|
Private Ausgaben in die Buchhaltung ??
Wenn ich als Unternehmer eine Internet-Dienstleistung eines US Unternehmens in Anspruch nehme, dann liegt der Leistungsort gemäß §3a UStG in Deutschland. Daher schulde ich gemäß §13b UStG die Umsatzsteuer und zwar auch dann, wenn ich die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich (also privat) beziehe (so steht es in §13b...kann jeder nachlesen). Also beispielsweise wenn ich ein Online Spiel eines US Anbieters spiele. Nun müsste das doch so wie ich das sehe auch in meine Buchhaltung aufgeführt werden. Das heisst wenn ich eine Leistung privat in Anspruch nehme dann erfährt davon jeder der Zugriff auf meine Buchhaltung hat. Steuerprüfer, evtl. Mitarbeiter, Steuerberater etc. Das empfinde ich als massiven Eingriff in meine Privatsphäre. Noch schlimmer: Ich muss bei jeder Dienstleistung die ich in Anspruch nehme einen Steuerberater aufsuchen und ermitteln lassen wo der Leistungsort liegt und wenn es unklar ist, dann fällt MwSt an. Sagen wir ich kaufe ein XBox 360 Zusatzpack für ein Spiel. Jetzt muss ich ermitteln ob hier ein Vertrag mit MS Deutschland oder MS USA zustande gekommen ist oder vielleicht mit dem Spielehersteller und muss das in meiner Buchhaltung aufführen und jedem Knilch vom Amt offen legen was ich privat für Dienstleistungen nutze (denn der Leistungsort liegt gemäß §3a in D; wenn der Anbieter im Ausland ist dann schulde ich als Unternehmer gemäß §13b UStG die Umsatzsteuer auch bei privat genutzten Leistungen). Verfassungsklage gab es schon...wurde abgewiesen.
Meine Frage wäre nun: Sehe ich es richtig, dass solche Ausgaben in der Buchhaltung klar bezeichnet werden müssen (etwa "Software XY, Jahresabo"), oder reicht etwas wie "private Ausgabe im Sinne des §13b UStG" ? Wenn ich jetzt schon offen legen muss was ich privat kaufe dann geht es langsam echt zu weit.
P.S.: Bitte jetzt keiner behaupten das wäre nicht so, man müsste für sowas keine MwSt zahlen. Bitte lest §3a und §13b UStG...
|