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Thema: Frage zu Rechnung ins Ausland

  1. #1
    TP-Junior hansmaiser macht alles soweit korrekt
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    Frage zu Rechnung ins Ausland

    Hallo,

    habe vor eine Yachtcharter-Agentur zu betreiben. D.h. ich vermittle Yachtcharter-Angebote aus dem Ausland (nicht EU). Habe einen Vertrag mit einem ausländischen Charter-Unternehmen, so dass mir ein bestimmter Prozentsatz vom vermitellten Umsatz als Provision zusteht.

    Bsp: Ein Woche Charter kostet 3000 Euro (inkl. 20% VAT)
    Ich habe eine Provision von 10% auf den Nettoumsatz -> Im Beispiel würde das bedeuten, dass ich 2500 Euro * 10% = 250 Euro Provision bekommen würde. Soweit ist denke ich alles klar.

    Jedoch stelle ich mir die Frage, ob ich bei der Rechnung, die ich der Charter-Firma zuschicke, noch mal Mwst dazu kommt. D.h. 250 Euro + 16% = 290 Euro in Rechnung stellen muss oder gar keine Mwst ausweisen muss, da das eine Rechnung für das Ausland ist und somit nur 250 Euro in Rechnung stelle?

    Wäre für eure Hilfe sehr dankbar!!

  2. #2
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    Soweit ist denke ich alles klar.
    ähm...
    3000 * 20/120 = 500
    3000 - 500 = 2500 * 10 % = 250

    jupp, klar

    Jedoch stelle ich mir die Frage, ob ich bei der Rechnung, die ich der Charter-Firma zuschicke, noch mal Mwst dazu kommt. D.h. 250 Euro + 16% = 290 Euro in Rechnung stellen muss oder gar keine Mwst ausweisen muss, da das eine Rechnung für das Ausland ist und somit nur 250 Euro in Rechnung stelle?
    bevor ich jetzt 5 Seiten schreibe frage ich einfach mal, wie die Vertragsgestaltungen aussehen. Provision heißt ja für gewöhnlich: Handeln in "fremdem Name" und auf "fremde Rechnung".

    fremder Name = der Käufer bzw. derjenige, der auf das Yachtcharter-Angebot eingeht, weiß, dass du lediglich Vermittler bist
    fremde Rechnung = du bist an den Preisvorgaben des Verkäufers gebunden

    Trifft dies auch bei dir zu?

    Gruß
    Sven
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  3. #3
    TP-Junior hansmaiser macht alles soweit korrekt
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    Hmm, so 100% kann ich das nicht beantworten. Denn der Vercharter hat mir folgende (ihm gängige) Vorgehensweise vorgeschlagen:
    Es wird dem Kunden ein Vertrag zwischen den 3 Parteien ausgehändigt. Dort stehen die Adressdaten des Chartesunternehmens, der Vermittlungsagentur und des Charterers. Der Vertrag soll von allen drei Parteien unterschrieben werden.
    Das soll es auch schon gewesen sein, d.h. dieser Vertrag ist zugleich die Rechnung.

    Diesen Vertrag schicke ich dem Kunden, er unterschreibt ihn, schickt ihn mir zurück. Dieser wird dann dem Vercharter geschickt und unterschrieben zurück geschickt. Danach sende ich dem Kunden den von allen Parteien unterschriebenen Vertrag zurück.
    Heisst das, dass ich in "fremden Namen und fremder Rechnung handle"? Bin noch relativ neu in diesem Gebiet, deshalb weiss ich es nicht genau...

    Noch was, ich bin an die Preisvorgaben des Vercharters gebunden.

  4. #4
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    @Sven:

    Hab ich dich mit meiner Antwort etwas verwirrt oder warum kommt jetzt keine Antwort mehr. Dachte eigentlich, dass jetzt klarer sein sollte, was du mir antworten wolltest?

    So wie ich Sven verstanden habe, handle ich in fremden Namen (da der Kunde weiss, dass ich nur Vermittler/Agent bin) und in fremder Rechnung (die Preise macht die Charter-Firma). Also müsste ich doch theoretisch in "Handeln in fremdem Name und auf fremde Rechnung" handeln oder?

    Es ist nicht so, dass ich mich nicht versucht habe mit der Materie zu beschäftigen, jedoch verstehe ich nicht immer die Sprache der Juristen. Deshalb kann ich mit solchen Formulierungen wie "Handeln in fremdem Name und auf fremde Rechnung" nicht immer zu 100% was anfangen. Ich vermute zwar, dass ich so handle, aber 100% sicher weiss ich es eben nicht. Deshalb erhoffe ich mir, dass mir hier vielleicht ein paar Leute weiterhelfen können...

    Ich könnte auch zum Steuerberater gehen, jedoch sitze ich gerade im Ausland und bin erst in 2 Monaten wieder in Deutschland. Deshalb hab ich auch schon eine Beratung per Email von einem Steuerberater in Anspruch genommen. Jedoch hab ich da auch nur solche Sätze wie "Handeln in fremdem Name und auf fremde Rechnung" bekommen, aber nicht wirklich erklärt, ob das auch auf meinen Fall zutrifft. Deshalb war das eher ein reinfall...

    Ich würde euch nochmals bitten, mir bei diesen Fragestellungen zu helfen. Wenn ihr weitere Informationen braucht, dann sagt mir einfach Bescheid.

    Vielen Dank im Vorraus!

    Grüße hansmaiser

  5. #5
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    Hab ich dich mit meiner Antwort etwas verwirrt oder warum kommt jetzt keine Antwort mehr. Dachte eigentlich, dass jetzt klarer sein sollte, was du mir antworten wolltest?
    auch ich führe ganz nebenbei noch ein Privatleben.

    Ich versuche mal etwas Licht in das Dunkel zu bringen, was nicht ganz einfach ist, da man schon ein bisschen Vorkenntnisse im Bereich des Umsatzsteuerrechts haben sollte (Stichwort: Ort der sonstigen Leistung, § 3a UStG)

    Nach der Beschreibung trifft das von mir besagte "Handeln im fremden Namen und auf fremde Rechnung" zu. Du erbringst also eine sogenannte "Vermittlungsleistung".

    Diese ist dann in D zu versteuern, wenn dir der Interessent eine deutsche UStID-Nr. gibt (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 2 UStG). Macht er dies nicht, gilt § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG, der da sagt, dass es auf die vermittelte Leistung ankommt.

    Wird die vermittelte Leistung in D besteuert, wird auch die Vermittlungsleistung in D besteuert. Um festzustellen ob dies der Fall ist, muss man also die Leistungsbeziehung vom Charterunternehmer an den Endkunden betrachten. Da es sich vermutlich um Privatkunden bzw. um Unternehmer handelt, die diese Leistung aber für ihren Privatbereich beziehen, gilt die Leistung dort ausgeführt, wo das Charterunternehemn seinen Sitz hat. Hat das Charterunternehmen seinen Sitz in Deutschland, so ist die Leistung in D zu versteuern, ansonsten ist die Leistung nicht steuerbar und auch keine USt in Rechnung zu stellen.

    Gruß
    Sven
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  6. #6
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    WOW, das ist genau die Antwort, die ich gesucht habe!!!
    Ich wollte dir nicht dein Privatleben, verkürzen mit meinen Fragen. Ich dachte nur, dass es durch meine Posts irgendwelche unverständlichkeiten gibt und deshalb konnte niemand antworten.

    Fazit: Da das Charterunternehmen seinen Sitz hat im Ausland, muss ich keine Ust auf meine Vermittlungsleistung in Rechnung stellen.

    Wie sieht es aus, wenn ein Unternehmen eine Yacht chartert, um z.B. einen Werbespot auf der Yacht zu drehen. Also wenn es nicht für private Zwecke verwendet wird, sondern für Geschäftliche, muss ich dann Ust in Rechnung stellen?

    Vielen Dank für deine Hilfe Sven!

    Grüße Hans

  7. #7
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    Wie sieht es aus, wenn ein Unternehmen eine Yacht chartert, um z.B. einen Werbespot auf der Yacht zu drehen. Also wenn es nicht für private Zwecke verwendet wird, sondern für Geschäftliche, muss ich dann Ust in Rechnung stellen?
    fangen wir wieder vorne an um ein bisschen System reinzubekommen.

    In Deutschland werden nur Leistungen besteuert, die im Inland ausgeführt werden, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
    Zitat Zitat von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
    Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
    1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
    Jetzt stellt sich die Frage, wann ein Umsatz im Inland als ausgeführt gilt. Dazu schreiben § 3 Abs. 5a UStG und § 3a Abs. 1 UStG Prüfungsreihenfolgen vor. § 3 Abs. 5a UStG bezieht sich dabei auf die Lieferung von Gegenständen, während § 3a Abs. 1 UStG sich auf Dienstleistungen bezieht. Die Vermietung von Yachten stellt denke ich unstreitig eine Dienstleistung dar, demnach ist also § 3a Abs. 1 UStG maßgebend.
    http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html

    Dort steht also, dass der Sitz des Unternehmers maßgebend. § 3a Abs. 1 UStG ist jedoch erst anzuwenden ist, wenn die anderen Paragraphen und Absätze nicht zutreffen, so dass wir mal durchgehen

    § 3b UStG: dort steht etwas von Beförderungsleistungen und hier merke ich gerade, dass ich in meinem vorigen Posting fälschlicherweise auf den Sitz verwiesen habe. Es handelt sich vielmehr um eine Personenbeförderungsleistung, so dass § 3b Abs. 1 UStG maßgebend ist. Es ist also auf die bewirkte Strecke abzustellen. Wird also in deutschen Gewässern gefahren, so ist der Teil der Strecke auch in D zu versteuern. Für den restlichen Teil fällt keine Steuer an unabhängig davon ob der Kunde eine Privatperson ist oder ein Unternehmer.

    Gruß
    Sven
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  8. #8
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    @Sven:

    Perfekt, da alles im Ausland stattfindet, muss ich also keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

    Vielen vieln Dank für deine Hilfe!

    Kann dieses Forum wirklich nur weiter empfehlen.

    Grüße hansmaiser

  9. #9
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    btw: auch wenn diese Yachtfahrten nicht als Beförderungsleistungen eingestuft würden (hab' da so'n mullmiges Gefühl dies darunter zu subsummieren, zumal es ja oftmals keine Beförderungsleistungen sind, sondern Spaßveranstaltungen), wäre trotzdem § 3a Abs. 1 UStG und somit der Sitz des leistenden Unternehmers maßgebend, zumal eine Yacht unstreitig ein Beförderungsmittel darstellt und somit § 3a Abs. 3 UStG in Verbindung mit § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG nicht greift. Es würden sich also Unterschiede in der gesetzlichen Begründung ergeben, nicht jedoch im Endergebnis.

    Gruß
    Sven
    Geändert von SvenWeb (10.11.2006 um 22:46 Uhr)
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