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14.11.2006, 17:22
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#1
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TP-Member
Registriert seit: Apr 2005
Ort: Hannover
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Einkommenssteuer ?
Hallo,
muss ich als Kleinunternehmer Einkommenssteuer zahlen,wenn ich über einen Betrag von ca. 7600€ komme ?
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14.11.2006, 17:28
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#2
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Freibetrag ist 7664 € - aber bei der EkSt. kommt es ja auch immer auf deine pers. Verhältnisse an und das hat rein gar nix mit der Kleinunternehmerregelung zu tun.
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14.11.2006, 17:35
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#3
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TP-Member
Registriert seit: Apr 2005
Ort: Hannover
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also ich frage, weil ich mein schulgeld absetzten möchte. Um die szu tun, muss ich ja Einkommenssteuer zahlen, was ja nun der Fall ist, da ich über 8000€ verdient habe (Kleinunternehmen als Webdesigner)
Richtig ?
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14.11.2006, 18:44
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#4
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TP-Specialist
Registriert seit: Oct 2006
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Wo wäre das Problem, wenn Du unter dem genannten Betrag bleibst und es nicht absetzten kannst? Dann mußt Du ja schließclih gar keine Steuern zahlen? VErstehe das Problem nicht so ganz.
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14.11.2006, 18:55
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#5
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TP-Member
Registriert seit: Apr 2005
Ort: Hannover
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ich bin ja über den genannten Betrag und wollte deshalb das Schulgeld von der Einkommenssteuer absetzten.
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14.11.2006, 18:58
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#6
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Bekommen deine Eltern für dich noch Kindergeld?
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14.11.2006, 19:01
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#7
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TP-Member
Registriert seit: Apr 2005
Ort: Hannover
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ja haben sie bis diesen Monat
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14.11.2006, 19:09
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#8
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Dann weist du ja sicher das:
"... wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, ..... , von nicht mehr als 7680 € im Kalenderjahr hat."
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14.11.2006, 19:18
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#9
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TP-Member
Registriert seit: Apr 2005
Ort: Hannover
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wie jetzt ?
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14.11.2006, 20:28
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#10
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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wie es da steht.
Beträgt der Gewinn aus Gewerbebetrieb und die sonstigen Gewinne bzw. Überschüsse der Einnahemn über die Werbungskosten mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Du musst also unter die Grenze kommen.
Schulgeld kann in der Regel nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. § 10 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9 EStG, weiß ich jetzt nicht aus dem Kopf. Diese werden beim Kindergeld jedoch nicht berücksichtigt. Um was für ein Schulgeld handelt es sich denn genau?
Gruß
Sven
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14.11.2006, 20:38
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#11
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TP-Member
Registriert seit: Apr 2005
Ort: Hannover
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ah durcheinander....also kann ich selber nun mein eigenes Schulgeld absetzten ? (von den Einnahmen durchs Webdesign) Es handelt sich um eine staatlich anerkannte Privatschule. (130€ im Monat)
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14.11.2006, 20:50
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#12
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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also kann ich selber nun mein eigenes Schulgeld absetzten ?
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das kommt davon wenn man nicht ins Gesetz schaut. Hab' ihn geade mal nachgeschlagen, der § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gilt nur für deine Eltern, die können 30 % des Schulgeldes in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abziehen.
Für dein Kindergeld wäre es jedoch eh irrelevant, da Sonderausgaben hierbei nicht berücksichtigt werden. Wenn es sich um eine allgemeinbildende Schule handelt ist da gar nichts zu machen. Ansonsten könnte man evtl. über die Schiene der vorweggenommenen Werbungskosten/Betriebsausgaben etwas erreichen, was auch für's Kindergeld gehen würde. Dazu müsste man aber mehr wissen und ich müsste mich da auch näher mit beschäftigen und da individuelle Hilfeleistung sowieso nicht erlaubt ist will ich diesen Bereich auch nicht weiter diskutieren.
Gruß
Sven
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15.11.2006, 13:41
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#13
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TP-Moderator
Registriert seit: Dec 2001
Ort: Heidelberg
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Zitat:
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Zitat von Sven
Ansonsten könnte man evtl. über die Schiene der vorweggenommenen Werbungskosten/Betriebsausgaben etwas erreichen, was auch für's Kindergeld gehen würde.
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Ich glaube, so hat sich mal ein cleverer Student seine Privatuni bezahlt und seitdem geht das nicht mehr. Die entsprechende Lücke wurde geschlossen.
Hab ich vor einiger Zeit gelesen und fand es traurig, weil mich das auch betrifft. Von daher berichtigt mich bitte! 
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15.11.2006, 20:14
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#14
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Hab ich vor einiger Zeit gelesen und fand es traurig, weil mich das auch betrifft. Von daher berichtigt mich bitte!
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so pauschal kann man das nicht sagen. Vom Abzug ausgeschlossen wurden nach § 12 Nr. 5 EStG Kosten für ein Erststudium und für eine Erstberufsausbildung, sofern diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnis ausgeführt wurden
Ich hatte jetzt aber vor ein paar Wochen bereits die ersten Urteile gesehen, die den Abzug zulassen von daher müsste man sich den Einzelfall anschauen, ob der Fall auf das Urteil übertragbar ist.
Gruß
Sven
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16.11.2006, 00:07
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#15
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TP-Moderator
Registriert seit: Dec 2001
Ort: Heidelberg
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Danke, dann behalte ich das doch noch im Auge ...
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