen.

    Eine Möglichkeit, die der Gesetzgeber bietet, ist die Bildung einer sogenannten Ansparrücklage nach § 7g EStG.

    Hier wird ein noch zu erwerbendes Wirtschaftsgut mit maximal 40% als Betriebsausgabe "quasi vorweg" von den Betriebsseinnahmen in Abzug gebracht, um die zu zahlenden Einkommenssteuern zu mindern. Die Rücklage bildet sich also heraus, durch die "ersparte" Zahlung von Einkommenssteuern.

    MfG
    BEBOUB
    I N F O:
    Die nächste Gruppen-Veranstaltung mit dem Thema: "Wie erstelle ich meinen Businessplan" findet im November statt.

    Anfragen bitte an unsere eMail!

  12. #12
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    Aber man nimmt eben nur etwas "vorweg" - eine Betriebsausgabe - wenn man dann tatsächlich kauft, kann man nur noch 60 % in Abzug bringen.

    Oder sehe ich das falsch?

    Eine zusätzliche Möglichkeit für eine Rücklage sehe ich nicht.

  13. #13
    TP-Insider BEBOUB bringt sich richtig ein BEBOUB bringt sich richtig ein
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    Hallo ...

    wenn das Wirtschaftsgut erworben wurde, dann wird die Ansparabschreibung im Jahr des Erwerbs wieder aufgelöst und das Wirtschaftsgut wird abgeschrieben.

    Die degressive Absetzung für Abnutzung nach § 7 (2) EStG in Höhe von 20% in Verbindung mit der Sonderabschreibung nach § 7g (1) EStG in Höhe von 20% machen gemeinsam 40% aus und somit ist man wieder bei den 40% die im Jahr zuvor als Ansparrücklage gebildet wurde.

    MfG
    BEBOUB
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  14. #14
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    Bei der 7g-Rücklage ist aber folgendes noch zu beachten:

    Wird in den zwei folgenden Jahren das Wirtschaftsgut nicht erworben, so muss die Rücklage wieder aufgelöst werden und für jedes Jahr mit 6% verzinst werden.

    Bsp:

    Ich beabsichtige mir ein neues Wirtschaftsgut i.H.v. € 5.000,- anzuschaffen.

    Im Jahr 01 bilde ich eine Rücklage gem. §7g EStG i.H.v. € 2.000,-. Diese 2.000,- mindern im Jahr 01 meinen Gewinn. In den Jahren 02 und 03 kaufe ich das Wirtschaftsgut für das die Rücklage gebildet wurde jeodch nicht. Somit muss ich die Rücklage per 31.12.03 gewinnerhöhend auflösen (Gewinn erhöht sich um 2.000,-)

    Zu dem werden außerhalb der Gewinnermittlung noch 6% pro Jahr von 2.000,- zu den Einkünften hinzugerechnet, sprich 240,- (120,- pro Jahr.)

    Die 7g-Rücklage ist kein Steuersparmodel!
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

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  15. #15
    TP-Insider BEBOUB bringt sich richtig ein BEBOUB bringt sich richtig ein
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    Bei der 7g-Rücklage ist aber folgendes noch zu beachten:

    Wird in den zwei folgenden Jahren das Wirtschaftsgut nicht erworben, so muss die Rücklage wieder aufgelöst werden und für jedes Jahr mit 6% verzinst werden.
    Hallo ...

    bitte § 7g EStG nochmals genau lesen, was oben geschrieben wird, trifft beispielsweise für Existenzgründer nicht zu, hier gelten wesentlich weiter gefaßte Grenzen.

    Hier ging es nicht um Steuersparmodelle, sondern um die Beantwortung der Frage, wie Rücklagen gebildet werden können.

    MfG
    BEBOUB
    Geändert von BEBOUB (02.10.2006 um 23:19 Uhr)
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