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Thema: AGB bzw Rückgaberecht bei Hygiene/Kosmetikartikeln

  1. #1
    TP-Junior Leinad macht alles soweit korrekt
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    AGB bzw Rückgaberecht bei Hygiene/Kosmetikartikeln

    Hallo!

    Mich würde interessieren, wie es mit dem Rückgaberecht bei Hygieneartikeln wie Cremes etc ausschaut.

    Muss dem Käufer hier auch ein Rückgaberecht eingeräumt werden, wenn er meint, das Produkt habe nicht die gewünschte Wirkung nach 10 Tagen, es riehct nicht gut oder etwas in der Art?

    Weil, das Produkt ist dann ja eigentlich nicht weiter verwendbar... wer will schon eine Creme kaufen, wo schon jmd anderes rumgefingert hat..

    Kann man solche Artikel irgendwie aus der Rücknahme rausnehmen oder sollte man diese Produkte selbst mit nem Siegel versehen und sagen dass man nur original versiegelte Produkte zurücknimmt?


    Finde hierzu leider nicht viel Informationen...

  2. #2
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    Schau doch mal, was die großen so schreiben.

    http://www.douglas.de/special/hilfe05.tem#05

    Alber ich sehe da kein Problem, CDs und Software ist ja auch nur verpacket/versiegelt in die Regelung einbezogen.
    Gruß Mark

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  3. #3
    TP-Junior Leinad macht alles soweit korrekt
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    naja, douglas ist wie gesagt auch einer der großen die können es sich leisten auch verschmodderte ware zurückzunehmen...

    nur wäre was müheslig selber artikel zu "versiegeln" (fragt sich erstmal womit) denn generell sind die tuben und tiegel ja einfach zu öffnen bzw auszupacken.

    quelle.at z.b. sagt, dass kosmetikartikel nicht rückgegeben werden können.
    bei quelle.de steht davon nichts... is deutschland echt so traurig?

  4. #4
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    Ist die Frage, wie oft sowas vorkommt und ob man es nicht evtl. einfach als guten Service reinschreibt. Ein derartiges Angebot hebt letztendlich auch das Vertrauen in die Ware beim potentiellen Käufer.

  5. #5
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    Hab mal nachgeschaut ... scheint strittig zu sein:
    http://www.agb-giftkueche.de/kapitel...frueckgabe.php
    Gruß Mark

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  6. #6
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    laut gültiger Gesetzgebung für online/Versandhandel

    hat der Kunde Anpruch auf "Prüfung der Ware, wie z.B. auch in einem Ladengeschäft möglich wäre" (so ungefähr lautet die Formulierung im entsprechenden Gesetz, in unseren FAQ oder per goggle findet sich garantiert der genaue Paragraph sofort)

    hast du als Händler bei Rückgabe (Widerruf des Kaufvertrages) immer Anspruch auf Erstattung einer "Wertminderung"

    ich denke, zwischen diesen "Polen" musst du dich bewegen

  7. #7
    TP-Junior Leinad macht alles soweit korrekt
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    Danke für den Link. Vielleicht kennt sich ja jemand juristisch in diesem Gebiet aus, dies scheint ja wohl eine grauzone zu sein, oder?

    Klar, generell ist es kundenfreundlicher und seriöser wenn man dem Kunden generell erlaubt alles zurückzugeben...
    Allerdings gehe ich erstmal vom Schlimmsten aus. Ich möchte mich einfach nur vorher absichern und meine Optionen wissen.

    Gruß

    Leinad

  8. #8
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    Du willst Sicherheit? Dann geh zum Anwalt.
    Was bringt es, wenn hier einer sagt, ja oder nein, wenn es nicht stimmt und ne Abmahnung flattert in den Kasten?
    Zumal hier keine Rechtsberatung erfolgen darf.
    Gruß Mark

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  9. #9
    TP-Junior Leinad macht alles soweit korrekt
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    Wau, hier gibts ja schnelle Antworten :-)

    Guter Punkt von Dir

    Natürlich möchte ich mir erstmal soweit es geht die Anwaltskosten ersparen
    Bin ja momentan auch noch in der Planung. Daher wollte ich mich erstmal generell erkundigen, ob hier einige bereits Erfahrung damit gemacht haben oder Genaueres wissen.

    Fragen kann ja nie schaden

  10. #10
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    Wenn du dafür Rückgaberecht einräumen musst/willst, deck doch deine Kosten über die genau definierte Wertminderung für diese Artikel ab... z.B. soundsoviel bei Siegelbruch(ein Siegel kann ein kleines hübsches Aufkleberchen sein), soundsoviel bei fehlen bis zu 10% des Produktgewichtes usw.

    Meist steht ja in den AGB nur drin, das sich der Kunde u.U. 'ne Wertminderung gefallen lassen muss, vielleicht schreckt eine genau definierte Angabe vor zu intensiver Prüfung den Kunden davor ab.

  11. #11
    TP-Moderator Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Adromir lebt für das TP und seine User Avatar von Adromir
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    Wobei ich mich frage, ob die Wertminderung bei Kosmetika nicht automatisch 100% ist. Ist denn die Ware noch weiterverkaufbar, oder ist es vieleicht wie bei Essen? Das darf man ja auch nicht weiter geben. Selbst wenn man sicher stellen könnte, daß da niemand dran rumgefingert hat..
    Je größer der Deppenfaktor, desto gigantischer das Bescheidwissergefühl
    -Dieter Nuhr

  12. #12
    TP-Junior Leinad macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von Adromir
    Wobei ich mich frage, ob die Wertminderung bei Kosmetika nicht automatisch 100% ist. Ist denn die Ware noch weiterverkaufbar, oder ist es vieleicht wie bei Essen? Das darf man ja auch nicht weiter geben. Selbst wenn man sicher stellen könnte, daß da niemand dran rumgefingert hat..
    Genau!! Ist das Produkt genutzt kann man es nicht mehr weiterverkaufen... Genau wie mit Dessous/Unterwäsche ...
    Zumindest empfinde ich so ...

    Bin gerade dabei mich nach Sicherheitsetiketten umzuschauen, und sobald dieses dann durch Öffnen verstört bzw beschädigt wurde, würde das Rückgaberecht entfallen... Ist halt die Frage ob das Zulässig wäre in den AGB.

  13. #13
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    Müsste man sich mal wirklich bei nem Anwalt erkundigen, ob der weiterverkauf überhaupt zulässig ist.

    Ich meine, wer würde schon ein Tiegel Creme kaufen, der von jemand anders schon geöffnet und getestet wurde.. Weiß man, was daß für ein Ferkel war? So gerade auf dem Klo gewesen und sich ohne die Hände zu waschen mal ne Probe von der Creme ins Gesicht patschen..

    Aber wie wäre vieleicht die Idee, eine kleine Warenprobe mitzuschicken (wie sie manchmal in Zeitungen zu finden sind), und dann per AGB auszuschließen, eine geöffnete Hauptware umzutauschen, weil der Kunde ja durch die Probe die Möglichkeit hat zu testen..
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    -Dieter Nuhr

  14. #14
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    Zitat Zitat von Adromir
    Aber wie wäre vieleicht die Idee, eine kleine Warenprobe mitzuschicken (wie sie manchmal in Zeitungen zu finden sind), und dann per AGB auszuschließen, eine geöffnete Hauptware umzutauschen, weil der Kunde ja durch die Probe die Möglichkeit hat zu testen..
    Nun ja,
    a) kann ein Interessent ja auch direkt erst eine Probe anfordern, ABER
    b) gibt es nicht für jedes Produkt auch tatsächlich Proben.

    Mh. Unter welches "Recht" fällt dieses ganze Thema eigentlich, also worauf muss ein Anwalt hier spezialisiert sein, damit man mal dort nachfragen kann...

  15. #15
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    Siegelaufkleber sollten eigentlich kein Problem sein zu bekommen.

    Ggf auf Artikel verzichten, von denen es keine Probepackungen gibt?

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