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Alt 27.10.2006, 19:13   #1
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Michi_F macht alles soweit korrekt

Gewinnermittlung


Hallo alle zusammen!

Ich bin freiberuflich in der Fitnessbranche tätig und hatte ein bißchen Äger mit dem Finanzamt wegen meiner Einkommenssteuer 2005. Die Sache ist inzwischen vom Tisch, ich habe eine korrigierte Erklärung abgegeben und damit war alles erledigt.
Jetzt habe ich Post von meinem Finanzamt bekommen mit der Aufforderung, Kopien meiner Gewinnermittlung für 2002 und 2004 einzureichen.
Wollen die jetzt einfach noch mal meine Unterlagen? Ich habe den gleichen Fehler seit mehreren Jahren in meiner Erklärung gemacht. Soll ich das Ganze jetzt für 2002 & 2004 verbessern oder alles so lassen?
Kann mir jemand helfen?

Danke schon mal im vorraus,
Michael.
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Alt 28.10.2006, 10:53   #2
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Zitat:
Soll ich das Ganze jetzt für 2002 & 2004 verbessern oder alles so lassen?
wenn du diese Jahre bereits eingereicht hattest und die Bescheide bestandskräftig geworden sind halte ich diese Forderung für sehr komisch. Sicherlich kann das Finanzamt die Sachen anfordern, ob der bisherige Bescheid jedoch noch geändert werden kann ist eine andere Sache.
Du könntest den Fehler natürlich auch selbst korrigieren im Hinblick auf § 4 Abs. 2 S. 1 EStG, der auch für die Einnahmen-Überschussrechnung gilt. Ich würde es jedoch nicht machen, da das Finanzamt erstmal eine Änderungsvorschrift finden muss.

Wurde noch keine Erklärung eingereicht, so kann das Finanzamt diese auch fordern, da die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Den Fehler solltest du dann auch berichtigen.

Was war denn der Fehler in der Gewinnermittlung 2005 und was steht in den alten Bescheiden aus 02 und 04 ("Dieser Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig ..." - wie lautet der genaue Text unter dem Abrechnungsteil) ???

Gruß
Sven
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Alt 28.10.2006, 18:23   #3
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Lucie kann nur besser werden
Das sieht so aus, als ob eine Vorprüfung gemacht werden soll.Evtl.kann die Einleitung eines Bußgeld-oder Strafverfahrens folgen.
Ziehen Sie einen Steuerberater hinzu.
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Alt 29.10.2006, 10:51   #4
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Zitat:
Ziehen Sie einen Steuerberater hinzu.
das wird sicherlich nützlich sein. Aber was soll denn eine Vorprüfung sein? Steuerbescheide können nur geändert werden, wenn Änderungsmöglichkeiten bestehen und wenn diese nicht besteht hilft auch die 1000. Prüfung dem Finanzamt nicht weiter, selbst wenn der Fehler noch so groß ist.

An ein Bußgeld oder Strafverfahren würde ich nicht unbedingt denken, da man in diesen Fällen zumindest fahrlässig einige Sachen verschwiegen haben muss. Bei nichtberatenen Steuerpflichtigen sehe ich für so etwas keinen Raum, da die Rechtsprechung andere Pflichten als beim beratenen Steuerpflichtigen voraussetzt. Zumindest kenne ich keine Fälle bei denen dies in unserem Finanzamtsbezirk der Fall war, da zumeist Unwissenheit die Ursache ist.

Gruß
Sven
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Alt 29.10.2006, 12:59   #5
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Lucie kann nur besser werden
@sven
Ganz so einfach ist die Sache nicht.
Beispiel ( widerlegbar, ich weiß )
Ein Gastwirt/ Restaurant bewirtet seit Jahren häufiger seine Großeltern kostenlos und verbucht nicht die erforderlich PE.
In 2005 bemerkt das FA dies, der Steuerbescheid wird berichtigt und die Mehrsteuer gezahlt.
Nun werden die Vorjahre nochmals angesehen und die Entnahmen sind irgendwie zu niedrig.
Durch die Erfahrung aus 2005 muss der Gastwirt nun erkannt haben, dass seine Steuererklärungen der Vorjahre ebenfalls fehlerhaft waren. Nach § 153 Abs. 1 AO ist er verpflichtet, diese zu berichtigen.
Das FA hat bisher keinen sog. begründeten Anfangsverdacht für die Vorjahre und möchte sich zunächst informieren. Ginge durch eine BP, geht aber auch vom grünen Tisch aus.
Hinzu kommt in diesem Fall, dass möglicherweise gar keine Gewinnermittlung eingereicht worden ist.
Also: ab zum Steuerberater, der wird hoffentlich wissen, was zu tun ist!
Lucie
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Alt 29.10.2006, 14:12   #6
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Zitat:
Nun werden die Vorjahre nochmals angesehen und die Entnahmen sind irgendwie zu niedrig.
Durch die Erfahrung aus 2005 muss der Gastwirt nun erkannt haben, dass seine Steuererklärungen der Vorjahre ebenfalls fehlerhaft waren. Nach § 153 Abs. 1 AO ist er verpflichtet, diese zu berichtigen.
§ 153 AO kommt in meinen Augen nur für Fälle in Betracht, in denen eine Erklärung eingereicht wurde aber die Steuer noch nicht festgesetzt wurde. In den Fällen mit Steuerfestsetzung kommen halt nur die Änderungsvorschriften zur Geltung und § 153 AO gehört nicht zu diesen.

Würde man den 153 AO auch auf die Fälle ausweiten in denen eine Steuerfestsetzung vorliegt, so müsste man die Berichtigungsanzeige stets als Antrag auf Änderung im Sinne von § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO interpretieren und es kann ja nicht sein, dass man auf der einen Seite sagt, dass eine Änderung zuungunsten nur auf Antrag möglich ist und auf der anderen Seite der Steuerpflichtige dazu verpflichtet wird diesen Antrag zu stellen. Ansonsten wäre auch eine Unterscheidung in § 171 Abs. 3 und 9 AO hinsichtlich der Festsetzungsverjährung entbehrlich.

Daher sehe ich in dem Gastwirtfall auch keine Berichtigungspflicht, da bereits Erklärungen eingegangen sind. Das Finanzamt hat aber im Rahmen der Ermittlungspflicht den Sachverhalt auszuwerten und wenn dieser sich über mehrere Jahre erstreckt werden natürlich auch diese Jahre geändert, sofern eine Änderungsmöglichkeit besteht (zumeist: neue Tatsache § 173 AO).

Gruß
Sven
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Alt 29.10.2006, 20:21   #7
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@sven schrieb:
§ 153 AO kommt in meinen Augen nur für Fälle in Betracht, in denen eine Erklärung eingereicht wurde aber die Steuer noch nicht festgesetzt wurde. In den Fällen mit Steuerfestsetzung kommen halt nur die Änderungsvorschriften zur Geltung und § 153 AO gehört nicht zu diesen.

nein, so ist es nicht und es wird bei der Finanzverwaltung so gehandhabt, wie bereits von mir dargelegt.
Der zu befragende Steuerberater sollte die "Nachmeldung" nach § 153 AO erstellen und hoffen, dass das FA darauf eingeht.
Lucie

Geändert von Lucie (30.10.2006 um 00:01 Uhr).
Lucie ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.10.2006, 20:52   #8
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Checker1 macht alles soweit korrekt
Hi Michi,

schon zwei mal hatte ich in der Vergangenheit Anfragen nach Unterlagen vom FA, letztes Jahr war sogar ein Fehler in den Anschlußwerten.

Jedenfalls hat mir eine befreundete Bilanzbuchhalterin empfohlen soviel wie möglich Unterlagen zu den Fragen einzuschicken. Auch darüber hinausgehend, um zu zeigen das man voll hinter den Sachen hinterher ist und die Fragen ernst nimmt.
Bisher konnte ich die Punkte im direkten Dialog mit dem Sachbearbeiter immer noch aufklären.

Checker1
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Alt 30.10.2006, 08:07   #9
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Michi_F macht alles soweit korrekt
Vielen Dank für die vielen Informationen.
Ich werde die angeforderten Unterlagen erstmal unkorrigiert zum Finanzamt schicken und sehen, was passiert.
Ansonsten habe ich eh vorgehabt, mir einen Steuerberater zuzulegen.

Schöne Grüße,
Michael
Michi_F ist offline   Mit Zitat antworten
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