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Thema: Kunde hat kein Gewerbe

  1. #1
    TP-Veteran ratze bringt sich richtig ein ratze bringt sich richtig ein Avatar von ratze
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    Kunde hat kein Gewerbe

    Guten Morgen,

    ich habe ein kommerzielles Projekt für einen Kunden umgesetzt (eine Art Internetshop), nun stellt sich heraus das der Mensch gar keine gewerbliche Tätigkeit angemeldet hat und ganz offensichtlich auch kein Problem darin sieht.

    Frage: Kann ich in irgendeiner Form dafür belangt werden, zumal ich sein Angebot (in seinem Auftrag!) umgesetzt und veröffentlicht habe und das Ding auf meinem Server läuft??

    Viele Grüße
    Matthias

  2. #2
    TP-Special Mod TP-Sponsor Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Avatar von Thomas
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    moin Matthias,

    ich fürchte ja, sagt mir zumindest mein "Bauchgefühl"

    es gibt gewisse Sachen, da hast du als "Fachmann" die Pflicht, den Kunden auf bestimmte Sachen hinzuweisen, die deiner Meinung nach einfach nicht gehen.
    Z.B. fehlendes/unvollständiges Impressum, Urheberrechtsverletzungen durch "geliehenes" Material usw.
    In solchen Fällen ist es deine Pflicht, den Kunden darauf hinzuweisen und man sollte es sich schriftlich vom Kunden absegnen lassen, falls er trotz "Belehrung" an seinen Fehlern festhalten will.

    in deinem Fall bin ich mir auch ziemlich sicher, dass man dich mitverantwortlich machen könnte, wenn es jemand drauf absieht (ein Mitbewerber z.B., wohl eher weniger das Finanzamt)

    Lohnt imho Nachfrage bei einem Anwalt, ehe die Geschichte böse endet

  3. #3
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    Also meiner Meinung nach ist das mit Sicherheit Auslegungssache.

    mal ganz grob, einen Automobilhersteller schert es auch nciht, wenn jemand ohne Führerschein fährt. Ein Automobilverkäufer weist seine Kunden auch nciht an nur nüchtern zu fahren Wie gesagt, alles Auslegungssache.

    Ich würde den Kunden aber auf jeden Fall schriftlich darüber informieren, dass er einen Shop auf DEINEM Server betreibt ohne Gewerbeschein. Ich würde ihm darüberhinaus einen Termin setzen, bis dahin er einen Gewerbeschein vorlegen oder den Server räumen muss. Das Ganze ggf. per Einschreiben, damit Du was in der Hand hast.
    Grüsse vom Bodensee

    "EDV-Systeme verarbeiten nur womit sie gefüttert werden. Kommt Mist rein, kommt auch Mist raus." André Kostolany

    Ihr Computer-Service am Bodensee: www.bodensee-computerservice.de

  4. #4
    TP-Special Mod TP-Sponsor Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Thomas ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Avatar von Thomas
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    Zitat Zitat von Bodensee
    Ein Automobilverkäufer weist seine Kunden auch nciht an nur nüchtern zu fahren
    aber ein Wirt ist z.B. verpflichtet, einem angetrunkenen Gast die Autoschlüssel abzunehmen, wenn er mitbekommt, dass der nicht mehr fahrtaugliche Gast doch noch Auto fahren will ...

  5. #5
    TP-Veteran ratze bringt sich richtig ein ratze bringt sich richtig ein Avatar von ratze
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    Hmmm... vielen Dank erstmal an alle, die sich beteiligt haben.

    Zitat Zitat von Thomas
    es gibt gewisse Sachen, da hast du als "Fachmann" die Pflicht, den Kunden auf bestimmte Sachen hinzuweisen, die deiner Meinung nach einfach nicht gehen.
    Z.B. fehlendes/unvollständiges Impressum, Urheberrechtsverletzungen durch "geliehenes" Material usw.
    In solchen Fällen ist es deine Pflicht, den Kunden darauf hinzuweisen und man sollte es sich schriftlich vom Kunden absegnen lassen, falls er trotz "Belehrung" an seinen Fehlern festhalten will.
    Ja, in diesen Fällen gebe ich dir absolut recht. Nicht nur juristisch hast du sicher recht; solche Dinge gehören einfach zur Beratung eines Internetdienstleisters. Nur: Ein fehlender Gewerbeschein hat ja erst einmal nichts mit meiner Leistung (Erstellung eines Shops plus Veröffentlichung auf dem Server) zu tun.

    Die Frage ist ja, wieweit Dienstleister und Lieferanten prüfen müssen, ob der Kunde überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit angemeldet hat. Theoretisch müsste man dann ja von jedem Kunden, für den man kommerzielle Geschichten macht, eine Kopie des Gewerbescheines verlangen. In letzter Konsequenz würde dies also auch für den kleinsten Flyer gelten, dessen Aufmachung auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen läßt.

  6. #6
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    Zitat Zitat von Thomas
    aber ein Wirt ist z.B. verpflichtet, einem angetrunkenen Gast die Autoschlüssel abzunehmen, wenn er mitbekommt, dass der nicht mehr fahrtaugliche Gast doch noch Auto fahren will ...
    hähä, solche Fälle kennt er, der Thomas.

    Ich denke schon, dass du einen auf den Deckel bekommen könntest. Wobei man dir dann nachweisen müsste, dass du wusstest, dass der Kunde kein Gewerbe angemeldet hat.
    Genaueres weiß ich dazu aber nicht. Frag' mal in einem Fachforum für Strafrecht wie recht.de oder jurathek.de.

    Gruß
    Sven
    Geändert von SvenWeb (05.10.2006 um 18:19 Uhr)
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  7. #7
    Guest boundles kann nur besser werden
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    Du scheinst den Kunden bereits darauf hingewiesen zu haben und der Kunde meint trotzdem keinen Gewerbeschein zu brauchen.

    Die Frage verstehe ich nun also so, dass du wissen willst ob du dich strafbar machst, wenn der Kunde jetzt einfach ohne Gewerbeschein loslegt und Steuern hinterzieht.

    Die Frage ob man Steuerhinterziehung allgemein anzeigen muss wäre mit "nein" zu beantworten, denn Steuerhinterziehung ist eine Straftat die man selbst dann nicht anzeigen muss, wenn man weiß, dass jemand konkret vorhat sie zu begehen. Anderes gilt nur für schwere Straftaten. Siehe:
    http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__138.html
    Außerdem gibt es eine Anzeigepflicht für Behörden, Richter usw.:
    http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__116.html

    Ob es nun etwas daran ändert dass er es auf deinem Server macht (bei Kenntnis vielleicht Beihilfe ?) ist eine andere Frage. Dazu empfehle ich http://www.frag-einen-anwalt.de. Ich vermute, dass das Ganze zumindest solange unproblematisch ist, bis du von einer konkreten Straftat erfährst. Sprich: Du erfährst konkret, dass dieser Kunde Gewinne erzielt und sie nicht versteuert. Dann ist es vielleicht Beihilfe (Folge: Strafbarkeit und zivilrechtliche Haftbarkeit für hinterzogene Steuern falls der Steuerschuldner pleite ist). Glaub ich aber eher nicht, denn dann müsste man ja auch den Vermieter eines Ladens verurteilen, wenn sein Mieter Steuern hinterzieht und er davon weiß. Das kommt mir unlogisch vor (allerdings ist letzteres eher ein Indiz, dass es doch so ist, denn die Gerichte entscheiden so gut wie immer so, dass ich es unlogisch finde )
    Geändert von boundles (06.10.2006 um 05:30 Uhr)

  8. #8
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    bei Kenntnis vielleicht Beihilfe ?
    nein, Beihilfe erfordert den sogenannten "doppelten Gehilfenvorsatz" als subjektiven Tatbestand. Der liegt aber beim besten Willen nicht vor.
    http://de.wikipedia.org/wiki/Beihilfe_%28Strafrecht%29

    Ich vermute, dass das Ganze zumindest solange unproblematisch ist, bis du von einer konkreten Straftat erfährst.
    die Nichtanmeldung des Gewerbes ist eine Ordnungswidrigkeit. Ob die Straftat "Steuerhinterziehung" vorliegt ist eine ganz andere Geschichte und kann man als Außenstehender überhaupt nicht beurteilen. Dazu müsste man die persönlichen Verhältnisse des Kunden kennen.
    Wenn ich mir den § 138 StGB aber so anschaue tendiere ich doch eher dazu, dass da nichts kommen wird.

    Gruß
    Sven
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  9. #9
    Guest boundles kann nur besser werden
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    Zitat Zitat von Sven
    nein, Beihilfe erfordert den sogenannten "doppelten Gehilfenvorsatz" als subjektiven Tatbestand. Der liegt aber beim besten Willen nicht vor.
    http://de.wikipedia.org/wiki/Beihilfe_%28Strafrecht%29
    Wieso liegt der nicht vor ? Wenn zum Beispiel jemand im Internet Betrug begeht, dann haftet der Host ab Kenntnis auch strafrechtlich wegen Beihilfe zum Betrug. Der doppelte Gehilfenvorsatz liegt dann vor, denn indem der Host trotz Kenntnis die Seite weiter hostet nimmt er billigend in Kauf, dass erstens der Betrug stattfindet und zweitens er selbst dazu einen Beitrag leistet (indem er die betrügerische Seite hostet). Folge ist dass der Host wegen Beihilfe strafbar ist.

    Ähnliches könnte zumindest rein theoretisch auch auf diesen Fall übertragen werden. Ich halte es aber eher für unwahrscheinlich. Trotzdem rate ich einen Anwalt zu fragen, da wir das hier nicht seriös klären können.

  10. #10
    TP-Veteran ratze bringt sich richtig ein ratze bringt sich richtig ein Avatar von ratze
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    Die Sache ist geklärt, vielen Dank für eure Beiträge!

  11. #11
    TP-Senior SebastianM ist auf einem guten Weg
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    Zitat Zitat von ratze
    Die Sache ist geklärt, vielen Dank für eure Beiträge!
    Und was ist nun des Rätsels Lösung?

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