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26.11.2006, 00:40
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#1
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TP-Senior
Registriert seit: Jan 2006
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domains keine betriebsausgabe?
ich bin gerade auf folgenden artikel gestossen:
http://www.anwaltseiten24.de/gericht...bsausgabe.html
versteh ich das richtig: domainnamen (also die jährichen kosten hierfür) kann ich nicht als betriebsausgabe geltend machen?
oder wie ist das gemeint? 
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26.11.2006, 00:49
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#2
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Jo, so versteh ich das auch. Allerdings bleiben imho die Hostingkosten der Website davon unberührt.
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26.11.2006, 01:30
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#3
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TP-Special Mod
Registriert seit: May 2001
Ort: Arnsberg - Sauerland
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äähhhmmmm ...
ich glaube, ihr versteht das falsch
ist aber auch völlig wirr formuliert
es geht anscheinend nicht darum, ob Domainmiete Betriebsausgaben sind, sondern ob es abschreibbare Betriebskosten sind
Zitat:
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Einen im Laufe der Zeit eintretenden Wertverzehr – und damit die Möglichkeit, Absetzungen für Abnutzung vorzunehmen - vermochte das Gericht nicht zu erkennen.
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das bezieht sich ja eindeutig auf die Möglichkeit der AfA, was bei den Anschaffungskosten der Domain im Streitfall - 8700 €  - ja durchaus eine steuerliche Überlegung wert ist. Und konkret verneint das Gericht im Urteil, dass ein Domainkauf "abgeschrieben" werden kann.
An anderer Stelle steht
Zitat:
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Daher sei das entgeltlich von einem Dritten erworbene Wirtschaftsgut mit den Anschaffungskosten aktivierbar.
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das heißt für mich: AfA ist nicht, aber als Kosten sofort (= im Anschaffungsjahr) natürlich doch "aktivierbar"
im Widerspruch steht dieser Satz:
Zitat:
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Eine Berücksichtigung der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben kann deshalb allenfalls bei einer eventuellen Veräußerung (oder Entnahme) in Betracht kommen.
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der erscheint mir im Kontext der ganzen Entscheidung irgendwie falsch zu sein ...
Bezieht sich im Übrigen auf ein Urteil von 2004 ... also echt alter Toback ...
halte meinen Stb. für recht kompetent, und der bucht Domainmieten genau wie Hosting-kosten und Flatrate ganz selbstverständlich als Betriebsausgaben ...
alles andere würde doch auch jeglicher Logik entbehren:
die Miete für mein "offline"-Ladenlokal, genau wie Nebenkosten Strom, Wasser, Telefon ... sind auch Betriebsausgaben, warum sollten die vergleichbaren Kosten für mein "online"-Ladenlokal dieses nicht sein? 
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26.11.2006, 01:33
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#4
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Eben, deine letzten 2 Ziate stehen im Widerspruch.
Und warum es keine Ausgaben sein sollen... weil die Domain sich nicht abnutzt 
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26.11.2006, 02:55
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#5
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Guest
Registriert seit: May 2005
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Ich verstehe das so, dass der Kläger die Domain von einem Dritten gekauft hat. Also nicht von einem Registrar, sondern jemand anderes hat vorher die Domain gekauft und er hat sie von diesem abgekauft (daher auch der hohe Betrag). Diese Abkaufkosten will dann das Gericht scheinbar nicht absetzen lassen, weil das etwa so ist wenn man jemandem eine Marke abkauft. Um die jährliche Registrierungsgebühr des Registrars geht es meiner Meinung nach bei dem Urteil nicht. Genauso kann man dann wahrscheinlich den Kauf einer Marke nicht absetzen, wohl aber die Registrierungsgebühr beim Amt... (das ist jetzt aber reine Spekulation)
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26.11.2006, 09:58
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#6
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TP-Specialist
Registriert seit: Oct 2006
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Na ja. Mal ehrlich: Eine Domain registrieren und weiterleiten kostet z. B. bei Strato 0,19 € im Monat, macht gute 2 € im Jahr. Da zerbreche ich mir ehrlich gesagt keinen Kopf drüber, ob das FA das am Ende als Betriebsausgabe anerkennt oder nicht.
Wenn man für knappe 9000 Euro (was war DAS denn für eine Domain????) eine Domain kauft sollte man vorher mal den Steuerberater fragen.
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26.11.2006, 10:47
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#7
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Guest
Registriert seit: May 2005
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Zitat:
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Zitat von ThomasMo
Na ja. Mal ehrlich: Eine Domain registrieren und weiterleiten kostet z. B. bei Strato 0,19 € im Monat, macht gute 2 € im Jahr. Da zerbreche ich mir ehrlich gesagt keinen Kopf drüber, ob das FA das am Ende als Betriebsausgabe anerkennt oder nicht.
Wenn man für knappe 9000 Euro (was war DAS denn für eine Domain????) eine Domain kauft sollte man vorher mal den Steuerberater fragen.
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Für Leute die z.B. Domain Registration resellen ist das halt nicht so easy. Die machen evtl. nur minimale Gewinne und haben kein Geld für einen Steuerberater. Für die ist die Frage wichtig.
Aber ich sehe es einfach so, dass nur Vermittlungsgebühren nicht abgesetzt werden können. Registrationsgebühren schon. Das ist ja eine normale Dienstleistung. Hier besteht die Leistung ja nicht im Übertragen eines Nutzungsrechtes sondern im Einrichten und Aufrechterhalten der Domain aus technischer Sicht.
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26.11.2006, 12:01
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#8
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TP-Specialist
Registriert seit: Oct 2006
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Wenn man explizit in der Branche aktiv ist ist es natürlich anders. Aber gerade dann sollte man entsprechende Auskünfte einholen bevor man loslegt.
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26.11.2006, 12:03
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#9
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Guest
Registriert seit: May 2005
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Zitat:
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Zitat von ThomasMo
Wenn man explizit in der Branche aktiv ist ist es natürlich anders. Aber gerade dann sollte man entsprechende Auskünfte einholen bevor man loslegt.
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Auf die Idee, dass man sowas nicht absetzen kann musst du als Normalsterblicher erstmal kommen. Vor allem wenn man vom Finanzamt so Auskünfte kriegt wie "Alles was plausibel ist kann man absetzen".
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26.11.2006, 13:11
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#10
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TP-Specialist
Registriert seit: Oct 2006
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Ein Reseller ist von dem Urteil ja nicht unbedingt betroffen ("Eine Berücksichtigung der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben kann deshalb allenfalls bei einer eventuellen Veräußerung (oder Entnahme) in Betracht kommen.")
Evtl. wäre es interessant zu wissen, um was für eine Domain es hier ging und wer diese von wem erworben hat.
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26.11.2006, 15:59
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#11
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TP-Senior
Registriert seit: Jan 2006
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ehrlich gesagt, bin ich nun noch verwirrter
also ich hab ja mehrere domains. jährlicher preis ist zwischen 6-12 euro. die hab ich einfach als betriebsausgabe vermerkt. sind ja schliesslich kosten, die im rahmen meiner gewerblichen tätigkeit entstehen.
aber wenn ich nun eine domain von einem dritten für xxxx eur kaufe, dann kann ich das nicht absetzen? ist doch irgendwie unlogisch, weil das ja für mich kosten sind
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26.11.2006, 16:19
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#12
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Mal ein bisschen Backgroundwissen.
Abschreibungsfähig sind Wirtschaftsgüter (WG) des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 1 - 3 EStG) und Gebäude (§ 7 Abs. 4 ff EStG). Diese nutzen mit der Zeit ab. Grundstücke hingegen zählen in der Regel zum Anlagevermögen, sind jedoch nicht abschreibungsfähig, da Immobilien sogar mit der Zeit im Wert steigen. Sie nutzen nicht ab und insofern ist auch keine Absetzung für Abnutzung (AfA) zu gewähren.
Gleiches sieht das Finanzgericht hier bei der Domain. Hier wurde eine Domain entgeltlich erworben, die zu aktivieren ist. Jetzt wollte man die Domain abschreiben, doch da die Domain ähnlich wie das Grundstück nicht im Wert verliert wurde dies verneint. Es handelt sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut, dass nicht der Abnutzung unterliegt. Es kommt somit zu keiner Abschreibung des Wirtschaftsguts und somit zu keiner Betriebsausgabe. Gewinnwirksam wirkt sich der Vorgang erst im Zeitpunkt der Veräußerung aus, da sich der Veräußerungsgewinn nach dem Veräußerungserlös abzgl. des Buchwertes richtet. Da der Buchwert keine Abschreibungen enthält ist dieser also gleich dem Kaufpreis und es kommt zu einem kleineren Veräußerungserlös als bei einem um die Abschreibungen geminderten Buchwert. Der Aufwand fällt insofern nicht weg, er wird lediglich erst im Veräußerungszeitpunkt gewährt.
Es handelt sich hierbei um ein FG-Urteil, welches nur einen Einzelfall regelt und nicht für die Allgemeinheit verbindlich ist. Die Revision wurde vor dem BFH beantragt.
Zitat:
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Zitat von Thomas
das heißt für mich: AfA ist nicht, aber als Kosten sofort (= im Anschaffungsjahr) natürlich doch "aktivierbar"
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aktivieren heißt, dass das WG gewinnneutral ins Betriebsvermögen auf der Aktivseite eingestellt wird. Die Gewinnminderung erfolgt dann durch die Abschreibung, welche hier nicht möglich ist, da es sich nicht um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt.
Zitat:
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Zitat von Thomas
Bezieht sich im Übrigen auf ein Urteil von 2004 ... also echt alter Toback ...
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alt??? Ich würde Urteile aus dem Jahr 2000 noch als brandaktuell bezeichnen.
Gruß
Sven
EDIT #1:
Zitat:
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Zitat von km005
aber wenn ich nun eine domain von einem dritten für xxxx eur kaufe, dann kann ich das nicht absetzen? ist doch irgendwie unlogisch, weil das ja für mich kosten sin
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doch, aber erst im Zeitpunkt des Verkaufs wird der ursprüngliche Kaufpreis gegengerechnet.
EDIT #2:
Bei Resellern sehe ich diese Probleme nicht, da diese ja mit den Domains handeln (so hab' ich zumindest die Tätigkeit in Erinnerung) und es sich somit nicht um Anlagevermögen handelt, sondern um Umlaufvermögen.
EDIT #3:
Die Sache ist noch nicht vor dem BFH entschieden. Revisionsaktenzeichen: III R 6/05
Geändert von Sven (26.11.2006 um 16:41 Uhr).
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26.11.2006, 22:42
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#13
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Guest
Registriert seit: May 2005
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Ich sehe beim Reseller das Problem schon. Etwa für den Fall, dass eine Domain kostenlos registriert und gegen Werbung aufrecht erhalten wird. Hier wird ja dann nicht direkt verkauft. Wie ist der Fall hier ? Oder was wenn der Reseller einen großen Kunden hat und nun die Domain nach Kündigung dieses Kunden noch 1 bis 2 Jahre aufrecht erhält um ihn so wieder als Kunden zurück anzuwerben ? Was, wenn der Reseller aus Gründen der Arbeitsüberlastung mit den Abrechnungen in Rückstand gerät und nun die Domains eine Zeit lang kostenlos erneuert, bis er wieder hinterher kommt usw usw. All das sind Fälle wo die Domain dann nicht wirklich weiter verkauft wird. Daher ist die Frage ob die eigentliche Dienstleistung an sich abzugsfähig ist sehr wohl relevant.
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27.11.2006, 00:25
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#14
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TP-Specialist
Registriert seit: Oct 2006
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Es geht hier ja nicht um die Dienstleistung sondern reinen Ankauf der Rechte an einer Domain.
Zitat:
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Oder was wenn der Reseller einen großen Kunden hat und nun die Domain nach Kündigung dieses Kunden noch 1 bis 2 Jahre aufrecht erhält um ihn so wieder als Kunden zurück anzuwerben ?
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Um ehrlich zu sein würde ich als Kunde da vor Gericht gehen um die Herausgabe der Domain zu erzwingen, sofern ein Kunde heute überhaupt noch so blöd ist seine Domains auf seinen Hoster eintragen zu lassen.
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27.11.2006, 00:55
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#15
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Guest
Registriert seit: May 2005
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Zitat:
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Zitat von ThomasMo
Es geht hier ja nicht um die Dienstleistung sondern reinen Ankauf der Rechte an einer Domain.
Um ehrlich zu sein würde ich als Kunde da vor Gericht gehen um die Herausgabe der Domain zu erzwingen, sofern ein Kunde heute überhaupt noch so blöd ist seine Domains auf seinen Hoster eintragen zu lassen.
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Nein, das meine ich nicht. Ich meine: Kunde registriert seine Domain und kündigt sie weil er sie nicht mehr braucht. Nun kann ja der Host die Domain trotzdem noch weiter aufrecht erhalten, genau wie er auch kostenlos weiter hosten kann in der Hoffnung der Kunde kommt zurück. Natürlich kann er auch umziehen. Das ist dann halt Pech für den Host. Aber ob etwas wirtschaftlich sinnvoll ist geht das FA ja nichts an. Wenn ich kostenlos hoste etwa gegen Werbung dann kann ja auch die Ausgaben absetzen (oder nicht ?)
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