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Thema: Umst Voranmeldung - geschätzte Vorauszahlung angeben?

  1. #1
    TP-Junior lans macht alles soweit korrekt
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    Umst Voranmeldung - geschätzte Vorauszahlung angeben?

    Hallo,

    ich habe mehrere Monate keine Umst-Voranmeldung gemacht, bis das Finanzamt mich geschätzt hat und ich die geschätzte Summe dann auch überwies.

    Nun bin dabei die Voranmelung nachträglich über Elster einzureichen. Meine Frage ist, ob ich bei der Voranmeldung irgendwie die bereits von mir getätigte, Schätzsumme mit angeben bzw ja abziehen soll für die jeweiligen Monate, oder wie soll ich hierbei verfahren?

    Gruß
    lans

  2. #2
    TP-Junior lans macht alles soweit korrekt
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    Sollte ich es angeben müssen, soll ich die schon gezahlte Summe, in dem Monat buchen, in dem ich es abführte, oder in dem Monat FÜR den ich es abführte?

    Danke und Gruß
    lans

  3. #3
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    ich habe mehrere Monate keine Umst-Voranmeldung gemacht, bis das Finanzamt mich geschätzt hat und ich die geschätzte Summe dann auch überwies.
    Die Voranmeldungen wurden also geschätzt. Voranmeldungen stehen immer unter Vorbehalt der Nachprüfung und können somit am Ende des Jahres mit der Jahresanmeldung korrigiert werden.

    Sollte ich es angeben müssen, soll ich die schon gezahlte Summe, in dem Monat buchen, in dem ich es abführte, oder in dem Monat FÜR den ich es abführte?
    in der EÜR kommt es immer auf den Zahlungsein- und -ausgang an und nicht auf den Fälligkeitszeitpunkt oder den Zeitpunkt der Leistungsausführung.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  4. #4
    TP-Junior lans macht alles soweit korrekt
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    vielen dank, hab es dann "intuitiv" richtig gemacht. kann nur jedem empfehlen, sich nicht schätzen zu lassen, die fangen zwar sachte an, aber verdoppelten jeden monat die schätzung. was das bei ausstehenden 9 monaten bedeutete, kann sich glaube ich jeder ausrechnen...

  5. #5
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    ich würde dennoch einmal in den Bescheid schauen, ob unter dem Abrechnungsteil etwas von "Vorbehalt der Nachprüfung" bzw. "§ 164 AO" steht.

    Es sollten auf jeden Fall Steueranmeldungen für den jeweiligen Zeitraum nachgereicht werden.
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