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Thema: AfA Frage wegen Notebook

  1. #1
    TP-Senior Tronix macht alles soweit korrekt Avatar von Tronix
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    AfA Frage wegen Notebook

    Hallo,

    ich habe mal eine wichtige Frage. Zum Beginn meiner Selbstständigkeit vor 2,5 Jahren habe ich mir ein Notebook gekauft und dieses 3 Jahre lang abgeschrieben. Daher ist dieses Jahr die letzte "Rate" dran.

    Kann ich mir trotzdem jetzt schon einen neuen Laptop kaufen? Oder darf ich den dann Steuerlich nicht geltend machen? Mir geht es natürlich hauptsächlich um die Vorsteuern, ich würde ungern noch ein halbes Jahr warten müssen.

    Danke für eure Hilfe

  2. #2
    TP-Member Lucie kann nur besser werden
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    Selbstverständlich können Sie ein zweites Notebook kaufen und abschreiben.
    Ist ja auch besser dies jetzt zu kaufen (USt-Erhöhung).
    Den Restwert des "alten" Notebooks schreiben Sie ab, wenn Sie es entnehmen ist ist der Wert als Entnahme anzusetzen.

  3. #3
    TP-Senior Tronix macht alles soweit korrekt Avatar von Tronix
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    Danke für die Antwort, den letzten Teil habe ich aber noch nicht ganz verstanden.

    Muss ich das alte Notebook mit dem Restwert aus meiner Ein-Mann-Firma "rausnehmen" oder kann ich es als Zweitnotebook behalten? Ich dachte immer das man dem Finanzamt glaubhaft machen muss, dass man das Notebook betrieblich nutzt. Aber machen die bei zwei Notebooks für einen Selbstständigen mit?

  4. #4
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Zitat Zitat von Lucie
    Ist ja auch besser dies jetzt zu kaufen (USt-Erhöhung).
    M.E. eher ein Nachteil das Notebook jetzt zu kaufen. Die USt kann er ja als VoSt abziehen. Und da die großen Konzerne (z.B. MakroMarkt, oder die Metro Group) die letzte Preissenkung nicht an den Kunden weitergegeben haben, werden die Brutto-Preise zum 01.01.2007 wahrscheinlich nicht erhöht. Somit sinkt der Netto-Preis und der VoSt-Abzug ist höher...

    Zitat Zitat von Lucie
    Den Restwert des "alten" Notebooks schreiben Sie ab, wenn Sie es entnehmen ist ist der Wert als Entnahme anzusetzen.
    Damit ist gemeint, dass das Notebook weiter abgeschrieben werden soll, bis das AfA-Volumen verbraucht ist, also auf 0,-, bzw. auf 1,- Restbuchwert abgeschrieben. Wird das Notebook dann aus dem Betriebsvermögen entnommen, so ist die Entnahme mit dem Teilwert (Wiederbeschaffungswert) anzusetzen, nicht der Restbuchwert.

    Ob das FA Dir die Nutzung von zwei Notebooks abkauft, hängt denke ich mal von deinem Berufsfeld ab. Ich würde es aber auf jeden Fall versuchen. Im schlimmsten Fall wird es irgend wann mal bei einer Betriebsprüfung rausgeschmissen...
    Geändert von MaWeSol (27.11.2006 um 11:19 Uhr)
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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    Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

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